JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > F > Flüchtlingseigenschaft
| Rechtsgebiete: | AsylVfG, AufenthG |
| Schlagworte: | Abweichung, Divergenz, Flüchtlingsanerkennung, Flüchtlingseigenschaft, Togo, Widerruf |
| Stichwort: | Flüchtlingseigenschaft |
| Leitsatz: | Ob der Widerruf der Flüchtlingsanerkennung aufgrund der bisherigen Veränderungen der politischen Verhältnisse in Togo zulässig ist (§§ 73 Abs. 1 AsylVfG, 60 Abs. 1 AufenthG), kann bei der derzeitigen Lage nicht generell für alle Vorverfolgten in der einen oder anderen Weise beantwortet werden. |
| Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 7 LA 132/08 | |
| Rechtsgebiete: | AsylVGG, AsylVfG |
| Schlagworte: | Flüchtlingseigenschaft, Ausschlussgrund, Terrorliste |
| Stichwort: | Flüchtlingseigenschaft |
| Leitsatz: | Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz. |
| Volltext: SAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 2 A 107/08 | |
| Rechtsgebiete: | AufenthG, AsylVfG, GFK, GG, EGRL 04/83 |
| Schlagworte: | Abschiebungsverbot, Angola, Asylanerkennung, Beendigungsklausel, exilpolitische Betätigung, Flüchtlingsanerkennung, Flüchtlingseigenschaft, nichtstaatliche Akteure, MPLA, Qualifikationsrichtlinie, UNITA, Vorverfolgung, herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab, Wegfall-der-Umstände-Klausel, Widerruf |
| Stichwort: | Flüchtlingseigenschaft |
| Leitsatz: | Personen, die sich in Angola für Dritte erkennbar politisch für die UNITA betätigt haben und weiterhin betätigen (hier: als Informationssekretär) sind in Angola ungeachtet der Umsetzung des Waffenstillstandsabkommens vom April 2002 und der inzwischen durchgeführten Parlamentswahlen derzeit und auf absehbare Zeit nicht hinreichend sicher vor erneuter politischer Verfolgung. |
| Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, A 5 S 1251/06 | |
| Rechtsgebiete: | AufenthG |
| Schlagworte: | Flüchtlingseigenschaft, Iran, Militärangehöriger |
| Stichwort: | Flüchtlingseigenschaft |
| Leitsatz: | Fall eines iranischen Staatsangehörigen, dem deshalb die Flüchtlingseigenschaft und Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG zuzuerkennen sind, weil für ihn wegen seiner langjährigen, schon zur Schah-Zeit begonnenen Dienstzeit als Offizier in der iranischen Luftwaffe, seiner schon im Iran bekannt gewordenen regimefeindlichen Betätigung, seiner illegalen Ausreise und seines politischen Engagements in der monarchistischen Exilopposition die beachtliche Gefahr einer unverhältnismäßigen Bestrafung wegen Spionage oder Landesverrats und einer hiermit einhergehenden unmenschlichen Behandlung besteht. |
| Volltext: HESSISCHER-VGH - Urteil, 6 UE 154/07.A | |
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