JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > F > Förderrichtlinie
| Rechtsgebiete: | BGB, GG, ThürVwVfG, VOB/A, VwGO |
| Schlagworte: | Anhörung, Heilung, Nachholung, Zuwendung, Rücknahme, Rechtswidrigkeit, Rechtsverletzung, Rechtssatz, Verwaltungsvorschrift, Förderrichtlinie, Gleichbehandlungsgrundsatz, Verwaltungspraxis, vorzeitiger Vorhabensbeginn, Entscheidungsfreiheit, Vergabeverfahren, Zuschlag, Duldungsvollmacht, Vertrauensschutz, unrichtige Angaben, unzulässige Rechtsausübung, treuwidriges Verfahren |
| Stichwort: | Förderrichtlinie |
| Leitsatz: | Ein Anhörungsmangel wird auch durch eine auf Initiative des Beteiligten erfolgte nachträgliche Anhörung geheilt, wenn in diesem Verfahren der Beteiligte die effektive Gelegenheit zur Stellungnahme besaß. Versagt eine Behörde in Anwendung der einschlägigen Richtlinien unter bestimmten Voraussetzungen regelmäßig die Gewährung einer Zuwendung, so verletzt sie das Gleichbehandlungsgebot in seiner objektiv-rechtlichen Funktion, wenn sie sich im Einzelfall über diese Praxis hinweg setzt und trotz Fehlens der ansonsten geförderten Voraussetzung die Leistung gewährt (in Anschluss an zuletzt: BVerwG, Urteil vom 23. April 2003 - 3 C 25/02 -). Die Annahme einer unzulässigen Rechtsausübung behördlicherseits im Rahmen der Rücknahme eines rechtswidrigen Zuwendungsbescheides muss auf besondere Einzelfälle beschränkt bleiben, in denen die Behörde für die Rechtswidrigkeit ihres Bescheides in besonders hohem Maße mitverantwortlich ist. Die Rücknahme eines (begünstigenden) Subventionsbescheides ist nur dann unzulässig, wenn sie auch unter Berücksichtigung der in § 48 ThürVwVfG bereits vorgenommenen Abwägung von öffentlichen und privaten Interessen mit den Grundsätzen von Treu und Glauben schlechterdings unvereinbar ist. |
| Volltext: THUERINGER-OVG - Urteil, 2 KO 433/03 | |
| Rechtsgebiete: | GG, BAT |
| Schlagworte: | Kirchliche, Arbeitsvertrags-Ordnung - KAVO - 46, Gleichbehandlung, Beratungsstelle, Zusatzversorgung, Frauenhaus, Landesbedienstete, Förderrichtlinie, Zuwendungsempfänger, Verwaltungspraxis |
| Stichwort: | Förderrichtlinie |
| Leitsatz: | 1. Von rechtlichen Bedeutung ist im gesetzesfreien Subventionsrecht allein die (willkürfreie) behördliche Handhabung von Förderrichtlinien, nicht diese selbst. 2. Es ist unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht zu beanstanden, wenn eine Behörde gegenüber allen Zuwendungsempfängern Beiträge zu Zusatzversorgungseinrichtungen nicht fördert, auch wenn das Land seinen eigenen Bediensteten nach Tarifvertrag eine Zusatzversorgung gewährt. Den Umfang einer Förde-rung, insbesondere die Notwendigkeit einer Ausgabe im Hinblick auf den Förderungs-zweck, kann die Behörde im Rahmen ihres Ermessens selbst bestimmen. |
| Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Urteil, 1 L 525/02 | |
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