Ob der Widerruf der Flüchtlingsanerkennung aufgrund der bisherigen Veränderungen der politischen Verhältnisse in Togo zulässig ist (§§ 73 Abs. 1 AsylVfG, 60 Abs. 1 AufenthG), kann bei der derzeitigen Lage nicht generell für alle Vorverfolgten in der einen oder anderen Weise beantwortet werden.
Personen, die sich in Angola für Dritte erkennbar politisch für die UNITA betätigt haben und weiterhin betätigen (hier: als Informationssekretär) sind in Angola ungeachtet der Umsetzung des Waffenstillstandsabkommens vom April 2002 und der inzwischen durchgeführten Parlamentswahlen derzeit und auf absehbare Zeit nicht hinreichend sicher vor erneuter politischer Verfolgung.
1. Zu den Anforderungen an die tatrichterliche Würdigung, das Gebiet einer inländischen Fluchtalternative sei tatsächlich und in zumutbarer Weise erreichbar (hier: Berg-Karabach über Armenien).
2. Die Notwendigkeit der Einholung von Transitvisa steht der Annahme einer inländischen Fluchtalternative auch bei der Flüchtlingsanerkennung gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 und 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 der Richtlinie 2004/83/EG (sog. Qualifikationsrichtlinie) grundsätzlich nicht entgegen.
3. Bei der Prüfung einer inländischen Fluchtalternative im Rahmen der Entscheidung über die Flüchtlingsanerkennung gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 und 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 der Richtlinie 2004/83/EG sind auch nicht verfolgungsbedingte Gefahren zu berücksichtigen.
Bei der Prüfung der Frage, ob sich die Verhältnisse im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu §§ 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG, 60 Abs. 1 AufenthG wesentlich verändert haben (vgl. Urteil vom 01.11.2005 - 1 C 21.04 -, 5124, 276), ist auf die konkreten für die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus im Einzelfall maßgeblichen Umstände abzustellen.
1. Glaubensgebundene Yeziden in der Türkei sind gegenwärtig und in absehbarer Zeit wegen ihrer Religionszugehörigkeit nicht von einer asylerheblichen Gruppenverfolgung betroffen.
2. Eine andere Einschätzung ergibt sich auch nicht aufgrund der Zumutbarkeitsprüfung bei Annahme einer "äußerst kleinen Gruppe"; auch insoweit kann nicht davon ausgegangen werden, dass Übergriffe quasi "an der Tagesordnung" sind und in quantitativer und/oder qualitativer Hinsicht das Maß dessen überschritten wird, was sich als Gefährdungspotenzial im Bereich des allgemeinen Lebensrisikos bewegt.
3. Glaubensgebundenen Yeziden droht im Falle ihrer Rückkehr in die Türkei keine asylerhebliche Verletzung des religiösen Existenzminimums.
4. Es lässt sich nicht feststellen, dass für Yeziden in ihren angestammten Siedlungsgebieten wegen ihrer Glaubenszugehörigkeit das wirtschaftliche Existenzminimum nicht gewährleistet ist.
Der eritreische Staat registriert jedwede regierungsfeindliche, exilpolitische Tätigkeit im Bundesgebiet (wie Urteil des Senats vom 27. März 2006 - 9 UE 705/05.A -, ZAR 2006, 374 [Ls]; Bay. VGH, Urteil vom 14. August 2006 - 9 B 04.30627 -, juris).
Einfache Mitglieder der ENSF (früher: ELF-NC/ELF-RC) haben im Falle der Rückkehr nach Eritrea auch dann mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen, wenn sie sich in der Bundesrepublik lediglich in untergeordneter Weise für die Partei betätigen (Änderung der Rechtsprechung im Urteil vom 26. April 2002 - 9 UE 915/98.A -).
Die Gehörsrüge, die darauf gestützt wird, dass das Verwaltungsgericht nach Verzicht der Beteiligten auf eine weitere mündliche Verhandlung neue Erkenntnismittel in das Verfahren eingeführt und ohne Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung entschieden hat, ist nur dann ordnungsgemäß erhoben, wenn der Rechtsmittelführer substanziiert darlegt, was er bei ausreichender Gehörsgewährung noch vorgetragen hätte und inwieweit dieser Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre.
Eine Abschiebungsandrohung hat regelmäßig zu unterbleiben, wenn ein Asylverfahren gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG mit einer Flüchtlingsanerkennung abgeschlossen wird. Mit der aufenthaltsrechtlichen Rechtsposition des anerkannten Flüchtlings gemäß § 25 Abs. 2 AufenthG ist die Abschiebungsandrohung regelmäßig nicht vereinbar. § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i.V.m. § 59 Abs. 3 AufenthG ist insoweit einschränkend auszulegen.
Der eritreische Staat registriert jedwede exilpolitische Tätigkeiten auch einfacher Mitglieder der EDP (vormals EPLF-DP) im Bundesgebiet.
Einfache Mitglieder der EDP, die im Bundesgebiet - wenn auch nur in untergeordneter Weise - für diese Partei tätig sind, haben im Falle der Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen.
Eine nicht aus der Hauptstadt Kabul stammende, unverheiratete und alleinstehende Mutter zweier nichtehelicher Kinder verschiedener Väter muss nach einem fast sechsjährigen Aufenthalt im wesentlichen Ausland bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine landesweite, an ihr Geschlecht anknüpfende und wegen "unislamischen Verhaltens" konkret auf ihre Person zielende leibes-, lebens- und/oder freiheitsbedrohende Verfolgung befürchten.
Der asylrechtliche Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG kann grundsätzlich nur zuerkannt werden, wenn die Staatsangehörigkeit des Betroffenen geklärt ist. Offen bleiben kann diese nur, wenn hinsichtlich sämtlicher als Staat der Staatsangehörigkeit in Betracht kommenden Staaten das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG entweder einheitlich bejaht oder verneint werden kann (Fortführung der Rechtsprechung; vgl. Urteil vom 8. Februar 2005 - BVerwG 1 C 29.03 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen).
Zum Rechtsschutzinteresse und zum Erfordernis der Feststellung der Staatsangehörigkeit bei einer Klage auf Gewährung von asylrechtlichem Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG (Bestätigung der Rechtsprechung; vgl. Urteil vom 8. Februar 2005 - BVerwG 1 C 29.03 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen).
1. Ein Rechtsschutzinteresse für die Klage auf Gewährung von asylrechtlichem Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG (früher § 51 Abs. 1 AuslG) wegen Verfolgung im Staat der Staatsangehörigkeit besteht auch dann, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in dem ablehnenden Bescheid weder die Abschiebung in diesen Staat angedroht noch eine Feststellung über das Nichtbestehen von Abschiebungsverboten hinsichtlich dieses Staates getroffen hat.
2. Wer in einem anderen Staat bereits Schutz vor politischer Verfolgung im Staat seiner Staatsangehörigkeit gefunden hat und weiterhin erlangen kann, hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Flüchtling nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG.
Das Verbot für zum Christentum konvertierte Muslime (hier: im Iran), an "öffentlichen oder offiziellen" Gottesdiensten der christlichen Kirchen teilzunehmen, verletzt noch nicht das asylrechtlich geschützte religiöse Existenzminimum. Eine solche Verletzung kommt grundsätzlich erst dann in Betracht, wenn sie sich auch zum gemeinsamen Gebet und Gottesdienst mit Gleichgesinnten abseits der Öffentlichkeit nicht ohne asylerhebliche Gefährdung zusammenfinden können.
Nachdem sich die Lage im Südosten der Türkei in den letzten Monaten erheblich verändert hat, kann eine Gruppenverfolgung kurdischer Volkszugehöriger seit etwa Beginn des Jahres 2002 nicht mehr angenommen werden. Kurdischen Volkszugehörigen kann daher die Rückkehr sowohl in die noch unter Notstandsrecht stehenden Provinzen als auch in alle Gebiete außerhalb der Notstandsprovinzen zugemutet werden; auf das Bestehen einer zumutbaren inländischen Fluchtalternative und die Möglichkeit, dort das notwendige Existenzminimum zu erzielen, kommt es insoweit nicht mehr an.