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Fluchtlinie

Entscheidungen der Gerichte




BRANDENBURGISCHES-OLG – Urteil, 4 U 7/09 vom 05.08.2009

Rechtsgebiete:BGB, VOB/B, ZPO
Stichwort:Fluchtlinie
Leitsatz:Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Volltext: BRANDENBURGISCHES-OLG - Urteil, 4 U 7/09



OLG-FRANKFURT – Beschluss, 2 Ss-OWi 366/08 vom 06.08.2008

Rechtsgebiete:OWiG, StPO, StVO
Schlagworte:Ordnungswidrigkeit, Rotlichtverstoß, Standardmessverfahren
Stichwort:Fluchtlinie
Leitsatz:Bei der Verwendung eines stationären standarisierten Messverfahrens zum Beleg eines innerörtlichen qualifizierten Rotlichtverstoßes reicht es grundsätzlich aus,

1. dass das Urteil neben dem Hinweis, dass die Messung auf einem stationären standarisierten Verfahren beruht, die Nettorotzeit mitteilt und dass die Fluchtlinie der Kreuzung überfahren wurde;

2. Der Mitteilung der konkreten Messtoleranz bedarf es ausnahmsweise dann nicht, wenn ausgeschlossen werden kann, dass von der gemessenen und mitgeteilten Bruttolichtzeit unter Abzug des für den Betroffenen günstigsten Sicherheitsabschlags von 0,4 Sekunden die maßgebliche Nettorotzeit unter einer Sekunde liegt (in Fortführung OLG Frankfurt vom 9. Juli 2008, 2 Ss-OWi 283/08)

3. Die Verweisung im Urteil auf "die Lichtbilder" (§267 Abs. 1 S. 3 StPO, § 71 Abs. 1 OWiG) reicht auch ohne konkrete Verweisung dann aus, wenn eine Verwechselung ausgeschlossen ist und "die Lichtbilder" die im Urteil genannten Feststellungen eindeutig belegen.
Veröffentlichungen:
Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 2 Ss-OWi 366/08

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 1 A 10361/08.OVG vom 31.07.2008

Rechtsgebiete:BauGB
Schlagworte:Erhaltungssatzung, Verhinderungsplanung, städtebauliche Eigenart, Straßenbild, Erhaltungswürdigkeit, Fremdkörper, Gebietsabgrenzung, Abbruchgenehmigung, prägen, Ortsbild prägend, optische Wirkung
Stichwort:Fluchtlinie
Leitsatz:Bei der Beurteilung des "Prägens" i.S.v. § 172 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist insbesondere auf die optische Wirkung des Bauwerks in Bezug auf seine nähere Umgebung abzustellen.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 1 A 10361/08.OVG

OVG-BERLIN-BRANDENBURG – Urteil, OVG 9 B 4.05 vom 11.07.2006

Rechtsgebiete:VwGO, BauGB, EBG Bln, pr. FluchtlG, Ortsgesetz der Stadt Berlin zum pr. FluchtlG, PolizeiV betr. Herstellung von Straßen für den öffentl. Verkehr u. Anbau, BürgersteigpolizeiV, Ortsstatut Spandau
Schlagworte:Anfechtungsklage, Beurteilungszeitpunkt, Erschließungsbeitrag, Erschließungsanlage, vorhandene, Anliegerbeitragsrecht, preußisches, Baupolizeirecht, preußisches, Straße, vorhandene, bauprogrammgemäß hergestellte, Beweislast, Bauprogramm, Indizien, Fluchtlinien, Festsetzung, Änderung, Breite, Fluchtlinienplan, Funktionslosigkeit, Längsspaltung, Provisorium, provisorisch, Gehbahn, Gehweg, Promenadenbefestigung, Beitragspflicht, sachliche, Ausbau, planüberschreitender, geringfügig, Mehrkostenverzicht, Zuständigkeit, Abschnittsbildung, Zuständigkeit, Gesetzesänderung, Auslegung, (fehlende) Rückwirkung, erschließungsbeitragsrechtliche Gleichstellung des westlichen und östlichen Stadtteils Berlins, Beschleunigung der Herstellung und Abrechnung von Erschließungsanlagen, Verwirkung, Einheitssatz, TeileinrichtungSachgebiete: Erschließungsbeitrag
Stichwort:Fluchtlinie
Leitsatz:1. § 15 a Abs. 1 EBG greift (unabhängig von dem Zeitpunkt des Bescheiderlasses) nicht ein, wenn die sachliche Beitragspflicht i.S.d. § 133 Abs. 2 BauGB vor seinem In-Kraft-Treten am 25. März 2006 entstanden ist.

2. § 15 a Abs. 2 EBG führt unter seinen Tatbestandsvoraussetzungen (ungeachtet des Zeitpunktes des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht) zu dem verfahrensrechtlichen Verbot, Beitragsbescheide zu erlassen; er greift nicht ein, wenn vor dem 25. März 2006 (rechtmäßig) Beitragsbescheide erlassen worden sind.

3. Der in § 3 Abs. 1 und 2 EBG verwendete Begriff der "Teileinrichtung" greift den für eine Kostenspaltung i.S.d. § 127 Abs. 3 BauGB maßgeblichen Begriff auf, so dass eine beidseitig anzulegende Teileinrichtung erst dann endgültig hergestellt ist, wenn sie auch auf der zweiten Straßenhälfte vollendet ist.

4. Die auf der Grundlage des preußischen Fluchtliniengesetzes erlassenen baupolizeilichen Bestimmungen dienten in Berlin in der Regel als Richtschnur für das gemeindliche Bauprogramm (wie pr. OVG, Urteil vom 22. Juni 1899 - IV C 85.98 -, E 35, 73). Es bleibt offen, ob eine bauprogrammgemäße Herstellung von Anbaustraßen in Berlin generell die förmliche Festsetzung von Fluchtlinien voraussetzte.

5. Eine auf § 6 Abs. 2 des Ortsgesetzes der Stadt Berlin zur Ausführung des Fluchtliniengesetzes gestützte Längsspaltung war unwirksam (wie pr. OVG, Urteil vom 4. Juli 1933 - II C 216.32 -, E 91, 45).

6. In Berlin ist der Baudezernent des Bezirksamtes für den Ausspruch eines Mehrkostenverzichts und einer Abschnittsbildung zuständig.
Volltext: OVG-BERLIN-BRANDENBURG - Urteil, OVG 9 B 4.05


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