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Flurbereinigung

Entscheidungen der Gerichte

BVERWG – Beschluss, BVerwG 3 B 79.08 vom 26.05.2009

§ 7 Abs. 5 BFG lässt die Identität des weggenommenen Wirtschaftsguts unberührt und regelt nur die Höhe des feststellbaren Schadens.

BFH – Urteil, IV R 9/06 vom 23.04.2009

Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur mittelbaren Grundstücksschenkung gelten auch im Rahmen des § 6b EStG. Eine § 6b-Rücklage kann daher nicht auf ein im Wege der mittelbaren Grundstücksschenkung erworbenes Grundstück übertragen werden.

BVERWG – Beschluss, BVerwG 9 B 19.09 vom 09.04.2009

Die spezielle Regelung des § 140 Satz 3 FlurbG, die die Anwendung des § 67 Abs. 4 VwGO ausschließt, gilt nach § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG nur für das Verfahren des Flurbereinigungsgerichts. Für das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts einschließlich der ein solches Verfahren einleitenden Prozesshandlungen, wie die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, bleibt es dagegen bei der Anwendung des § 67 Abs. 4 VwGO, da das Bundesverwaltungsgericht kein Flurbereinigungsgericht im Sinne des § 138 Abs. 1 Satz 1 FlurbG ist.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 15 MF 6/09 vom 26.02.2009

Die für die vorläufige Anordnung im Flurbereinigungsverfahren erforderliche Dringlichkeit kann sich auch daraus ergeben, dass im Falle einer späteren Umsetzung des Unternehmens öffentliche Zuschüsse verfallen.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 15 MF 5/09 vom 25.02.2009

Zur Fortführung eines Unternehmensflurbereinigungsverfahren auf anderer enteignungsrechtlicher Grundlage.

Die Inanspruchnahme von Land durch ein Unternehmensflurbereinigungsverfahren setzt ernsthafte Bemühungen des Vorhabenträgers voraus, die für das Unternehmen erforderlichen Flächen (Bedarfsflächen) freihändig zu erwerben. Die Erwerbsbemühungen können auch nach Einleitung des Unternehmensflurbereinigungsverfahrens erfolgen.

Im Hinblick auf die Angemessenheit des Erwerbsangebots des Vorhabenträgers ist allein auf den Wert der Bedarfsflächen abzustellen. Sonstige Vermögensnachteile durch den Entzug der Bedarfsflächen - etwa Durchschneidungsschäden - sind hierbei nicht zu berücksichtigen; sie können einer Entschädigungsfestsetzung durch den Flurbereinigungsplan vorbehalten bleiben.

BVERWG – Urteil, BVerwG 9 C 3.08 vom 29.01.2009

1. Das Besitzrecht des Pächters ist Eigentum im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG (wieUrteil vom 1. September 1997 - BVerwG 4 A 36.96 - BVerwGE 105, 178 <180> ).

2. Die Unternehmensflurbereinigung nach § 87 Abs. 1 FlurbG ist eine Maßnahme der Enteignung nach Art. 14 Abs. 3 GG auch gegenüber den Pächtern von Grundstücken im Flurbereinigungsgebiet, die infolge der Beschaffung von Land für das Unternehmen und der Verteilung des Landverlustes auf den Kreis der am Verfahren beteiligten Eigentümer ihr bisheriges Pachtland verlieren (im Anschluss an BVerfG, Urteil vom 24. März 1987 - 1 BvR 1046/85 - BVerfGE 74, 264 <279 ff.> ).

3. Der Flurbereinigungsbeschluss nach § 87 Abs. 1 FlurbG hat für den Fall der Anordnung der Flurbereinigung zur Durchführung eines durch Bebauungsplan festgesetzten Unternehmens eine "enteignungsrechtliche Vorwirkung" sowohl gegenüber den Eigentümern von Grundstücken im Flurbereinigungsgebiet (vgl. BVerfG, Urteil vom 24. März 1987 a.a.O. S. 282) als auch gegenüber allen Pächtern solcher Grundstücke.

4. Neben den Grundstückseigentümern sind auch alle Pächter von Grundstücken im Flurbereinigungsgebiet befugt, Widerspruch und Klage gegen eine Anordnung der Flurbereinigung zur Durchführung eines durch Bebauungsplan festgesetzten Unternehmens zu erheben (Änderung der bisherigen Rechtsprechung).

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 15 MF 19/08 vom 11.12.2008

Zu den Anforderungen an die Änderung einer vorläufigen Besitzeinweisung in Flurbereinigungsverfahren.

Voraussetzungen für die Annahme eines offensichtlichen Eingriffs in die Betriebsstruktur.

BVERWG – Urteil, BVerwG 9 C 1.08 vom 10.12.2008

Für die Beurteilung der Frage, ob ein Umstand (hier: die Eigenschaft eines Grundstücks als ackerbare ausgleichszahlungsberechtigte Fläche gemäß der Kulturpflanzenregelung, sog. AB-Status) ein fortwährender wertbestimmender Faktor i.S.v. § 44 Abs. 2 Halbs. 2 FlurbG ist oder ob ein diesbezügliches Defizit lediglich einen vorübergehenden Nachteil i.S.v. § 51 Abs. 1 FlurbG darstellt, ist auf den für die Beurteilung der Wertgleichheit der Landabfindung maßgeblichen Zeitpunkt abzustellen, im Falle einer vorläufigen Besitzeinweisung mithin auf den darin bestimmten Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens (§ 44 Abs. 1 Satz 4 FlurbG).

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 9 C 10923/08.OVG vom 10.12.2008

Hat der Widerspruch gegen den Flurbereinigungsplan zum Teil Erfolg, sind dem Widerspruchsführer die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen in entsprechendem Umfang zu erstatten und können ihm die Spruchstellenkosten nur teilweise auferlegt werden.

OLG-HAMM – Beschluss, 10 W 02/03 vom 27.11.2008

1. Auch ein langfristiger Pachtvertrag über die landwirtschaftsfremde Nutzung von Hofflächen, verbunden mit der Vermietung des überwiegenden Teils der Hofgebäude - nach entsprechendem Umbau - als Wohnungen und Büros rechtfertigt es nicht, dass sich ein Nachabfindungsanspruch der weichenden Erben in entsprechender Anwendung des § 13 Abs. 1 S. 4 HöfeO richtet mit der Folge, dass es auf den Verkehrswert des Hofes und nicht auf den erzielten erheblichen Gewinn (§ 13 Abs. 4 b Höfe) richtet.

2. Zur Berechnung der Nachabfindungsansprüche gemäß § 13 Abs. 4 b HöfeO bei Verpachtung von Ackerflächen und Vermietung der Hofgebäude zu landwirtschaftsfremden Zwecken.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 1 ME 16/08 vom 31.10.2008

Der Betreiber eines im Außenbereich gelegenen Rinderhaltungsbetriebes hat auch dann keinen Abwehranspruch gegen ein im Außenbereich benachbartes "Betriebsleiterwohnhaus" ebenfalls für eine Rinderhaltung, wenn der Eindruck nicht fern liegt, dass ein Betrieb dort gar nicht geführt werden soll. Für die Anforderungen des Rücksichtsnahmegebots bleibt der im Baugenehmigungsverfahren festgelegte Nutzungszweck auf Dauer maßgeblich.

Ein baurechtliches Abwehrrecht des Nachbarn ergibt sich nicht schon daraus, dass er eine Anfechtungsklage gegen eine dem Bauherrn nach § 34 FlurbG eiteilte Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde erhoben hat, wenn er dabei keinen Anspruch auf "ergänzende Abwägungskontrolle" (BVerwG, Urt. v. 17.1.2007 - 10 C 1.06 -, Buchholz 424.01 § 44 FlurbG Nr. 86) geltend macht.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 15 MF 15/08 vom 26.08.2008

Zu den Anforderungen an die Änderung einer vorläufigen Besitzeinweisung in Flurbereinigungsverfahren.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 8 A 10406/08.OVG vom 20.08.2008

Zur Festsetzung der Zahlungsansprüche für die Betriebsprämie nach einer Flurbereinigung.

§ 4 der Landesverordnung zur Durchführung von Stützungsregelungen und gemeinsamen Regeln für die Direktzahlungen an landwirtschaftliche Betriebe vom 15.3.2006 (GVBl. S. 129) ist bei gebotener verfassungs- und gemeinschaftsrechtskonformer Auslegung mit höherrangigem Recht vereinbar.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 15 MF 6/08 vom 04.07.2008

Zu den Anforderungen, die an die Anordnung eines vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens nach § 86 Abs. 1 FlurbG zu stellen sind (hier für das Flurbereinigungsverfahren Aller-Weser-Dreieck bejaht).

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 1 KN 149/05 vom 22.05.2008

1) Zur Erforderlichkeit einer kommunalen Entlastungsstraße (§ 1 Abs. 3 BauGB).

2) Zu den Auswirkungen der Nachmeldung von Vogelschutzgebieten für Natura 2000 auf vorangegangene Planungen im Randbereich faktischer Vogelschutzgebiete.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 15 MF 22/07 vom 07.03.2008

Vor Ergehen einer vorläufigen Anordnung gegenüber einem einzelnen Betroffenen ist dieser nach § 1 Abs. 1 NVwVfG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VwVfG zur den entscheidungserheblichen Tatsachen anzuhören.

Die nach § 88 Nr. 3 Satz 1 FlurbG erforderliche Dringlickeit ist gegeben, wenn die Maßnahme nicht bis zum Erlass des Flurbereinigungsplans und seiner Ausführung warten kann. Um die mit dem Unternehmen verbundenen Eingriffe sachgerecht bewältigen zu können, besteht regelmäßig ein Interesse an der vorzeitigen Umsetzung des Unternehmens.

Auch Grundstücke, auf denen planfestgestellte Ausleichs- und Ersatzmaßnahmen ausgeführt werden, können durch eine vorläufige Anordnung nach §§ 88 Nr. 3 Satz 1, 36 Abs. 1 FlurbG entzogen werden.

Ist der dem Unternehmen zugrunde liegende Planfeststellungsbeschluss unanfechtbar, sind die darin bestimmten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auch für das Flurbereinigungsverfahren verbindlich.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 9 C 11190/06.OVG vom 05.12.2007

Das Interesse an der Zuteilung von mit alten, wurzelechten Reben bestockten Flächen ist bei der Abfindungsgestaltung nur dann zu berücksichtigen, wenn hierauf besonders hingewiesen worden ist.

HESSISCHER-VGH – Urteil, 5 UE 1466/06 vom 22.08.2007

Ist eine in ihrer räumlichen Ausdehnung fehlerfrei als Erschließungsanlage abgegrenzte Straße endgültig fertiggestellt und liegen auch die sonstigen Voraussetzungen der Beitragsentstehung für diese Anlage vor, so kann deren spätere Verlängerung nicht bewirken, dass nunmehr von einer aus beiden Straßenstrecken zusammengesetzten einzigen Erschließungsanlage auszugehen ist, für die der Beitragsanspruch erst mit Fertigstellung auch der Verlängerungsstrecke entsteht.

BVERWG – Beschluss, BVerwG 9 B 18.07 vom 12.07.2007

Mit der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG ist es vereinbar, dass im Rahmen der wertgleichen Abfindung der Teilnehmer eines Flurbereinigungsverfahrens eine eventuelle Wertsteigerung des Einlagegrundstücks im Zeitraum zwischen der vorläufigen Besitzeinweisung (§ 44 Abs. 1 Satz 4 FlurbG) und dem in der Ausführungsanordnung zum Flurbereinigungsplan bestimmten Eintritt des neuen Rechtszustands (§ 44 Abs. 1 Satz 3, § 61 Satz 2 FlurbG) nicht zugunsten des Alteigentümers berücksichtigt wird. Das gilt auch dann, wenn sich dieser Zeitraum über mehrere Jahre erstreckt (hier rund elf Jahre).

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 8 A 10260/07.OVG vom 04.07.2007

Zur Genehmigung eines Aussiedlerhofes nach der Landschaftsschutzverordnung "Rheinhessisches Rheingebiet".

Zum Umfang der Prüfung naturschutzrechtlicher Fragen bei der Entscheidung über einen Bauvorbescheid für die Errichtung eines Aussiedlerhofes.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 15 KF 14/06 vom 27.06.2007

Zu den Anforderungen an eine vorläufige Besitzeinweisung in Flurbereinigungsverfahren (§ 65 FlurbG).

Zum Einwand der wertgleichen Abfindung in Verfahren der vorläufigen Besitzeinweisung.

BVERWG – Beschluss, BVerwG 9 B 28.07 vom 12.06.2007

Die Bestandskraft der Schlussfeststellung (§ 149 Abs. 1 und 2 FlurbG) steht der Ergänzung eines Flurbereinigungsplans um einen Nachtrag, mit dem ein Ausgleichsanspruch gemäß § 51 FlurbG wegen im Zusammenhang mit der Flurbereinigung entstandener Schäden eines Beteiligten festgesetzt werden soll, regelmäßig entgegen. Nicht ausgeschlossen sind dagegen vor den Zivilgerichten zu verfolgende (Schadensersatz-)Ansprüche unter dem Gesichtspunkt der Staatshaftung (wie BGH, Urteil vom 15. Mai 1986 - III ZR 241/84 - BGHZ 98, 85 <88>).

OLG-THUERINGEN – Urteil, Bl U 586/05 vom 21.03.2007

1. Enteignungsrechtlich entschädigungspflichtig sind nicht nur Eingriffe in das Eigentum an Grundstücken, sondern unter Umständen auch damit verbundene Eingriffe in einen landwirtschaftlichen Betrieb. Soweit durch einen unternehmensbezogenen Eingriff das Unternehmen als Pächter sonstige Nachteile erleidet, die im Rahmen einer Unternehmensflurbereinigung nicht durch Verzinsung der für die mit dem Nutzungsentzug verbundene Besitzeinweisungsentschädigung ausgeglichen werden, kann eine Entschädigung auch für solche zusätzlichen Nachteile gewährt werden, die (noch) bei der Bemessung der Entschädigung für den Rechtsverlust berücksichtigt sind (werden).

2. Solche Vermögensnachteile sind auch Wirtschaftserschwernisse, die im Zusammenhang mit einer vorläufigen Besitzeinweisung des Vorhabensträgers einer Straße (oder Schiene) durch Nutzungsverträge gesicherte Grundstücksflächen eines Schlages erfassen, indem durch die vorläufige Besitzeinweisung eine Durchschneidung dieses Schlages erfolgt, die wiederum zu dadurch bedingten Erschwernissen für die Bewirtschaftung der von dem Besitzentzug nicht betroffenen Restflächen führt. Auch solche Nachteile können zu einer Substanzminderung des landwirtschaftlichen Betriebes führen und sind dann nach enteignungsrechtlichen Grundsätzen als Folgeschäden am Betrieb nach § 11 ThürEG (in Verb. mit den spez. Vorschriften des FlurbG) zu entschädigen.

3. Das FlurbereinigungsG sperrt solche Entschädigungsansprüche nicht, selbst wenn das Unternehmensflurbereinigungsverfahren selbst noch nicht abgeschlossen ist.

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Urteil, 9a D 129/04.G vom 27.02.2007

Auch die Durchschneidung eines Jagdbezirks durch den Bau einer Bundesstraße kann zu einem Anspruch auf Gewährung einer Entschädigung in Geld nach § 88 Nr. 5 FlurbG führen, der zugunsten der Jagdgenossenschaft nach § 88 Nr. 6 FlurbG im Flurbereinigungsverfahren dem Grunde nach festzustellen ist.

BVERWG – Urteil, BVerwG 10 C 1.06 vom 17.01.2007

Zusicherungen sind im Anwendungsbereich des Flurbereinigungsgesetzes nicht ausgeschlossen. Sie sind auch im Falle ihrer Rechtswidrigkeit grundsätzlich wirksam (§ 38 Abs. 2 VwVfG). Dritten kann der Inhalt von Zusicherungen aber nur entgegengehalten werden, wenn sie ihnen bekanntgegeben worden sind oder der Dritte sich ausnahmsweise auf die mangelnde Bekanntgabe nicht berufen kann.

Eine über die Gleichwertigkeitsprüfung nach § 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG hinausgehende Abwägungskontrolle nach § 44 Abs. 2 Halbs. 1 FlurbG kommt in Betracht, wenn der Inhaber eines Sandabbauunternehmens den Planwunsch nach zusammenhängender Abfindung im Umfeld seiner bisherigen Abbaugrundstücke äußert (im Anschluss an das Urteil vom 23. August 2006 - BVerwG 10 C 4.05 - RdL 2007, 14 - zur Veröffentlichung in BVerwGE und Buchholz vorgesehen).

Auf den Ausgleich eines lediglich individuellen Planungsgewinns durch die Zuteilung von Abfindungsgrundstücken, dem kein entsprechender Verlust des Abgebenden gegenübersteht, hat der Abgebende keinen Anspruch.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 8 C 11088/06.OVG vom 17.01.2007

Zur (fehlenden) Eignung von Grundstücken als "von der Gemeinde bereitgestellte Flächen" im Sinne von § 1 a Abs. 3 Satz 3 BauGB (Ausgleichsflächen), die der Gemeinde nur durch vorläufige Besitzeinweisung im Flurbereinigungsverfahren zugewiesen wurden.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 9 C 10940/06.OVG vom 06.12.2006

Zum Einwendungsausschluss nach Bekanntmachung des Jahresabschlusses der Flurbereinigungskasse.

BVERWG – Beschluss, BVerwG 10 B 19.06 vom 03.11.2006

Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Wege- und Gewässerplans gemäß § 41 Abs. 1 FlurbG durch die Widerspruchsbehörde ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides. Daher hat die obere Flurbereinigungsbehörde im Rahmen ihrer Entscheidung über den zulässigen Widerspruch eines anerkannten Naturschutzvereins zu berücksichtigen, dass ein im Plangebiet gelegenes Gewässersystem nach Feststellung bzw. Genehmigung des Plans in das Nachmeldeverfahren zur Umsetzung der sog. Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) mit dem Ziel der Aufnahme in die Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung (sog. FFH-Gebiete) einbezogen worden ist.

BVERWG – Urteil, BVerwG 10 C 12.05 vom 26.10.2006

1. Die Forderung des Teilnehmers eines Flurbereinigungsverfahrens nach tatsächlicher Herrichtung einer im Flurbereinigungsplan vorgesehenen Grunddienstbarkeitsfläche zur Ausübung eines Geh- und Fahrrechts wird von der Rechtskraft eines Urteils, mit dem seine Klage auf eine andere, wertgleiche Abfindung abgewiesen wurde, nicht umfasst, wenn die Flurbereinigungsbehörde zuvor im Rahmen ihrer Entscheidung über den Widerspruch des Teilnehmers gegen den Flurbereinigungsplan eine Entscheidung über diese Forderung zurückgestellt hat, weil der Ausgang einer Klage der Grundeigentümer der Wegefläche gegen die Belastung ihres Grundstücks mit dieser Dienstbarkeit abgewartet werden sollte.

2. Dieser Entscheidungsvorbehalt führt dazu, dass der Teilnehmer nicht aus Gründen der Rechtskraft des Urteils über seine wertgleiche Abfindung (§ 44 Abs. 1 FlurbG) gehindert ist, seine Forderung nach tatsächlicher Herrichtung der Wegefläche (§ 44 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 1 FlurbG) weiterhin, ggf. auch noch gegenüber der Schlussfeststellung (§ 149 Abs. 1 FlurbG), geltend zu machen.

BAYERISCHER-VGH – Urteil, 6 BV 03.2517 vom 25.10.2006

Für unselbständige kombinierte Geh- und Radwege (§ 41 Abs. 2 Nr. 5 Zeichen 240 StVO) entlang der Ortsdurchfahrt einer Staatsstraße in der Baulast des Freistaats kann die Gemeinde keine Straßenausbaubeiträge erheben, weil diese Sonderwege von Art. 42 Abs. 3 Sätze 1 und 2 BayStrWG nicht erfasst werden und deshalb insgesamt nicht in gemeindlicher Straßenbaulast stehen.

Gemeinden können nicht durch vertragliche Übernahme der Straßenbaulast eines Anderen Beitragspflichten für Straßeneinrichtungen begründen, die nach den gesetzlichen Regelungen nicht beitragspflichtig sind.

Wird ein seit Jahrzehnten bestehender Gehweg an der Ortsdurchfahrt klassifizierter Straßen, die nicht in gemeindlicher Straßenbaulast stehen, aufgrund eines späteren Bauprogramms verlängert, handelt es sich für die Beitragserhebung um eine neue selbständige Einrichtung i.S.v. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG.

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