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Entscheidungen der Gerichte




THUERINGER-OVG – Beschluss, 2 EO 1031/04 vom 05.08.2004

Rechtsgebiete:GG, LuftVG, VwGO
Schlagworte:Luftverkehr, Flugplatz, Verkehrslandeplatz, Hubschrauber, Luftrettungsstation, Plangenehmigung, Planfeststellung, Genehmigung nach § 6 LuftVG, Anordnung der aufschiebenden Wirkung, Flugplatzanlieger, Nachbarschutz, Fluglärm, Lärmschutzbelang, Recht auf körperliche Unversehrtheit, Eigentum, Planrechtfertigung, Abschnittsbildung, eigenständiges Verfahren, Abwägung, bestehende Genehmigungslage, grundrechtsverletzender Eingriff
Stichwort:Flugplatz
Leitsatz:Die grundrechtlich noch hinnehmbare Beeinträchtigung der Lärmschutzbelange von Flugplatzanliegern ist nicht in die Abwägung einer luftverkehrsrechtlichen Plangenehmigung für den Neubau eines Luftrettungszentrums einzustellen, wenn der Betrieb der Hubschrauber durch bestandskräftige luftverkehrsrechtliche Genehmigungen nach § 6 Abs. 1 LuftVG gedeckt ist.
Volltext: THUERINGER-OVG - Beschluss, 2 EO 1031/04



OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 8 A 10814/03.OVG vom 26.11.2003

Rechtsgebiete:BauGB, LuftVG, BGB, POG
Schlagworte:Baurecht, Flächennutzungsplan, Windenergie, Windkraft, Windenergieanlage, Windkraftanlage, Abwägung, Tabubereich, Tabuzone, Konzentrationszone, gemeinsame Konzentrationszone, Luftverkehr, Bauschutzbereich, Rücksichtnahme, Gebot der Rücksichtnahme, Vereinbarung, Flugplatz, Segelflugplatz, Segelfluggelände
Stichwort:Flugplatz
Leitsatz:1. Zu den Anforderungen an die Abwägung bei einem Flächennutzungsplan, der aufgrund einer interkommunalen Vereinbarung Konzentrationszonen für die Windenergie auf dem Gebiet einer Gemeinde zugleich für das Gebiet einer anderen Gemeinde ausweist.

2. Das in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB verankerte Gebot der Rücksichtnahme geht über "schädliche Umwelteinwirkungen" hinaus und betrifft auch Fälle, in denen sonstige nachteilige Wirkungen des Bauvorhabens in Rede stehen.

3. Das Gebot der Rücksichtnahme wird durch die Regelungen des Luftverkehrsgesetzes über Bauschutzbereiche nicht verdrängt. Es kann der Errichtung von Windenergieanlagen entgegenstehen, die den Flugverkehr auf einem benachbarten, seit langem bestehenden Segelflugplatz gefährden würden.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 8 A 10814/03.OVG

BVERWG – Urteil, BVerwG 11 C 14.00 vom 11.07.2001

Rechtsgebiete:LuftVG, LuftVZO, LuftVO, PlVereinfG, VwVfG
Schlagworte:Flugplatz Bitburg, Militärflugplatz, NATO-Reserveflugplatz, zivile Mitbenutzung, Konversion, Umwidmung, Flugplatz, Anlagenbegriff, Verfügbarkeit des Luftraums, Luftkontrolle, Vorrang militärischen Flugverkehrs, amerikanische Fluglotsen, Letter of Agreement, Verkehrslandeplatz, Verkehrsflughafen, Betriebspflicht, Befreiung von der -, Teilgenehmigung, Abschnittsbildung, Sichtflugverfahren, Instrumentenflugverfahren, Planrechtfertigung, Angebotsplanung, Strukturhilfe, Abwägungsgebot, Abwägungskontrolle, Fluglärm, Lärmschutzkonzept, Verkehrsprognose, worst-case-Betrachtung, Wahrunterstellung, Nachtflugbetrieb, Vorbelastung.
Stichwort:Flugplatz
Leitsatz:1. Beantragt der künftige Betreiber eines Flugplatzes eine - einheitliche - Genehmigung für Sicht- und Instrumentenflug und ist die Planrechtfertigung auf dieses Gesamtkonzept bezogen, so darf vorweg eine "Teilgenehmigung" allein für den Sichtflugbetrieb nur erteilt werden, wenn der Genehmigung des Instrumentenflugbetriebs keine unüberwindbaren Hindernisse entgegenstehen.

2. Die Frage der Realisierbarkeit des Gesamtvorhabens ist anhand objektiver Gegebenheiten zu beantworten. Im Streitfall greift insoweit eine volle gerichtliche Überprüfung Platz.

3. Es gibt keinen luftverkehrsrechtlichen Planungsleitsatz des Inhalts, dass ein Flugplatz nicht genehmigungsfähig ist, wenn seine "luftseitigen Kapazitäten" durch den Vorrang militärischen Flugbetriebs verbündeter Streitkräfte eingeschränkt sind.

4. Regionale Strukturhilfe ist beim Verkehrswegebau als legitimes Planungsziel anerkannt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 1985 - BVerwG 4 C 15.83 - BVerwGE 71, 166 <169>). Für das Luftverkehrsrecht gilt zumindest bei Konversionsvorhaben i.S. von § 8 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 7 LuftVG nichts anderes. Die zivile Mitbenutzung eines Militärflugplatzes ist aus diesem Grunde jedenfalls dann planerisch gerechtfertigt, wenn die entsprechende Nutzungsänderung dazu dient, eine wirtschaftsschwache Region an den Luftverkehr anzuschließen. Jedenfalls in diesem Fall ist eine Angebotsplanung zulässig.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 11 C 14.00

BVERWG – Urteil, BVerwG 1 C 29.99 vom 19.09.2000

Rechtsgebiete:GG, IHKG
Schlagworte:Flugplatz, Flugplatz-Betriebsgesellschaft, gewerbliche Wirtschaft, Industrie- und Handelskammer, Kammerzugehörige, öffentliches Interesse, Pflichtmitgliedschaft, Unterlassungsanspruch, Zwangsverband.
Stichwort:Flugplatz
Leitsatz:Leitsätze:

1. Kammerzugehörige können von der Industrie- und Handelskammer verlangen, Tätigkeiten zu unterlassen, die über die ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben hinausgehen (wie Urteil vom 21. Juli 1998 - BVerwG 1 C 32.97 - BVerwGE 107, 169 <175>).

2. Zu den Aufgaben der Industrie- und Handelskammern gehört es nicht, Anlagen und Einrichtungen, die dem (allgemeinen) öffentlichen Interesse dienen, zu begründen, zu unterhalten oder zu unterstützen.

3. Eine Industrie- und Handelskammer kann sich an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die den Betrieb eines Flugplatzes zum Gegenstand hat, beteiligen, um das Interesse der gewerblichen Wirtschaft an der Öffnung militärischer Flugplätze für die zivile Luftfahrt zur Geltung zu bringen, sofern diese Beteiligung nach den Umständen des Einzelfalls die Aufgabe der Interessenwahrnehmung gemäß § 1 Abs. 1 IHKG nicht verlässt.

Urteil des 1. Senats vom 19. September 2000 - BVerwG 1 C 29.99 -

I. VG München vom 09.02.1999 - Az.: VG M 16 K 98.1591 -
II. VGH München vom 17.11.1999 - Az.: VGH 22 B 99.1063 -
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 1 C 29.99


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