Zur Anwendbarkeit der Genfer Konvention und des § 120 Abs. 5 BSHG auf eine ausländerrechtliche Beschränkung der Wohnsitzwahl.
Jüdische Emigranten, die nach dem sog. Grundsatzerlass des Auswärtigen Amtes vom 25. März 1997 Aufnahme gefunden haben, sind keine Flüchtlinge im Sinne des § 1 HumHAG (wie OVG Berlin, DVBl 2001, 574 = NVwZ Beil. I, 2001, 43).
Die ihnen für die Dauer des Sozialhilfebezugs auferlegte Verpflichtung zur Wohnsitznahme in einem bestimmten Bundesland verstößt nicht gegen Art. 2 Abs. 1 Protokoll Nr. 4 zur Konvention zum Schütze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 16. September 1963.