Eine Fluggesellschaft darf Preise ihrer eigenen Angebote mit dem Abflugort Frankfurt-Hahn, einem ca. 120 km von Frankfurt am Main entfernt im Hunsrück belegenen Flughafen, nicht mit Flugpreisen einer anderen Fluggesellschaft mit Abflugort Rhein-Main-Flughafen in Frankfurt am Main vergleichen, ohne in der Werbung zugleich unübersehbar und deutlich auf die Lage und Erreichbarkeit des Flughafens Frankfurt-Hahn hinzuweisen. An dieser bereits im vorangegangenen Verfügungsverfahren mit Urteil vom 19.2.2002 ( Aktz. 5 U 137/02, GRUR-RR 2003,219 ) vertretenen Auffassung hält der Senat auch im Hauptsacheverfahren fest.