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Entscheidungen der Gerichte




OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 5 A 11752/05.OVG vom 17.05.2006

Rechtsgebiete:LPersVG, SGB II, BSHG
Schlagworte:Personalvertretungsrecht, Personalrat, Beteiligung, Beteiligungsrecht, Beteiligungsdefizit, Mitbestimmung, Mitbestimmungsrecht, Erörterung, Erörterungsrecht, Schutzzweck, Schutzzweckgrenze, kollektiver Schutz, Beschäftigter, Beschäftigungsverhältnis, Einstellung, Eingliederung, Weisungsrecht, Weisungsgebundenheit, Förderantrag, Bewilligungsbescheid, Arbeitsgelegenheiten, Zusatzjob, Ein-Euro-Job, Zusätzlichkeit, erwerbsfähiger Hilfebedürftiger, Ein-Euro-Kraft, Ein-Euro-Kräfte, Eingliederungsvereinbarung, Einsatzplan, Einsatz von Ein-Euro-Kräften, Heranziehung von Ein-Euro-Kräften
Stichwort:Förderantrag
Leitsatz:Die Besetzung so genannter Arbeitsgelegenheiten gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II (Ein-Euro-Jobs) unterliegt nicht der Mitbestimmung des Personalrates.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 5 A 11752/05.OVG



SAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 5 BS 276/03 vom 23.03.2004

Rechtsgebiete:VwGO, BAföG
Schlagworte:Rechtsschutzinteresse, Förderantrag, Förderungsantrag, Förderungsdauer, Beendigung der Ausbildung
Stichwort:Förderantrag
Leitsatz:1. Dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung fehlt nicht das Rechtsschutzinteresse, wenn der Antrag auf Bewilligung von Ausbildungsförderung bis zur gerichtlichen Entscheidung gestellt wird.

2. Ein Antrag auf Bewilligung von Ausbildungsförderung bedarf außer der Schriftlichkeit keiner besonderen Form; er kann auch in einem zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts erklärten Antrag auf vorläufige Verpflichtung des örtlich zuständigen Amtes für Ausbildungsförderung zur Bewilligung von Ausbildungsförderung gesehen werden.

3. Das Ende einer Ausbildung i.S.d. § 15b Abs. 3 Satz 1 BAföG richtet sich nicht nach der rechtlich vorgegebenen, sondern nach der tatsächlichen Dauer der Ausbildung.

4. Dauert eine Ausbildung länger als nach den rechtlichen Bestimmungen vorgegeben, so besteht ein Anspruch des Auszubildenden auf Ausbildungsförderung auch für diesen Zeitraum.
Volltext: SAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 5 BS 276/03


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