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OVG-SACHSEN-ANHALT – Urteil, 2 L 283/01 vom 06.02.2004

Rechtsgebiete:LSA-BauO, LSA-VwVfG
Schlagworte:Krankenhaus, Fluchttür, Brandschutztür, Öffnungsrichtung, Patientenzimmer, Pflegestation, Notfallsituation, Durchgang, Rettungsweg, Rücknahme, Baugenehmigung, Jahresfrist, Umstand : Kenntnis, Umstand, bekannter, Ermessen, Verwaltungsakt, Verwaltungsakt, rechtswidriger, Rechtswirkung, Außenwirkung, Regelung, eigengünstige, Gefahr, Sicherheit, öffentliche, Leben, Gesundheit, Evakuierung
Stichwort:Fluchttür
Leitsatz:1. Die Baugenehmigung ist auch dann ein Verwaltungsakt, wenn die Behörde sie zu Gunsten einer Stelle innerhalb derselben Körperschaft erteilt.

2. Die Baugenehmigung kann zurückgenommen werden, wenn und soweit Gefahren i. S. des § 3 Abs. 1 BauO LSA bekannt werden.

3. Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 (LSA-)VwVfG beginnt erst dann zu laufen, wenn der Behörde alle für ihre Entscheidung - insbesondere Ermessensentscheidung - maßgeblichen Umstände bekannt sind.

4. Die öffentliche Sicherheit ist nicht gewährleistet, wenn in einem Krankenhaus bauliche Anlagen die Notfall-Rettung verhindern.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Urteil, 2 L 283/01




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