Bei der Förderung von Kindergärten nach § 74 SGB VIII kommt dem Gesichtspunkt der Ortsnähe kein gegenüber anderen Abwägungskriterien grundsätzlich überwiegendes und diese damit zurückdrängendes Gewicht zu.
Zuständig ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe für eine Förderung von Kindergartenplätzen in einem außerhalb seines Gebietes gelegenen Kindergarten dann, wenn er damit den Kindern aus seinem Gebiet, die ihm gegenüber einen Anspruch auf Besuch eines Kindergartens haben, ausreichend Kindergartenplätze anbieten kann (wie BVerwG vom 25. April 2002 - BVerwG 5 C 18.01 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen).
Es kommen aber auch andere Förderungsarten in Betracht, die nicht bei einem verbleibenden Defizit ansetzen, sondern z.B. eine bestimmte Förderungsleistung, einen Fest- oder Anteilsbetrag, erbringen und die Deckung eines verbleibenden Fehlbedarfs der Eigenleistung des Einrichtungsträgers bzw. den Teilnahmebeiträgen nach § 90 SGB VIII überlassen.