Ob der Widerruf der Flüchtlingsanerkennung aufgrund der bisherigen Veränderungen der politischen Verhältnisse in Togo zulässig ist (§§ 73 Abs. 1 AsylVfG, 60 Abs. 1 AufenthG), kann bei der derzeitigen Lage nicht generell für alle Vorverfolgten in der einen oder anderen Weise beantwortet werden.
Personen, die sich in Angola für Dritte erkennbar politisch für die UNITA betätigt haben und weiterhin betätigen (hier: als Informationssekretär) sind in Angola ungeachtet der Umsetzung des Waffenstillstandsabkommens vom April 2002 und der inzwischen durchgeführten Parlamentswahlen derzeit und auf absehbare Zeit nicht hinreichend sicher vor erneuter politischer Verfolgung.
Fall eines iranischen Staatsangehörigen, dem deshalb die Flüchtlingseigenschaft und Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG zuzuerkennen sind, weil für ihn wegen seiner langjährigen, schon zur Schah-Zeit begonnenen Dienstzeit als Offizier in der iranischen Luftwaffe, seiner schon im Iran bekannt gewordenen regimefeindlichen Betätigung, seiner illegalen Ausreise und seines politischen Engagements in der monarchistischen Exilopposition die beachtliche Gefahr einer unverhältnismäßigen Bestrafung wegen Spionage oder Landesverrats und einer hiermit einhergehenden unmenschlichen Behandlung besteht.
1. Armenische Volkszugehörige und Personen, die wegen ihrer Abstammung der Volksgruppe zugerechnet werden, unterlagen in Aserbaidschan bis 2000 einer mittelbaren Gruppenverfolgung (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung, vgl. Urteil des Senats vom 26. August 2003 - 2 KO 156/03 - juris).
2. Gewichtige Tatsachen streiten dafür, dass die mittelbare Gruppenverfolgung für armenische Volkszugehörige aus sog. Mischehen in Aserbaidschan andauert (offen gelassen).
3. Zu den Anforderungen an die inländische Fluchtalternative im Lichte der Qualifikationsrichtlinie und zu deren Fehlen im Einzelfall wegen fehlender wirtschaftlicher Existenzmöglichkeit in der Region Berg-Karabach (alleinstehende Frau mit Tochter).
4. Zur Praxis der Streichung aus den Melderegistern und zum Verlust der Staatsangehörigkeit.
Aufgrund der neueren innenpolitischen Entwicklung in der Türkei ist davon auszugehen, dass sippenhaftähnliche Maßnahmen Angehörigen von gesuchten Aktivisten militanter staatsfeindlicher Organisationen nicht mehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen.
Dies gilt auch für den Bruder eines über Interpol zur Fahndung ausgeschriebenen PKK-Aktivisten vor dem Hintergrund, dass dessen Aktivitäten inzwischen viele Jahre zurückliegen und sich die Lebenswege der Brüder bereits des längeren getrennt haben.
Die Christen aus dem Irak wegen Gegnerschaft zum Regime Saddam Husseins zuerkannte Flüchtlingseigenschaft darf widerrufen werden, weil diesen im Irak nunmehr nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus religiösen Gründen droht.
Für aus dem Ausland zurückkehrende Christen besteht überdies im kurdisch kontrollierten Nordirak eine inländische Fluchtalternative, sofern sie dort über ein soziales Beziehungsgeflecht verfügen.
Der Widerruf der Anerkennung als Asylberechtigter und der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach § 51 Abs. 1 AuslG 1990 bzw. § 60 Abs. 1 AufenthG ist für Schiiten irakischer Staatsangehörigkeit und arabischer oder persischer Herkunft aus dem Südirak grundsätzlich rechtmäßig.
1. Zu den Voraussetzungen des Widerrufs der Flüchtlingseigenschaft nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG (wie Senat, Urteil vom 4.5.2006 - A 2 S 1046/05 -).
2. § 60 Abs. 1 AufenthG ist hinsichtlich des Schutzes der Religionsfreiheit im Sinne von Art. 10 Abs. 1 b der Qualifikationsrichtlinie auszulegen.
3. Chaldäische Christen sind im Irak derzeit nicht von einer Gruppenverfolgung betroffen. Ein chaldäischer Christ aus Bagdad ist dort aber in seiner Person aus religiösen Gründen einer asylrechtlich erheblichen nichtstaatlichen Verfolgung ausgesetzt.
4. Chaldäischen Christen steht in den kurdisch verwalteten Gebieten des Iraks eine sog. innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung.
Der Widerruf der Anerkennung als Asylberechtigter und der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach § 51 Abs. 1 AuslG 1990 bzw. § 60 Abs. 1 AufenthG ist für Kurden irakischer Staatsangehörigkeit aus dem Nordirak grundsätzlich rechtmäßig.
Für sie bestehen generell auch keine Abschiebungsverbote nach § 53 AuslG 1990 bzw. § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG.
Das Verbot für zum Christentum konvertierte Muslime (hier: im Iran), an "öffentlichen oder offiziellen" Gottesdiensten der christlichen Kirchen teilzunehmen, verletzt noch nicht das asylrechtlich geschützte religiöse Existenzminimum. Eine solche Verletzung kommt grundsätzlich erst dann in Betracht, wenn sie sich auch zum gemeinsamen Gebet und Gottesdienst mit Gleichgesinnten abseits der Öffentlichkeit nicht ohne asylerhebliche Gefährdung zusammenfinden können.
1. Die erleichterten Anforderungen an die Qualifizierung von Verfolgungsmaßnahmen in einem noch andauernden Bürgerkrieg als quasi-staatliche, politische Verfolgung gelten nicht nur für die Asylgewährung nach Art. 16 a GG, sondern auch für § 51 Abs. 1 AuslG und die Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 1 A Nr. 2 GFK (im Anschluss an das gleichzeitig ergangene Urteil vom 20. Februar 2001 - BVerwG 9 C 20.00 -).
2. Die Verpflichtung zur Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 1, 2 und 4 AuslG kann nicht kumulativ begehrt werden.
Urteil des 1. Senats vom 20. Februar 2001 - BVerwG 9 C 21.00 -
I. VG Koblenz vom 19.08.1996 - Az.: VG 8 K 1446 und 1447/96.KO -
II. OVG Koblenz vom 23.07.1997 - Az.: OVG 11 A 10570/97 -