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Flüchtlingsanerkennung gem. § 28 Abs. 2 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) bei nach Abschluss eines Asylverfahrens selbst geschaffene Nachfluchttatbestände

Entscheidungen der Gerichte

BVERWG – Urteil, 10 C 27/07 vom 18.12.2008

Nach Abschluss eines Asylverfahrens selbst geschaffene Nachfluchttatbestände führen nach § 28 Abs. 2 AsylVfG in der Regel nicht zur Flüchtlingsanerkennung. Für eine Ausnahme von dieser Regel ist in Fällen exilpolitischer Betätigung die inhaltliche und zeitliche Kontinuität der nach außen betätigten Überzeugung zwar ein wichtiges Indiz, reicht aber zur Widerlegung der gesetzlichen Regelvermutung allein nicht aus. Vielmehr muss der Asylbewerber gute Gründe dafür anführen, warum er nach einem erfolglosen Asylverfahren erstmalig exilpolitisch aktiv geworden ist oder seine bisherigen Aktivitäten intensiviert hat.

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