1. Art. 10 Abs. 1 lit. b der Qualifikationsrichtlinie, der bei Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG bei religiöser Verfolgung zur Bestimmung des Schutzbereichs der Norm zu beachten ist, schließt jede Form der Religionsausübung im privaten und im öffentlichen Bereich ein. Die frühere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts zur Beschränkung des asylrechtlichen Schutzes der Religionsfreiheit auf das sog. forum internum ist deshalb - was die Anerkennung als Konventionsflüchtling angeht - überholt.
2. Hindus haben gegenwärtig in Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, also ohne Rücksicht auf erlittene Vorverfolgung, als politische Verfolgung i.S.d. § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG anzusehende massive Einschränkungen ihrer Religionsfreiheit durch "nichtstaatliche Akteure" zu erwarten (Anschluss an OVG Sachsen, Urteil vom 26. August 2008 - A 1 B 499/07; entgegen OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. Juni 2008 - 20 A 4676/06.A -).
Wohnsitzauflagen gegenüber anerkannten Flüchtlingen, die Sozialhilfeleistungen beziehen, verstoßen gegen Art. 23 GFK, wenn sie zum Zweck der angemessenen Verteilung öffentlicher Sozialhilfelasten verfügt werden.
1. Art 34 Satz 2 der Genfer Flüchtlingskonvention gebietet nicht, die nach § 90 Satz 3 AuslG (2001) bereits wegen seiner wirtschaftlichen Lage ermessensfehlerfrei reduzierte Gebühr für die Einbürgerung eines Einbürgerungsbewerbers allein wegen seiner Stellung als anerkannter Flüchtling zusätzlich zu ermäßigen oder vollständig zu erlassen.
2. Die Flüchtlingseigenschaft eines Einbürgerungsbewerbers ist für den Fall, dass nach Grund und Höhe wegen der wirtschaftlichen Situation des Einbürgerungsbewerbers eine Entscheidung über eine Gebührenermäßigung oder einen Gebührenerlass zu treffen ist, zu dessen Gunsten bei der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen.
1. Art 34 Satz 2 der Genfer Flüchtlingskonvention gebietet nicht, die nach § 90 Satz 3 AuslG (2001) bereits wegen seiner wirtschaftlichen Lage ermessensfehlerfrei reduzierte Gebühr für die Einbürgerung eines Einbürgerungsbewerbers allein wegen seiner Stellung als anerkannter Flüchtling zusätzlich zu ermäßigen oder vollständig zu erlassen.
2. Die Flüchtlingseigenschaft eines Einbürgerungsbewerbers ist für den Fall, dass nach Grund und Höhe wegen der wirtschaftlichen Situation des Einbürgerungsbewerbers eine Entscheidung über eine Gebührenermäßigung oder einen Gebührenerlass zu treffen ist, zu dessen Gunsten bei der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen.
Die einem anerkannten Flüchtling allein wegen des Bezugs von Fürsorgeleistungen erteilte Auflage, nur in einem bestimmten Bundesland seinen Wohnsitz zu nehmen, verstößt gegen Art. 1 des Europäischen Fürsorgeabkommens und gegen Art. 23 der Genfer Flüchtlingskonvention.
1. Ein Anwendungsfall des § 73 Abs. 1 AsylVfG ist gegeben, wenn im Verfolgungsland ein Wechsel des politischen Systems eingetreten ist, so dass eine weitere Verfolgung nicht mehr zu befürchten ist.
2. Mit der Schaffung des § 73 Abs. 1 AsylVfG (zuvor § 16 Abs. 1 AsylVfG 1982) wollte der Gesetzgeber im Wesentlichen die materiellen Anforderungen aus der GFK übernehmen und als Widerrufsgründe ausgestalten. Die Beendigungsklausel in Art. 1 C Nr. 5 GFK erfasst solche Veränderungen im Herkunftsland des Flüchtlings, die zum nachträglichen Wegfall der Gründe für die Gewährung des Flüchtlingsschutzes geführt haben. Allgemeine Gefahren - z. B. infolge Kriegs, Naturkatastrophen oder schlechter wirtschaftlicher Lage - werden von dem Schutz nach Art. 1 A Nr. 2 und Art. 1 C Nr. 5 Satz 1 GFK nicht umfasst; dementsprechend ist die Frage, ob dem Ausländer wegen solcher allgemeiner Gefahren im Herkunftsstaat eine Rückkehr unzumutbar ist, beim Widerruf nicht zu prüfen. Aus Art. 1 C Nr. 5 GFK sind deshalb auch keine höheren Anforderungen an den Widerruf der Flüchtlingseigenschaft nach § 51 Abs. 1 AuslG a. F. / § 60 Abs. 1 AufenthG zu stellen, weil dort keine eigenständige Regelung über den Widerruf des förmlich zuerkannten Flüchtlingsstatus getroffen worden ist.
3. Im Irak ist eine dauerhafte Änderung der tatsächlichen Verhältnisse dergestalt eingetreten, dass vor einer der bisher drohenden Verfolgung gleichartigen Gefährdung hinreichende Sicherheit besteht. Die Entmachtung des Diktators Saddam und seines Baath-Regimes ist unumkehrbar.
4. Nach dem Sturz des Saddam-Regimes droht im Irak auch keine erneute Verfolgung. Dabei bleibt offen, ob insoweit der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit oder der der hinreichenden Sicherheit gilt, weil auch im letztgenannten Fall keine Rückkehrgefährdung besteht
a) Von der irakischen Regierung oder den - die Regierung unterstützenden - multinationalen Streitkräfte (MNF) gehen keine Verfolgungsgefahren aus.
b) Die aus Terroranschlägen oder aus sonstigen Übergriffen Dritter resultierenden Gefährdungen betreffen generell alle Bürgerinnen und Bürger; ein individueller Verfolgungsgehalt ist daraus nicht zu entnehmen. Derartige Anschläge sind dem irakischen Staat nicht zuzurechnen und auch nicht als staatsähnliche Verfolgung einzuordnen.
c) Ob der irakische Staat und/oder die MNF zur Gewährleistung eines "Minimums" an Schutz vor allgemeinen Gefahren in der Lage ist, ist für die Rechtmäßigkeit des Widerrufs unerheblich. Diese Allgemeingefahren werden vom Schutzbereich des § 60 Abs. 1 AufenthG und des Art. 1 C Nr. 5 GFK nicht erfasst.
d) Es genügt, wenn der erforderliche Schutz im Irak nicht allein durch die dortige Regierung, sondern erst im Zusammenwirken und mit Hilfe der MNF gewährt wird.
e) Eine von sog. nichtstaatlichen Akteuren ausgehende Gefahr (§ 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c AufenthG) besteht nicht. Terror und Gewaltaktionen militanter Gruppen sind - als solche - nicht individuell gegen Einzelpersonen und zudem nicht auf geschützte Verfolgungsmerkmale gerichtet; Gefahren daraus drohen auch nicht landesweit.
5. Der Widerruf ist nach § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG ausnahmsweise ausgeschlossen, wenn frühere (Verfolgungs-)Maßnahmen solche Nachwirkungen zeitigen, die eine Rückkehr in den Irak als unzumutbar erscheint.
6. Das Gebot eines "unverzüglichen" Widerrufs dient ausschließlich öffentlichen Interessen.
7. Eine Ermessensausübung nach Maßgabe des - neu eingefügten - § 73 Abs. 2 a Satz 3 AsylVfG (Art. 15 Abs. 3 1. Hs. Zuwanderungsgesetz vom 30. Juli 2004) ist auf vor Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes am 01.01.2005 ergangene Widerrufsentscheidungen nicht anwendbar.
Die Ausländerbehörde kann einem anerkannten Flüchtling auch dann nach ihrem Ermessen einen Reiseausweis nach Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GFK ausstellen, wenn sein Aufenthalt nach bestandskräftiger Ausweisung nur geduldet wird. § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG steht dem nicht entgegen.
1. Eine Aufenthaltsbefugnis nach § 70 Abs. 1 AsylVfG begründet einen rechtmäßigen Aufenthalt im Sinne des Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GFK.
2. Beantragt ein nach § 51 Abs. 1 AuslG anerkannter Flüchtling einen Konventions-Reiseausweis und ergeben sich aufgrund neuer Tatsachen oder des Fehlens von geeigneten Dokumenten ernsthafte Zweifel an seiner Identität, so kann die Ausländerbehörde hierzu weitere Nachweise verlangen, soweit dies dem Flüchtling zumutbar ist.
3. Unterbleibt in einem solchen Fall eine zumutbare Mitwirkung oder ist sie unzureichend und lässt sich die Identität auch nicht auf andere Weise klären, so darf die Ausländerbehörde die Ausstellung des Reiseausweises ablehnen.
4. Ist eine Klärung der Identität wegen Unzumutbarkeit der Mitwirkung oder trotz der Mitwirkung des Flüchtlings nicht möglich, darf der Reiseausweis nicht verweigert werden. In diesem Fall kann der Vermerk angebracht werden, dass die Personalien auf eigenen Angaben beruhen.
1. Aus Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Europäischen Rates kann ein im Bundesgebiet wohnhafter Flüchtling keinen Anspruch auf Gleichbehandlung ableiten, wenn seine Situation lediglich Bezüge zu einem Drittland und dem Mitgliedstaat aufweist, in dem er wohnt.
2. Beim baden-württembergischen Landeserziehungsgeld handelt es sich um keine Leistung der öffentlichen Fürsorge im Sinne von Art. 24 der Genfer Konvention; ein Anspruch hierauf ergibt sich auch nicht aus Art. 25 der Genfer Konvention.
Ein deutscher Volkszugehöriger, der vor In-Kraft-Treten des Grundgesetzes in das Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stand vom 31. Dezember 1937 geflohen ist, hat nicht im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG "Aufnahme gefunden" und damit nicht die Rechtsstellung als Statusdeutscher erworben, wenn er sich dort am 24. Mai 1949 nicht mehr aufhielt. Ob sein Aufenthalt in diesem Gebiet freiwillig oder unfreiwillig geendet hat, ist dabei unerheblich.
1. Zum Umfang der Darlegungslast eines Landkreises in Bezug auf die von ihm behauptete Verletzung des Rechts der kommunalen Selbstverwaltung und der davon umfassten Finanzhoheit (hier: aufgabenadäquate Finanzausstattung).
2. Die einen Tag nach In-Kraft-Treten der gesetzlich im Einzelnen festgelegten pauschalen Erstattungsbeträge durch Rechtsverordnung vorgenommene rückwirkende Absenkung dieser Kostenpauschalen stellt keine von der Verordnungsermächtigung des § 4 Abs. 5 des Gesetzes über die Aufnahme ausländischer Flüchtlinge gedeckte "Anpassung" dar.
3. Zu den Anforderungen an eine nachvollziehbare Berechnung einer auf § 4 Abs. 5 des Gesetzes über die Aufnahme ausländischer Flüchtlinge gestützten Reduzierung der gesetzlich festgelegten Kostenpauschalen.
Ein Arbeitnehmer türkischer Staatsangehörigkeit kann sich auch dann auf Art. 3 Abs. 1 ARB Nr. 3/80 berufen, wenn er in Deutschland geboren ist und das Bundesgebiet nie verlassen hat; eine Wanderungsbewegung türkischer Arbeitnehmer innerhalb der Staaten der Europäischen Gemeinschaft ist nicht erforderlich (im Anschluss an VGH Bad.-Württ., Urteil vom 08.02.2001 - 1 S 287/00 -).
1. Das in Art. 3 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 3/80 des Assoziationsrats EWG-Türkei normierte, unmittelbar geltende Diskriminierungsverbot verbietet dem Land Baden-Württemberg die Gewährung von Landeserziehungsgeld, einer Familienleistung, allein deshalb zu verwehren, weil der Zuwendungsempfänger türkischer Staatsangehöriger ist.
2. Ein türkischer Staatsangehöriger kann sich auch dann auf Art. 3 Abs. 1 ARB Nr. 3/80 berufen, wenn er als Flüchtling nach Deutschland gekommen ist, sofern er selbst oder ein hier wohnender Familienangehöriger Arbeitnehmer ist.