1. Die Bundesrepublik Deutschland kann für die konkrete Lärmsituation im Nahbereich des - 15 km von der Grenze entfernten - Flughafens Zürich nicht verantwortlich gemacht werden, weil sie nicht Folge der nationalen Festlegung der Flugroute über deutschem Territorium ist, sondern wesentlich auf souveränen Entscheidungen Schweizer Behörden beruht (etwa Anlegung und Konfiguration des Flughafens, Ausrichtung und Instrumentierung der Pisten, Festlegung des Endanflugs mit Ziellandebahn und Bestimmung der Flughöhe, Regelung der Flugzeiten, Durchführung von Lärmschutzmaßnahmen, Siedlungsplanung).
2. Die Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.6.2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (SUP-Richtlinie) und das Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen vom 25.2.1991 (Espoo-Konvention) sind bei der Festlegung von Flugrouten nicht anwendbar.
1. Eine Rechtsänderung ist im Revisionsverfahren grundsätzlich auch dann beachtlich, wenn sie das Rechtsverhältnis gestaltet, auf dessen Feststellung die Klage gerichtet ist. In der Einbeziehung der neuen oder geänderten Rechtsverordnung in den Feststellungsantrag liegt daher in aller Regel keine nach § 142 Abs. 1 Satz 1 VwGO unzulässige Klageänderung.
2. Gemeinden, über deren Gebiet durch Rechtsverordnung des Luftfahrt-Bundes-amtes eine Flugroute oder ein Warteverfahren festgelegt wird, haben keinen Anspruch auf Anhörung vor Erlass der Verordnung.
3. Die Festlegung der Flugrouten und des Warteverfahrens durch das Luftfahrt-Bundesamt kann auf Klage der lärmbetroffenen Gemeinden und Anwohner vom Gericht jedenfalls nur darauf überprüft werden, ob bei der rechtsstaatlich gebotenen Abwägung schutzwürdige Belange der Kläger willkürlich unberücksichtigt geblieben sind (im Anschluss an BVerwGE 111, 276). Während des Rechtsstreits erfolgten normativen Änderungen des Flugverfahrens und den hierfür maßgeblichen Erwägungen des Luftfahrt-Bundesamtes ist dabei Rechnung zu tragen.