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OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 5 A 11147/02 vom 19.12.2002

Rechtsgebiete:LPersVG
Schlagworte:Mitbestimmung, Mitbestimmungsbefugnis, Beförderung, verselbständige Dienststelle, Zuständigkeit, Gesamtpersonalrat, Hauspersonalrat, Stufenvertretung, Planstelle, fliegende Planstelle, Topfwirtschaft
Stichwort:fliegende Planstelle
Leitsatz:1. Der Gesamtpersonalrat ist dann nach § 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 53 Abs. 1 LPersVG zur Mitbestimmung befugt, wenn die Dienststellenleitung als "übergeordnete Dienststelle", d.h. in ihrer Funktion als Leitung der Gesamtdienststelle, entschieden hat.

2. Die Dienststellenleitung entscheidet als "übergeordnete Dienststelle", wenn die Maßnahme die Beschäftigten einer oder mehrerer verselbständigten Dienststelle(n) oder den gesamten Geschäftsbereich der Dienststelle betrifft.

3. Werden Beförderungen unter Inanspruchnahme der in einem Gesamtstellenplan für den gesamten Geschäftsbereich der Behörde zur Verfügung stehenden Planstellen ohne deren Zuordnung zu bestimmten Dienstposten vorgenommen (sog. "Topfwirtschaft"), so betrifft diese Maßnahme die Beschäftigten in der gesamten Dienststelle.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 5 A 11147/02




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