Wird in einem Tarifvertrag nach § 117 BetrVG geregelt, dass die (ausschließlich beschäftigten) Angestellten anteilig nach berufsspezifischen Untergruppen (Piloten/Kabinenpersonal) in der Personalvertretung vertreten sein sollen, wird diese Regelung nicht gegenstandslos, nachdem das Betriebsverfassungsgesetz keine Gruppenwahl zwischen Angestellten und Arbeitern mehr vorsieht. Eine nach dem Gruppenwahlprinzip durchgeführte Personalvertretungswahl ist nicht nichtig.
1. Die Bereichsausnahme von § 117 Abs. 2 BetrVG und die auf ihrer Grundlage geschlossenen Tarifverträge über die Repräsentation des fliegenden Personals von Luftverkehrsgesellschaften verstoßen für sich weder gegen europarechtliche Vorgaben noch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz von Art. 3 Abs. 1 GG.
2. Sachlich nicht gerechtfertigte Benachteiligungen des fliegenden Personals in seiner betriebsverfassungsrechtlichen Repräsentation gegenüber dem gesetzlichen Betriebsverfassungsrecht sind durch verfassungskonforme Auslegung der Tarifverträge gemäß § 117 Abs. 2 BetrVG auszugleichen.