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Fluchtalternative

Entscheidungen der Gerichte

THUERINGER-OVG – Urteil, 2 KO 899/03 vom 28.02.2008

1. Armenische Volkszugehörige und Personen, die wegen ihrer Abstammung der Volksgruppe zugerechnet werden, unterlagen in Aserbaidschan bis 2000 einer mittelbaren Gruppenverfolgung (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung, vgl. Urteil des Senats vom 26. August 2003 - 2 KO 156/03 - juris).

2. Gewichtige Tatsachen streiten dafür, dass die mittelbare Gruppenverfolgung für armenische Volkszugehörige aus sog. Mischehen in Aserbaidschan andauert (offen gelassen).

3. Zu den Anforderungen an die inländische Fluchtalternative im Lichte der Qualifikationsrichtlinie und zu deren Fehlen im Einzelfall wegen fehlender wirtschaftlicher Existenzmöglichkeit in der Region Berg-Karabach (alleinstehende Frau mit Tochter).

4. Zur Praxis der Streichung aus den Melderegistern und zum Verlust der Staatsangehörigkeit.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, A 2 S 1150/04 vom 16.11.2006

1. Jeziden sind im Irak derzeit wegen ihrer Religionszugehörigkeit weder von einer staatlichen noch einer quasi-staatlichen Verfolgung bedroht. Für die Annahme einer Gruppenverfolgung durch nicht-staatliche Gruppierungen gem. § 60 Abs. 1 S. 4 Buchst. c AufenthG fehlt es an der erforderlichen Verfolgungsdichte.

2. Ob ein aus den autonomen Kurdengebieten des Nordirak stammender Jezide (hier: Provinz Dohuk) im Fall einer Rückkehr in den Irak wegen seiner Religionszugehörigkeit Einzelverfolgung durch nichtstaatliche Akteure im Sinne des § 60 Abs. 1 S. 4 Buchst. c AufenthG zu befürchten hätte, bleibt offen, da ihm jedenfalls in den kurdisch verwalteten Gebieten des Nordirak (Provinzen Dohuk, Erbil und Suleymania) eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 8 A 11751/04.OVG vom 27.09.2004

War die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG für einen Kurden aus dem Nordirak, der im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes wegen Auslandsaufenthaltes und Asylantragstellung politische Verfolgung seitens des Saddam-Regimes zu befürchten hatte, nur deshalb von Anfang an rechtswidrig, weil das Bundesamt eine im Nordirak vorhandene inländische Fluchtalternative verkannt hatte, so steht dies einem auf § 73 Abs. 1 AsylVfG gestützten Widerruf der Gewährung nach Beseitigung des Saddam-Regimes nicht entgegen.

THUERINGER-OVG – Urteil, 3 KO 275/01 vom 18.12.2003

Zum (bejahten) Verfolgungsrisiko wegen einer Bestrafung nach dem
Vereinsgesetz (hier: Geldstrafe von 150 Tagessätzen).

THUERINGER-OVG – Urteil, 2 KO 155/03 vom 26.08.2003

1. Aserbaidschanische Staatsangehörige armenischer Volkszugehörigkeit, sowie Ehegatten einer Mischehe und deren Abkömmlinge, unterlagen bis Ende 1999 in Aserbaidschan einer mittelbaren Gruppenverfolgung, die allein an ihre Volkszugehörigkeit anknüpfte. Eine zumutbare inländische Fluchtalternative in dem Gebiet von Berg-Karabach bestand für sie nicht, da das Gebiet von Aserbaidschan aus nicht ohne erhebliche Gefahr für Leib oder Leben erreichbar war.

2. Die Angehörigen der genannten Gruppe sind nunmehr, seit Beginn des Jahres 2000, im Falle ihrer Rückkehr nach Aserbaidschan dort vor erneut drohender, an ihre Ethnie anknüpfender, mittelbarer Gruppenverfolgung hinreichend sicher.

3. In dem Gebiet von Berg-Karabach besteht für sie im Übrigen eine vom Ausland erreichbare inländische Fluchtalternative. Dort drohen ihnen auch keine anderen Gefahren und Nachteile von vergleichbarem Gewicht.

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG – Urteil, 1 L 239/01 vom 12.12.2002

1. Zum Erwerb und Verlust der aserbaidschanischen Staatsangehörigkeit von ehemals aserbaidschanischen Republikszugehörigen, die bereits 1988 in eine andere Sowjetrepublik (hier: Ukraine) verzogen sind

2. Nach Auflösung der Sowjetunion wurden armenische Volkszugehörige in Aserbaidschan landesweit verfolgt.

3. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit der Verfolgung von Armeniern wegen ihrer Ethnie lässt sich jetzt in Aserbaidschan nicht mehr feststellen. Sie sind dort aber noch nicht hinreichend sicher.

4. Armenischen Flüchtlingen aus Aserbaidschan ist es jedenfalls jetzt möglich und zumutbar in Berg-Karabach Zuflucht zu nehmen; dies gilt auch für Personen, die nicht aus Karabach stammen.

THUERINGER-OVG – Urteil, 3 KO 540/97 vom 29.05.2002

1. Niedrig profilierte Exilaktivitäten zugunsten der PKK nahe stehender Organisationen (hier: "Kurdisches Haus Leipzig e. V.") lösen kein beachtliches Verfolgungsrisiko aus (im Anschluss an Senatsurteil vom 25. November 1999 - 3 KO 165/96-).

2. Zum Verfolgungsrisiko wegen geringfügiger Bestrafung nach dem Vereinsgesetz (hier: Geldstrafe von 10 Tagessätzen).

HESSISCHER-VGH – Urteil, 12 UE 968/99.A vom 04.12.2000

1. Kurden unterliegen in den Notstandsprovinzen der Türkei nach wie vor einer örtlich begrenzten Gruppenverfolgung, sie können aber grundsätzlich in anderen Regionen verfolgungsfrei leben und dort auch das wirtschaftliche Existenzminimum erreichen.

2. Es bleibt offen, welcher Prognosemaßstab bei einer örtlich begrenzten Gruppenverfolgung auf Personen anzuwenden ist, die aus dem Gebiet der Gruppenverfolgung stammen.

HESSISCHER-VGH – Urteil, 12 UE 583/99.A vom 27.03.2000

Kurden unterliegen in der Türkei in den unter Notstandsrecht stehenden Provinzen nach wie vor einer örtlich begrenzten Gruppenverfolgung, können aber in anderen Regionen grundsätzlich verfolgungsfrei leben.

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