1. Zur Frage der Zustimmungsbedürftigkeit des Luftsicherheitsgesetzes.
2. Zur Anwendbarkeit der Ermächtigung zum Widerruf bzw. zur Ruhensanordnung von Luftfahrererlaubnissen bei Zweifeln an der Zuverlässigkeit nach § 7 LuftSiG auf "Alt-Erlaubnisinhaber".
3. Zu den Voraussetzungen des Widerrufs einer Luftfahrererlaubnis nach § 4 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 2. Halbs. LuftVG bei Privatpiloten.
Die Wahl des Rechtsanwalts für ein bestimmtes Verkehrsmittel (hier: Flugzeug), die der Mandant nach RVG VV 7004 akzeptieren muss, ist grundsätzlich auch für die Erstattungspflicht beachtlich.
Das Außenwirtschaftsgesetz und die Außenwirtschaftsverordnung verstoßen nicht gegen europäisches Gemeinschaftsrecht, insbesondere nicht gegen Art. 113 a.F. des EG-Vertrages bzw. jetzt Art. 133 der Neufassung des EG-Vertrages (BGBl. 1998 II S. 387).
Sollen Teile für militärisch genutzte Flugzeuge in den Iran geliefert werden, so bedarf die Lieferung einer Ausfuhrgenehmigung. Für den Erlass eines "Nullbescheids über die Ausfuhrgenehmigungsfreiheit" von Fahrwerksteilen eines Flugzeugs kommt als statthafte Klageart die Verpflichtungsklage in Betracht.