Ausschlaggebend für die Frage, ob Vordienstzeiten kausal "zur Ernennung geführt" haben, ist nicht die schlichte Nützlichkeit für die tägliche Arbeit, sondern die Vortätigkeit muss "für die Laufbahn des Beamten", also für die Ernennung und Übertragung des Statusamtes von wesentlicher Bedeutung gewesen sein. Dies folgt aus der Verwendung des Begriffs "Laufbahn", der mehr umfasst als nur das erstmals übertragene Funktionsamt (Ergänzung zu Hess. VGH, Urteil vom 06.11.1996 - 1 UE 327/95 - und im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 03.12.2008 - 2 B 57.08 -).
Der Zweck der für besondere Beamtengruppen geltenden Anrechnungsregelung nach § 67 BeamtVG wird verfehlt, wenn rentenwirksame Vordienstzeiten in der ehemaligen DDR, die nach § 12b BeamtVG nicht zu berücksichtigen sind, zu Lasten eines Professors auf die Fristen nach § 67 Abs. 2 Satz 4 BeamtVG angerechnet werden.