Planfeststellungen zur Erweiterung des Vorfeldes eines bestehenden Flughafens können Klagerechte Dritter wegen erhöhtem Luftverkehr nur dann auslösen, wenn die Erhöhung der Vorfeldkapazität auch eine Erhöhung der luftseitigen technischen Gesamtkapazität des Flughafens zur Folge hat.
Planfeststellungen zur Erweiterung des Vorfeldes eines bestehenden Flughafens können Klagerechte Dritter wegen erhöhtem Luftverkehr nur dann auslösen, wenn die Erhöhung der Vorfeldkapazität auch eine Erhöhung der luftseitigen technischen Gesamtkapazität des Flughafens zur Folge hat.