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FördG fördert nach dem 31. Dezember 1998 fertig gestellte Baumaßnahmen nur durch Sonderabschreibungen auf bis zum 31. Dezember 1998 geleistete Anzahlungen

Entscheidungen der Gerichte




BFH – Urteil, IX R 53/06 vom 28.10.2008

Rechtsgebiete:EStG, FördG
Schlagworte:FördG fördert nach dem 31. Dezember 1998 fertig gestellte Baumaßnahmen nur durch Sonderabschreibungen auf bis zum 31. Dezember 1998 geleistete Anzahlungen, Keine doppelte Begünstigung nach FördG und § 7i EStG
Stichwort:FördG fördert nach dem 31. Dezember 1998 fertig gestellte Baumaßnahmen nur durch Sonderabschreibungen auf bis zum 31. Dezember 1998 geleistete Anzahlungen
Leitsatz:1. § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b FördG fördert Anschaffungskosten von nach dem 31. Dezember 1998 fertig gestellten Baumaßnahmen nur durch Sonderabschreibungen auf Anzahlungen, die bis zum 31. Dezember 1998 geleistet werden.

2. Wer für seine Investition (Baumaßnahme) Sonderabschreibungen nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b FördG in Anspruch nimmt, kann nicht zugleich erhöhte Absetzungen nach § 7i EStG beanspruchen.
Volltext: BFH - Urteil, IX R 53/06




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