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flughafenansässige Luftfahrtunternehmen

Entscheidungen der Gerichte




BVERWG – Beschluss, BVerwG 4 B 22.07 vom 29.11.2007

Rechtsgebiete:LuftVG, VO (EWG) Nr. 2408/92
Schlagworte:Flughafen, Verkehrsflughafen, Stilllegung, Schließung, Widerruf der Betriebsgenehmigung, - auf Antrag des Flughafenunternehmers, flughafenansässige Luftfahrtunternehmen, Abwägung, Flughafensystem, Verkehrsaufteilung
Stichwort:flughafenansässige Luftfahrtunternehmen
Leitsatz:Die Stilllegung eines Flughafens durch den Widerruf der luftrechtlichen Betriebsgenehmigung auf Antrag des Flughafenunternehmers lässt sich auf § 6 Abs. 4 Satz 2 LuftVG stützen. Bei der Widerrufsentscheidung sind die Belange flughafenansässiger Luftfahrtunternehmen angemessen zu berücksichtigen (Flughafen Berlin-Tempelhof).
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 4 B 22.07



OVG-BERLIN-BRANDENBURG – Urteil, OVG 12 A 9.06 vom 12.02.2007

Rechtsgebiete:LuftVG, LuftVZO, VwVfG, GG, VO (EWG) Nr. 2408/92
Schlagworte:Verkehrsflughafen Berlin-Tempelhof, Widerruf der luftrechtlichen Genehmigung, Linienfluggesellschaften, Einverständnis des Flugplatzunternehmers, Erlöschen, Betriebspflicht, flughafenansässige Luftfahrtunternehmen, begünstigender Verwaltungsakt, Ermächtigungsgrundlage, Vertrauensschutz, Eingriff, Vorbehalt des Gesetzes, Flughafensystem, Verkehrsaufteilung, Schließung, diskriminierungsfreier Zugang, Zeitnischen, Kapazität, Eigentumsrecht, Berufsfreiheit, Wettbewerbsfreiheit, Planungssicherheit, Gewerbebetrieb, Recht auf gerechte Abwägung, zumutbarer Ersatzstandort, Fortbestand der Planfeststellung, Änderungsgenehmigung
Stichwort:flughafenansässige Luftfahrtunternehmen
Leitsatz:1. Ein planfestgestellter Verkehrsflughafen kann durch Widerruf der luftrechtlichen Genehmigung stillgelegt werden. Die Stillegung setzt auch dann eine behördliche Entscheidung voraus, wenn der Flugplatzunternehmer mit der Betriebsaufgabe einverstanden ist.

2. Die fehlende Dispositionsbefugnis des Flugplatzunternehmers über die luftrechtliche Genehmigung erstreckt sich nicht auf den Vertrauensschutz, den die Genehmigung ihm gegenüber entfaltet. Verzichtet er darauf, stellt sich der Widerruf der luftrechtlichen Genehmigung nicht als Eingriff dar. Einer Ermächtigungsgrundlage bedarf es daher nicht.

3. Dies gilt auch dann, wenn durch den Widerruf Rechte Dritter verletzt werden. Ihnen bleibt es unbenommen, im Wege der Drittanfechtung vorzugehen.

4. Der Widerruf der luftrechtlichen Genehmigung für den Verkehrsflughafen Berlin-Tempelhof, durch den die dort operierenden Linienfluggesellschaften auf die Verkehrsflughäfen Tegel oder Schönefeld verwiesen werden, greift nicht in Rechte dieser Unternehmen ein. Mit Tegel und Schönefeld stehen angemessene Ersatzstandorte zur Verfügung.
Volltext: OVG-BERLIN-BRANDENBURG - Urteil, OVG 12 A 9.06

OVG-BERLIN-BRANDENBURG – Urteil, OVG 12 A 2.057 vom 12.02.2007

Rechtsgebiete:LuftVG, LuftVZO, VwVfG, GG, VO (EWG) Nr. 2408/92
Schlagworte:Verkehrsflughafen Berlin-Tempelhof, Stillegung, Widerruf der luftrechtlichen Genehmigung, Einverständnis des Flugplatzunternehmers, Erlöschen, Betriebspflicht, flughafenansässige Luftfahrtunternehmen, Allgemeine Luftfahrt, begünstigender Verwaltungsakt, Ermächtigungsgrundlage, Vertrauensschutz, Eingriff, Vorbehalt des Gesetzes, Flughafensystem, Verkehrsaufteilung, Schließung, diskriminierungsfreier Zugang, Eigentumsrecht, Berufsfreiheit, Wettbewerbsfreiheit, Planungssicherheit, Gewerbebetrieb, Recht auf gerechte Abwägung, zumutbarer Ersatzstandort, Fortbestand der Planfeststellung, Änderungsgenehmigung
Stichwort:flughafenansässige Luftfahrtunternehmen
Leitsatz:1. Ein planfestgestellter Verkehrsflughafen kann durch Widerruf der luftrechtlichen Genehmigung stillgelegt werden. Die Stillegung setzt auch dann eine behördliche Entscheidung voraus, wenn der Flugplatzunternehmer mit der Betriebsaufgabe einverstanden ist.

2. Die fehlende Dispositionsbefugnis des Flugplatzunternehmers über die luftrechtliche Genehmigung erstreckt sich nicht auf den Vertrauensschutz, den die Genehmigung ihm gegenüber entfaltet. Verzichtet er darauf, stellt sich der Widerruf der luftrechtlichen Genehmigung nicht als Eingriff dar. Einer Ermächtigungsgrundlage bedarf es daher nicht.

3. Dies gilt auch dann, wenn durch den Widerruf Rechte Dritter verletzt werden. Ihnen bleibt es unbenommen, im Wege der Drittanfechtung vorzugehen.

4. Der Widerruf der luftrechtlichen Genehmigung für den Verkehrsflughafen Berlin-Tempelhof, durch den die Unternehmen der Allgemeinen Luftfahrt auf den Verkehrsflughafen Schönefeld-Süd verwiesen werden, greift nicht in Rechte dieser Unternehmen ein. Dies gilt auch in Bezug auf Art. 8 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 2408/92. Mit Schönefeld-Süd steht ein angemessener Ersatzstandort zur Verfügung.
Volltext: OVG-BERLIN-BRANDENBURG - Urteil, OVG 12 A 2.057


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