JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > F > Flurbereinigungsplan
| Rechtsgebiete: | GG, FlurbG |
| Schlagworte: | Flurbereinigung, Wertermittlung, Wertsteigerung, Wertzuwachs, Einlagegrundstück, Altbesitz, vorläufige Besitzeinweisung, neuer Rechtszustand, Ausführungsanordnung, Flurbereinigungsplan, längerer Zeitraum, Zwischenzeit, Chance, Verfassungsmäßigkeit, Eigentumsgarantie, Inhalts- und Schrankenbestimmung |
| Stichwort: | Flurbereinigungsplan |
| Leitsatz: | Mit der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG ist es vereinbar, dass im Rahmen der wertgleichen Abfindung der Teilnehmer eines Flurbereinigungsverfahrens eine eventuelle Wertsteigerung des Einlagegrundstücks im Zeitraum zwischen der vorläufigen Besitzeinweisung (§ 44 Abs. 1 Satz 4 FlurbG) und dem in der Ausführungsanordnung zum Flurbereinigungsplan bestimmten Eintritt des neuen Rechtszustands (§ 44 Abs. 1 Satz 3, § 61 Satz 2 FlurbG) nicht zugunsten des Alteigentümers berücksichtigt wird. Das gilt auch dann, wenn sich dieser Zeitraum über mehrere Jahre erstreckt (hier rund elf Jahre). |
| Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 9 B 18.07 | |
| Rechtsgebiete: | FlurbG |
| Schlagworte: | Flurbereinigungsverfahren, Flurbereinigungsplan, Nachtrag, Ausgleich, Schaden, Schadensersatzanspruch, Amtshaftung, Staatshaftung, Schlussfeststellung, Bestandskraft, Verfahrensabschnitt, Verfahrensstufung, Nachsichtgewährung |
| Stichwort: | Flurbereinigungsplan |
| Leitsatz: | Die Bestandskraft der Schlussfeststellung (§ 149 Abs. 1 und 2 FlurbG) steht der Ergänzung eines Flurbereinigungsplans um einen Nachtrag, mit dem ein Ausgleichsanspruch gemäß § 51 FlurbG wegen im Zusammenhang mit der Flurbereinigung entstandener Schäden eines Beteiligten festgesetzt werden soll, regelmäßig entgegen. Nicht ausgeschlossen sind dagegen vor den Zivilgerichten zu verfolgende (Schadensersatz-)Ansprüche unter dem Gesichtspunkt der Staatshaftung (wie BGH, Urteil vom 15. Mai 1986 - III ZR 241/84 - BGHZ 98, 85 <88>). |
| Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 9 B 28.07 | |
| Rechtsgebiete: | FlurbG, VwGO, VwVfG, LVwVfGRP |
| Schlagworte: | Rechtliches Gehör, Vertagungsantrag, Zusicherung, Rücknahme einer Zusicherung, rechtswidrige Zusicherung, Bekanntgabe einer Zusicherung, Drittwirkung einer Zusicherung, Abwägungsanspruch, Abwägungsgebot, Abwägungskontrolle, Planwunsch, Entwicklungstendenzen, Entwicklungsperspektiven, Flurbereinigungsplan, Abfindung, Gestaltung der Abfindung, Gebot der wertgleichen Abfindung, Alternativlösung, Planungsalternative, Planungsgewinn, Erschließungsgebot, Abfindung in möglichst großen Grundstücken |
| Stichwort: | Flurbereinigungsplan |
| Leitsatz: | Zusicherungen sind im Anwendungsbereich des Flurbereinigungsgesetzes nicht ausgeschlossen. Sie sind auch im Falle ihrer Rechtswidrigkeit grundsätzlich wirksam (§ 38 Abs. 2 VwVfG). Dritten kann der Inhalt von Zusicherungen aber nur entgegengehalten werden, wenn sie ihnen bekanntgegeben worden sind oder der Dritte sich ausnahmsweise auf die mangelnde Bekanntgabe nicht berufen kann. Eine über die Gleichwertigkeitsprüfung nach § 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG hinausgehende Abwägungskontrolle nach § 44 Abs. 2 Halbs. 1 FlurbG kommt in Betracht, wenn der Inhaber eines Sandabbauunternehmens den Planwunsch nach zusammenhängender Abfindung im Umfeld seiner bisherigen Abbaugrundstücke äußert (im Anschluss an das Urteil vom 23. August 2006 - BVerwG 10 C 4.05 - RdL 2007, 14 - zur Veröffentlichung in BVerwGE und Buchholz vorgesehen). Auf den Ausgleich eines lediglich individuellen Planungsgewinns durch die Zuteilung von Abfindungsgrundstücken, dem kein entsprechender Verlust des Abgebenden gegenübersteht, hat der Abgebende keinen Anspruch. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 10 C 1.06 | |
| Rechtsgebiete: | VwGO, FlurbG |
| Schlagworte: | Flurbereinigung, Flurbereinigungsplan, Wegefläche, Grunddienstbarkeit, Geh- und Fahrrecht, tatsächliche Herrichtung, Zurückstellung der Entscheidung, Entscheidungsvorbehalt, wertgleiche Abfindung, Rechtskraft, Urteil, Streitgegenstand, Schlussfeststellung |
| Stichwort: | Flurbereinigungsplan |
| Leitsatz: | 1. Die Forderung des Teilnehmers eines Flurbereinigungsverfahrens nach tatsächlicher Herrichtung einer im Flurbereinigungsplan vorgesehenen Grunddienstbarkeitsfläche zur Ausübung eines Geh- und Fahrrechts wird von der Rechtskraft eines Urteils, mit dem seine Klage auf eine andere, wertgleiche Abfindung abgewiesen wurde, nicht umfasst, wenn die Flurbereinigungsbehörde zuvor im Rahmen ihrer Entscheidung über den Widerspruch des Teilnehmers gegen den Flurbereinigungsplan eine Entscheidung über diese Forderung zurückgestellt hat, weil der Ausgang einer Klage der Grundeigentümer der Wegefläche gegen die Belastung ihres Grundstücks mit dieser Dienstbarkeit abgewartet werden sollte. 2. Dieser Entscheidungsvorbehalt führt dazu, dass der Teilnehmer nicht aus Gründen der Rechtskraft des Urteils über seine wertgleiche Abfindung (§ 44 Abs. 1 FlurbG) gehindert ist, seine Forderung nach tatsächlicher Herrichtung der Wegefläche (§ 44 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 1 FlurbG) weiterhin, ggf. auch noch gegenüber der Schlussfeststellung (§ 149 Abs. 1 FlurbG), geltend zu machen. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 10 C 12.05 | |
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