Der - im Wege der Auslegung - zu ermittelnde Zweck sog. ABM-Fördermittel ist, die Arbeitslosigkeit zu beseitigen, nicht aber den Beitragspflichtigen zu entlasten, so dass die in § 6 Abs. 5 Satz 5 KAG LSA angeordnete hälftige Verrechnung der Mittel zugunsten der Beitragspflichtigen nicht zur Anwendung kommt.
1. Die Berücksichtigung der Grundstücksfläche als Faktor innerhalb des Vollgeschossmaßstabes verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz.
2. Bei den Fördermitteln des Landes zur (Teil)Entschuldung eines Abwasserzweckverbandes besteht offensichtlich eine Zweckbestimmung durch den Zuschussgeber, dass der Verband im öffentlichen Interesse von (Alt)Schulden entlastet wird und nicht, dass diese Mittel auf den beitragsfähigen Aufwand angerechnet werden und so unmittelbar den Beitragspflichtigen zugute kommen.
3. Mit der Möglichkeit der Anschlussnahme an die zentrale Schmutzwasserbeseitigung ist trotz einer bestehenden dezentralen Entsorgung nach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt eine grundsätzliche Erhöhung des Gebrauchs- und Nutzungswertes und dadurch des Verkehrswertes des Grundstückes verbunden.
Ob diese Erhöhung des Verkehrswertes konkret realisiert werden kann und ob der Grundstückseigentümer auf Grund der von ihm zu tragenden Anschlusskosten und laufenden Entwässerungsgebühren lieber auf die Herstellung einer Anschlussmöglichkeit verzichtet hätte, steht dem nicht entgegen.
4. Stundungs- und Erlassanträge (vgl. § 13a KAG LSA) müssen mit einer gesonderten Verpflichtungsklage verfolgt werden. Entsprechende Ansprüche können nicht im Rahmen einer Anfechtungsklage gegen die Beitragserhebung geltend gemacht werden.
1. Über die in § 8 Abs. 7 KAG a.F. unmittelbar bzw. ausdrücklich im Gesetz genannten Tatbestandsmerkmale hinausgehend kann es - teilweise ungeschriebene - Tatbestandsmerkmale geben und gibt es solche, die verwirklicht sein müssen, damit die sachliche Beitragspflicht entsteht.
2. Erhält eine Gemeinde öffentliche Fördermittel, die der Entlastung der Beitragspflichtigen dienen sollen, so entsteht die sachliche Beitragspflicht erst, wenn der - maßgebliche - umlagefähige Aufwand bestimmt werden kann, also erst, wenn der Zuschussgeber im Ergebnis der Verwendungsnachweisprüfung die endgültige Zuschusshöhe mitgeteilt hat. Dies gilt auch für den Bereich des Anschlussbeitragsrechts, wenn Fördermittel, die nach den Bestimmungen des Zuschussgebers der Entlastung eines bestimmten Kreises von Beitragspflichtigen dienen sollen, bei der Beitragsfestsetzung gegenüber den Begünstigten berücksichtigt werden müssen.
Der Begriff "Zuschüsse" Dritter i.S.d. § 6 Abs. 5 Satz 5 KAG-LSA bezieht sich im Grundsatz auf sämtliche Arten von (Förder)Mitteln, welche der Gemeinde von Dritten zur Verfügung gestellt werden. Der Wortlaut der Regelung zwingt nicht zu der Annahme, dass nur Zuschüsse im haushaltsrechtlichen Sinne betroffen sein sollen.
Gewährt das Land Hessen einer Gebietkörperschaft (Zuwendungsempfängerin) für eine von einer privaten Stiftung (Begünstigte) betriebene Einrichtung der Altenhilfe eine Zuwendung aus Mitteln des kommunalen Finanzausgleichs, so gelten für eine etwaige Zinszahlungspflicht der Stiftung auch diejenigen im Zuwendungsbescheid in Bezug genommenen Verwaltungsvorschriften, die Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften betreffen.
1. Die Benutzung eines gemeindlichen Straßenzugs als Bundesstraße ("faktische Bundesstraße") führt zu keinem Eigentumswechsel und deshalb zu keinem Wechsel der Straßenbaulast.
2. Die stärkere "Abnutzung" durch den überörtlichen Verkehr kann einer Verbesserung der Anlage nicht entgegen gehalten werden. Ob eine solche Verbesserung vorliegt, bestimmt sich allein im Vergleich des ursprünglichen Zustands mit dem neuen.
3. Ein Anliegeranteil von 20% ist bei einer Hauptverkehrsstraße nicht zu beanstanden.
4. Hat die Gemeinde Zuschüsse Dritter erhalten, so können die Anlieger nicht geltend machen, da-durch habe sich der Gemeindeanteil faktisch verringert und nicht mehr 80% betragen.
1. Die Klage des Trägers eines Pflegeheims auf Bewilligung von Fördermitteln setzt nicht voraus, dass das Pflegeheim in den Landes- oder Kreispflegeplan aufgenommen und dies bestandskräftig festgestellt ist. Die Überprüfung der Pflegeplanung erfolgt erst im Förderprozess.
2. Zur Förderklage gegen den Landeswohlfahrtsverband ist der Träger der Kreispflegeplanung beizuladen.
3. Die Förderung einer bereits durchgeführten Investitionsmaßnahme kann nach dem Landespflegegesetz grundsätzlich nicht verlangt werden. Anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn die Bewilligung zuvor beantragt worden war und wenn die Durchführung der Investitionsmaßnahme keinen Aufschub duldete.
4. Die Pflegeplanung und die Pflegeheimförderung haben in quantitativer Hinsicht zum Ziel, eine zahlenmäßig ausreichende pflegerische Grundversorgung in der ambulanten und der stationären Pflege zu gewährleisten. Ferner dienen sie in qualitativer Hinsicht dazu, die Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit der pflegerischen Versorgungsstruktur beständig weiter zu verbessern.
5. In die Pflegeplanung und in die Pflegeheimförderung sind grundsätzlich alle zugelassenen Pflegeeinrichtungen im Sinne von § 72 SGB XI einzubeziehen. Es ist nicht zulässig, die Planung und Förderung nur auf einen Teil der zugelassenen Pflegeeinrichtung zu beschränken und andere von vornherein und auf Dauer allein deshalb unberücksichtigt zu lassen, weil in dem betreffenden Gebiet ein Überangebot an Pflegeheimen bestehe.