1. Das Konzept, behinderten Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf einen integrativen Unterricht mit nicht behinderten Schülerinnen und Schülern regelmäßig an Schwerpunktschulen mit zusätzlicher Personalausstattung zu ermöglich, steht mit verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Vorgaben in Ein¤klang.
2. Behinderte Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf können der für sie zuständigen Schwerpunktschule zur Teilnahme an einem integrativen Unterricht zugewiesen werden, sofern ihnen der Besuch dieser Schule zumutbar ist. Ein Anspruch auf Zuweisung an die örtliche Grundschule besteht grundsätzlich nicht.
Die Pflicht der Gebietskörperschaften zur Schülerbeförderung erstreckt sich auch auf den Besuch einer Waldorfschule außerhalb des Gebiets des Trägers durch ein behindertes Kind.
1. Der Verwaltungsakt, der sonderpädagogischen Förderbedarf feststellt, ist Dauerverwaltungsakt.
2. Solange der Verwaltungsakt, der sonderpädagogischen Förderbedarf feststellt, wirksam ist und soweit die in ihm getroffene feststellende Regelung reicht, hat das Staatliche Schulamt diese Regelung seinen weiteren Entscheidungen zu Grunde zu legen.
1. Ein Sozialhilfeträger braucht die Kosten eines Integrationshelfers, die einem behinderten Schüler durch den Besuch einer Privatschule entstehen, im Rahmen des Mehrkostenvorbehalts nach § 3 Abs. 2 Satz 3 BSHG grundsätzlich nicht zu tragen.
2. Eine Ausnahme zu diesem Grundsatz kommt nur dann in Betracht, wenn der Besuch einer öffentlichen Schule aus objektiven Gründen oder aus schwerwiegenden persönlichen Gründen unmöglich oder unzumutbar ist.
1. Die den Landkreisen und kreisfreien Städten auferlegte Sorge für die Beförderung der Schüler zu Privatschulen beschränkt sich auf solche Schulen, die das Land Rheinland-Pfalz durch finanzielle Zuwendungen zu den Personal- und Sachkosten unmittelbar fördert; sie erstreckt sich deshalb nicht auf den Besuch einer Privatschule in Nordrhein-Westfalen (hier: heilpädagogische Waldorfschule).
2. Die Beförderungssorge der Landkreise und kreisfreien Städte für Sonderschüler bezieht sich auf die Schule, die von der Schulbehörde im konkreten Fall festgelegt worden ist.
Am Förderschulteil von als Ersatzschulen genehmigten aber nicht anerkannten Schulen in freier Trägerschaft dürfen auch Schüler aufgenommen werden, bei denen ein sonderpädagogischer Förderbedarf nicht gemäß § 30 SchulG, § 12 SOFS diagnostiziert wurde, wenn dadurch einerseits die Homogenität der Förderschulklasse nicht beeinträchtigt wird und andererseits die nicht diagnostizierten Schüler nicht unterfordert werden.
Ein Zweckverband, der Träger einer Förderschule ist, in der auf Veranlassung der staatlichen Schulverwaltung auch Schüler beschult werden, die in Gemeinden wohnen, die nicht Mitglied des Zweckverbandes sind, hat gegen diese Gemeinden keinen Anspruch auf anteiligen Ersatz der nicht durch den Schüleransatz (§ 8 Abs. 4 FAG 1996) gedeckten Kosten der Schule nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag. Denn die Regelungen des Finanzausgleichsgesetzes stellen einen solchen Anspruch ausschließende Sonderbestimmungen dar.