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Fleischuntersuchungsgebühren

Entscheidungen der Gerichte




BVERWG – Urteil, BVerwG 3 C 50.06 vom 20.12.2007

Rechtsgebiete:Richtlinie 85/73/EWG, FlHG, AGFlHG Schl.-H.
Schlagworte:Fleischuntersuchung, Fleischuntersuchungsgebühren, Gemeinschaftsgebühr, EG-Pauschale, Trichinen, Untersuchung auf Trichinen
Stichwort:Fleischuntersuchungsgebühren
Leitsatz:"Gemeinschaftsgebühr" im Sinne der Richtlinie 85/73/EWG über die Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch und Geflügelfleisch meint "gemeinschaftsrechtlich geregelte Gebühr", also eine Gebühr auf der Grundlage der Richtlinie; die Mitgliedstaaten dürfen für die von der Richtlinie erfassten Amtshandlungen weder auf die Erhebung einer Gebühr verzichten (Erhebungspflicht) noch neben der Gemeinschaftsgebühr zusätzliche nationale Gebühren erheben (Überschreitungsverbot).

Die Gemeinschaftsgebühr muss nicht als Pauschalgebühr erhoben werden. Nach Anhang A Kapitel I Nr. 4 Buchstabe b der Richtlinie können die Mitgliedstaaten zur Deckung höherer Kosten auch eine spezifische Gebühr erheben, die die tatsächlichen Kosten deckt.

Zusätzliche Anforderungen enthält die Vorschrift nicht. Namentlich enthält sie kein Verbot einer Berechnung von Teilgebühren für abtrennbare Untersuchungsteile, etwa für die Untersuchung von frischem Schweinefleisch auf Trichinen.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 3 C 50.06



HESSISCHER-VGH – Beschluss, 5 N 947/00 vom 26.04.2001

Rechtsgebiete:Richtlinie 85/73/EWG des Rates i. d. Fassung d. Richtlinie 96/43/EG d. Rates v. 26.06.1996, GG, FIHG, VetkontrKostG, VwKostO f. d. Geschäftsbereich d. Sozialministeriums i.d. Fassung d. 3. ÄndVO v. 26.08.1999
Schlagworte:Normenkontrolle, Fleischuntersuchungsgebühren, Fleischbeschaugebühren, Richtlinie, Gemeinschaftsrecht, Pauschalgebühren, innerstaatliche Umsetzung, Verwaltungsgebühr, tatsächliche Kosten, Trichinen, bakteriologische Untersuchung, Rückwirkung, Abweichungsbefugnis, Gebührentatbestand, Gebührenhöhe, Bemessung
Stichwort:Fleischuntersuchungsgebühren
Leitsatz:Der hessische Gesetz- und Verordnungsgeber durfte durch das Veterinärkontroll-Kostengesetz und die auf dessen Grundlage erlassene Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Sozialministeriums in der Fassung vom 26. August 1999 in den Gebührennummer 550811, 550812, 550851, 550852 und 550853 bei der Bestimmung der Gebührenhöhe die tatsächlichen Untersuchungskosten anstelle der gemeinschaftsrechtlichen Pauschalbeträge zugrundelegen.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 5 N 947/00


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