1. Flugverfahren (bzw. Flugrouten) stellen keine Verkehrswege im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Unterabs. 2 Seveso II-RL dar. Bei der Ausweisung von Flugverfahren handelt es sich auch nicht um eine Politik der Flächenausweisung oder Flächennutzung oder eine sonstige einschlägige Politik im Sinne des Art. 12 Seveso II-RL.
2. Art. 12 Seveso II-RL will bestimmte öffentlich genutzte Gebiete in der Nachbarschaft einer Störfallanlage vor den Folgen eines eventuellen Störfalles schützen, aber nicht den Betreibern von Störfallanlagen ein Abwehrrecht gegenüber Nutzungen der Nachbarschaft der Anlage einräumen.
3. Mit der einschränkenden Formulierung, dass zwischen einer Störfallanlage einerseits und einem wichtigen Verkehrsweg andererseits ein angemessener Abstand "so weit wie möglich" einzuhalten ist, räumt Art. 12 Abs. 1 Unterabs. 2 Seveso II-RL dem Planungsträger einen Gestaltungsspielraum ein, der es zulässt und gebietet, auch andere Belange als Sicherheitsrisiken, insbesondere Lärmschutzbelange, in die abwägende Entscheidung über die Planung eines Verkehrsweges einzustellen.
4. Das Luftfahrt-Bundesamt hat bei der Ausweisung von Flugverfahren grundsätzlich auch das Risiko des Eintritts eines absturzbedingten Störfalles zu berücksichtigen.
1. Zur Neuordnung der An- und Abflugverfahren zum und vom Flughafen Frankfurt am Main mit Wirkung vom 19. April 2001 - Taunus-Routen - (Klage von 7 Kommunen).
2. Der Organisationserlass des (damaligen) Bundesministeriums für Verkehr vom 13. November 1992 in der Fassung der Änderung vom 7. Juli 1993 ist rechtswidrig, soweit er die Verantwortung für den fachlichen Inhalt von Rechtsverordnungen über die Festlegung von Flugverfahren allein der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH überträgt und dem Luftfahrt-Bundesamt die Prüfung der Rechtsförmlichkeit vorbehält.
3. Bei der Festlegung von Flugverfahren durch Rechtsverordnung sind auch Lärmschutzbelange in die planerische Abwägung einzustellen, die unterhalb der (fachplanerischen) Zumutbarkeits- bzw. Erheblichkeitsschwelle liegen.
4. Werden städtische Grundstücke, die mit Wohnraum bebaut sind, infolge der Festsetzung neuer Flugverfahren einer Lärmbelastung von - je nach Stadtteil - 32 bis 39 dB(A) am Tag und 26 bis 30 dB(A) in der Nacht (jeweils Leq (3)) ausgesetzt, kann die Kommune nicht mit Erfolg geltend machen (im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO), in ihrem subjektiven Recht auf fehlerfreie Abwägung ihrer Lärmschutzbelange verletzt zu sein.
5. Die besonderen topographischen Bedingungen in einem Untersuchungsraum sind in die Abwägung einzustellen, wenn die mit zunehmender Flughöhe sonst eintretende Lärmminderung durch einen erheblichen Anstieg des Geländes neutralisiert oder zumindest deutlich relativiert wird.
6.
Die Feststellung der Rechtswidrigkeit und rechtsverletzenden Wirkung eines durch Rechtsverordnung festgesetzten Flugverfahrens kann mit der Maßgabe ausgesprochen werden, dass es die Kläger für einen Übergangszeitraum zu dulden haben, wenn sonst die Gefahr besteht, dass eine spontane Umverteilung der Flüge zu einer Mehrbelastung von Gebieten führt, die schon jetzt bis an die Grenze der Unzumutbarkeit betroffen sind, oder gar die Sicherheit des Flugverkehrs beeinträchtigen wird.
1. Zur Neuordnung der An- und Abflugverfahren zum und vom Flughafen Frankfurt am Main mit Wirkung vom 19. April 2001 (hier: Taunus-Routen).
2. Der Organisationserlass des (damaligen) Bundesministeriums für Verkehr vom 13. November 1992 in der Fassung der Änderung vom 7. Juli 1993 ist rechtswidrig, soweit er die Verantwortung für den fachlichen Inhalt von Rechtsverordnungen über die Festlegung von Flugverfahren allein der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH überträgt und dem Luftfahrt-Bundesamt die Prüfung der Rechtsförmlichkeit vorbehält.
3. Bei der Festlegung von Flugverfahren durch Rechtsverordnung sind auch Lärmschutzbelange in die planerische Abwägung einzustellen, die unterhalb der (fachplanerischen) Zumutbarkeits- bzw. Erheblichkeitsschwelle liegen.
4. Die besonderen topographischen Bedingungen in einem Untersuchungsraum sind in die Abwägung einzustellen, wenn die mit zunehmender Flughöhe sonst eintretende Lärmminderung durch einen erheblichen Anstieg des Geländes neutralisiert oder zumindest deutlich relativiert wird.
5. Die Feststellung der Rechtswidrigkeit und rechtsverletzenden Wirkung eines durch Rechtsverordnung festgesetzten Flugverfahrens kann mit der Maßgabe ausgesprochen werden, dass es die Kläger für einen Übergangszeitraum zu dulden haben, wenn sonst die Gefahr besteht, dass eine spontane Umverteilung der Flüge zu einer Mehrbelastung von Gebieten führt, die schon jetzt bis an die Grenze der Unzumutbarkeit betroffen sind, oder gar die Sicherheit des Flugverkehrs beeinträchtigen wird.
6.
Die Praxis der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH, für Flüge oberhalb 5.000 ft (GND) Flugverkehrskontrollfreigaben zu erteilen, die einen Direktflug zu dem Zielpunkt neben den vorgesehenen Flugrouten zulassen, unterliegt zumindest dann erheblichen rechtlichen Bedenken, wenn diese "Directs" nach Häufigkeit und Bündelung ein "faktisches Flugverfahren" entstehen lassen.
1. Der Verordnungsgeber übt seinen Gestaltungsspielraum nicht abwägungsfehlerhaft aus, wenn er bei der Festlegung einer Flugroute das in Relation zu seiner Umgebung relativ dicht besiedelte Gebiet einer größeren Stadt von erheblichem Fluglärm verschont, auch wenn dadurch die Bevölkerung in weniger stark besiedelten Gebieten zusätzlich durch Fluglärm belastet wird.
2. Das Abwägungsgebot verpflichtet den Verordnungsgeber bei der Festlegung von Flugverfahren nicht zu einem großräumigen Lärmlastenausgleich ("noise sharing").
1. Die zivile Aktivierung eines Militärflugplatzes bedarf auch dann keiner Planfeststellung oder Plangenehmigung, wenn sie sich schrittweise vollzieht. Die darauf bezogene Privilegierung von Konversionsfällen verbraucht sich nicht mit der ersten Genehmigung einer zivilen (Mit-)Nutzung.
2. Die für Konversionsfälle gesetzlich vorgesehene Freistellung von der Planfeststellungs- oder Plangenehmigungspflicht wird nicht dadurch obsolet, dass die militärische Nutzung über Jahre hinweg tatsächlich nicht ausgeübt wird.
3. Drittbetroffene werden nicht allein dadurch in ihren Rechten verletzt, dass anstelle eines Planfeststellungsverfahrens nach § 8 LuftVG nur ein Genehmigungsverfahren nach § 6 LuftVG - unter weitgehender Anwendung der für Planfeststellungsverfahren geltenden Verfahrensregeln - durchgeführt wird (Bestätigung des Senatsurteils vom 17.9.1993 - 8 S 846/93 - VBlBW 1994, 62).
4. Für die Rechtmäßigkeit eines unter Beteiligung der Öffentlichkeit ergehenden Genehmigungsbescheids kommt es nicht darauf an, ob schon in der Erörterungsverhandlung alle relevanten Einwendungen bekannt und gesichtet sind, sondern darauf, ob sie in der Entscheidung zutreffend gewichtet wurden.
5. Die öffentliche Auslegung der Unterlagen für ein zur Genehmigung gestelltes Vorhaben dient dazu, jedermann die Möglichkeit zu eröffnen, diejenigen Einbußen - auch laienhaft - darzulegen, die er in seinem eigenen Lebenskreis bei dessen Realisierung befürchtet.
6. Es besteht nur dann Anlass, der Öffentlichkeit in einer zweiten Auslegung die Möglichkeit zu geben, Einblick in nachträglich eingeholte Ergänzungen bereits ausgelegter Planunterlagen oder Zusatzgutachten zu gewähren, wenn die Behörde erkennt oder erkennen muss, dass ohne Kenntnis dieser ergänzenden Unterlagen Betroffenheiten nicht oder nicht vollständig geltend gemacht werden konnten.
7. Auf einem Flugplatzgelände kann zusätzlich zu einem genehmigten Verkehrslandeplatz auch ein (Sonder-)Flughafen genehmigt werden.
8. Die zivile Mitbenutzung eines Militärflugplatzes ist auch dann im Sinne der Planrechtfertigung legitimiert, wenn vom Träger des Vorhabens nur eine - von einem konkret feststellbaren Bedarf losgelöste - Angebotsplanung entwickelt wird (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 11.7.2001 - 11 C 14.00 - NVwZ 2002, 350).
9. In einem solchen Fall darf die anzustellende Lärmprognose die plausiblen Vorstellungen des Platzhalters über den von ihm zukünftig erwarteten Flugbetrieb und "Flugzeugmix" zugrunde legen.
10. Fluglärmberechnungen müssen nicht von der unrealistischen Annahme ausgehen, eine Start- und Landebahn werde in beide Betriebsrichtungen jeweils zu 100 % genutzt (in Anschluss an VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.6.1989 - 5 S 3111/87 - NVwZ-RR 1991, 137; gegen BayVGH, Urteil vom 4.11.1997 - 20 A 92.40134 - BayVBl. 1998, 756).
11. Flugrouten, deren Festlegung allein dem Luftfahrtbundesamt obliegen, kommt keine Aussagekraft für den unterhalb der Anflugfixpunkte eines Flugplatzes entstehenden Fluglärm zu.
12. Private Gutachter, deren Stellungnahme eine Behörde in einem nicht förmlichen Verwaltungsverfahren verwertet hat, können nicht - insbesondere nicht in einem anschließenden Gerichtsverfahren - als befangen abgelehnt werden.
13. Lärmbeurteilungen können nur von einer "Normalverteilung" der Lärmempfindlichkeiten innerhalb der im Untersuchungsgebiet wohnenden Bevölkerung ausgehen.
14. Eine "Addition" von äquivalenten Dauerschallpegeln und Spitzenpegeln ist nicht möglich.
15. Auch ein tatsächlich nicht genutzter Militärflugplatz, der als NATO-Reserve vorgehalten wird, kann im Sinne einer rechtlichen Vorbelastung die Schutzwürdigkeit seiner Umgebung gegen Fluglärm beeinflussen (im Anschluss an das Senatsurteil vom 22.4.1999 - 8 S 1284/98 - VBlBW 2000, 27).