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Flüchtlingsstatus

Entscheidungen der Gerichte

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG – Urteil, 1 LB 117/05 vom 18.05.2006

1. Ein Anwendungsfall des § 73 Abs. 1 AsylVfG ist gegeben, wenn im Verfolgungsland ein Wechsel des politischen Systems eingetreten ist, so dass eine weitere Verfolgung nicht mehr zu befürchten ist.

2. Mit der Schaffung des § 73 Abs. 1 AsylVfG (zuvor § 16 Abs. 1 AsylVfG 1982) wollte der Gesetzgeber im Wesentlichen die materiellen Anforderungen aus der GFK übernehmen und als Widerrufsgründe ausgestalten. Die Beendigungsklausel in Art. 1 C Nr. 5 GFK erfasst solche Veränderungen im Herkunftsland des Flüchtlings, die zum nachträglichen Wegfall der Gründe für die Gewährung des Flüchtlingsschutzes geführt haben. Allgemeine Gefahren - z. B. infolge Kriegs, Naturkatastrophen oder schlechter wirtschaftlicher Lage - werden von dem Schutz nach Art. 1 A Nr. 2 und Art. 1 C Nr. 5 Satz 1 GFK nicht umfasst; dementsprechend ist die Frage, ob dem Ausländer wegen solcher allgemeiner Gefahren im Herkunftsstaat eine Rückkehr unzumutbar ist, beim Widerruf nicht zu prüfen. Aus Art. 1 C Nr. 5 GFK sind deshalb auch keine höheren Anforderungen an den Widerruf der Flüchtlingseigenschaft nach § 51 Abs. 1 AuslG a. F. / § 60 Abs. 1 AufenthG zu stellen, weil dort keine eigenständige Regelung über den Widerruf des förmlich zuerkannten Flüchtlingsstatus getroffen worden ist.

3. Im Irak ist eine dauerhafte Änderung der tatsächlichen Verhältnisse dergestalt eingetreten, dass vor einer der bisher drohenden Verfolgung gleichartigen Gefährdung hinreichende Sicherheit besteht. Die Entmachtung des Diktators Saddam und seines Baath-Regimes ist unumkehrbar.

4. Nach dem Sturz des Saddam-Regimes droht im Irak auch keine erneute Verfolgung. Dabei bleibt offen, ob insoweit der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit oder der der hinreichenden Sicherheit gilt, weil auch im letztgenannten Fall keine Rückkehrgefährdung besteht

a) Von der irakischen Regierung oder den - die Regierung unterstützenden - multinationalen Streitkräfte (MNF) gehen keine Verfolgungsgefahren aus.

b) Die aus Terroranschlägen oder aus sonstigen Übergriffen Dritter resultierenden Gefährdungen betreffen generell alle Bürgerinnen und Bürger; ein individueller Verfolgungsgehalt ist daraus nicht zu entnehmen. Derartige Anschläge sind dem irakischen Staat nicht zuzurechnen und auch nicht als staatsähnliche Verfolgung einzuordnen.

c) Ob der irakische Staat und/oder die MNF zur Gewährleistung eines "Minimums" an Schutz vor allgemeinen Gefahren in der Lage ist, ist für die Rechtmäßigkeit des Widerrufs unerheblich. Diese Allgemeingefahren werden vom Schutzbereich des § 60 Abs. 1 AufenthG und des Art. 1 C Nr. 5 GFK nicht erfasst.

d) Es genügt, wenn der erforderliche Schutz im Irak nicht allein durch die dortige Regierung, sondern erst im Zusammenwirken und mit Hilfe der MNF gewährt wird.

e) Eine von sog. nichtstaatlichen Akteuren ausgehende Gefahr (§ 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c AufenthG) besteht nicht. Terror und Gewaltaktionen militanter Gruppen sind - als solche - nicht individuell gegen Einzelpersonen und zudem nicht auf geschützte Verfolgungsmerkmale gerichtet; Gefahren daraus drohen auch nicht landesweit.

5. Der Widerruf ist nach § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG ausnahmsweise ausgeschlossen, wenn frühere (Verfolgungs-)Maßnahmen solche Nachwirkungen zeitigen, die eine Rückkehr in den Irak als unzumutbar erscheint.

6. Das Gebot eines "unverzüglichen" Widerrufs dient ausschließlich öffentlichen Interessen.

7. Eine Ermessensausübung nach Maßgabe des - neu eingefügten - § 73 Abs. 2 a Satz 3 AsylVfG (Art. 15 Abs. 3 1. Hs. Zuwanderungsgesetz vom 30. Juli 2004) ist auf vor Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes am 01.01.2005 ergangene Widerrufsentscheidungen nicht anwendbar.

BVERWG – Urteil, BVerwG 1 C 21.04 vom 01.11.2005

1. Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist die Asyl- und Flüchtlingsanerkennung insbesondere zu widerrufen, wenn sich die zum Zeitpunkt der Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse nachträglich erheblich und nicht nur vorübergehend so verändert haben, dass bei einer Rückkehr des Ausländers in seinen Herkunftsstaat eine Wiederholung der für die Flucht maßgeblichen Verfolgungsmaßnahmen auf absehbare Zeit mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist und nicht aus anderen Gründen erneut Verfolgung droht. Diese Vorschrift entspricht ihrem Inhalt nach Art. 1 C Nr. 5 Satz 1 GFK.

2. § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG enthält eine einzelfallbezogene Ausnahme von der Beendigung der Flüchtlingseigenschaft, die unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen von Satz 1 der Vorschrift gilt.

3. Ob dem Ausländer wegen allgemeiner Gefahren im Herkunftsstaat eine Rückkehr unzumutbar ist, ist beim Widerruf der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung nach § 73 Abs. 1 AsylVfG nicht zu prüfen, sondern im Rahmen der allgemeinen ausländerrechtlichen Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes zu berücksichtigen.

4. § 73 Abs. 2 a AsylVfG findet auf vor dem 1. Januar 2005 ergangene Widerrufsentscheidungen keine Anwendung.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, A 6 S 2218/99 vom 09.07.2001

1. Der Flüchtlingsstatus nach dem Kontingentflüchtlingsgesetz kann nur durch eine Übernahmeerklärung des Bundesministers des Innern auf Dauer vor Aufnahme ins Bundesgebiet erworben werden.

2. Durch die Ausstellung eines Reiseausweises mit dem Vermerk "Flüchtling im Sinne des § 1 Abs. 1 HumHAG" nach Einreise ins Bundesgebiet kann der Status des § 1 HumHAG nicht vermittelt werden.

3. Eine "Kontingentflüchtlingsanerkennung" die "ausgesprochen" und "bestandskräftig" werden kann, gibt es nicht (wie OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.11.1999, InfAuslR 2000, 466) .

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