1. Auch nach der Aufhebung des § 24 FlHG durch das Gesetz zur Neuordnung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts vom 01.09.2005 (BGBl I 2618) stellen die §§ 5, 8 Fl/GFlH-AG LSA in Sachsen-Anhalt (weiterhin) die gesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen für die Erhebung von Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchungen sowie für die Kontrollen und Untersuchungen bei der Zerlegung der geschlachteten Tiere dar. Sie sind auf Grund dieser Rechtsänderung weder weggefallen noch verstoßen sie (nunmehr) gegen Bundesrecht.
2. Eine Umsetzung der Richtlinie 85/73/EWG in der Fassung der Richtlinie 96/43/EG durch den Landesgesetzgeber genügt den gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen; eine bundesrechtliche Regelung ist für eine ordnungsgemäße und vollständige Umsetzung nicht erforderlich.
3. Es entspricht den Vorgaben des EuGH in seiner Entscheidung vom 30.05.2002 (C-284/00 - DVBl 2002, 1108), wonach die Kosten bakteriologischer Untersuchungen und von Untersuchungen auf Trichinen, die gemäß der Richtlinie 64/433/EWG in der Fassung der Richtlinie 89/662/EWG wie der Fassung der Richtlinie 91/497/EWG durchgeführt wurden, von der Gemeinschaftsgebühr nach der Richtlinie 85/73/EWG in der Fassung der Richtlinie 96/43/EG erfasst werden und keine zusätzliche spezifische Gebühr erhoben werden darf, wenn die Kosten für solche Zusatzuntersuchungen in den - pauschal kalkulierten - Gebühren enthalten sind, seien es die in der Richtlinie vorgegebenen Pauschalgebühren oder die in einem Mitgliedsstaat nach den tatsächlichen Kosten erhöhten Gebühren (vgl. HessVGH, Beschl. v. 02.06.2005 - 5 ZU 1197/04 -, JagdrEntsch XIX Nr. 34).
4. In welchem Umfang eine Verringerung der Gebühr nach Anhang A Kapitel I Nr. 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 85/73/EWG in der Fassung der Richtlinie 96/43/EG in Betracht kommt, hängt davon ab, in welchem Umfang der Kontrollbehörde auf Grund der Tatsache, dass im kontrollierten Betrieb das zu untersuchende Fleisch sowohl gewonnen als auch zerlegt wird, Einsparungen bei den Löhnen und Sozialabgaben des Untersuchungspersonals sowie bei den durch die Durchführung der Untersuchungen und Kontrollen anfallenden Verwaltungskosten entstanden sind (vgl. EuGH, Urt. v. 16.10.2003 - C-423/01 - EuGHE I 2003, 11985).
5. Europäisches Gemeinschaftsrecht hindert grundsätzlich nicht, die erforderliche Umsetzung der Richtlinie 85/73/EWG in der Fassung der Richtlinie 96/43/EG rückwir-kend vorzunehmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.10.2001 - 3 C 1.01 -, NVwZ 2002, 486). Das Fl/GFlH-AG LSA wendet diese Richtlinie nicht rückwirkend - für einen vor ihrem Inkrafttreten geltenden Zeitraum - an, sie setzt sie lediglich rückwirkend (für einen von ihrer Geltungsdauer erfassten Zeitraum) um. Es liegt damit keine das Gemein-schaftsrecht betreffende Regelung vor, sondern eine nationale Umsetzung dieses Gemeinschaftsrechts; die Zulässigkeit der rückwirkenden Inkraftsetzung einer derartigen nationalen Umsetzung richtet sich deshalb nach nationalem Recht (vgl. HessVGH, Beschl. v. 02.06.2005, a. a. O., m. w. Nachw.).
1. §§ 2a Abs. 7, 2b Abs. 4 des Gesetzes zur Ausführung des Fleischhygienegesetzes vom 12.12.1994, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Gebührenrechts vom 14.12.2004 (GBl. S. 895) - AGFlHG -, wonach die kostenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren sowie die der Kosten der Fleischhygieneuntersuchung durch Rechtsverordnung der Landratsämter oder durch Satzung der Stadtkreise bestimmt werden, sind verfassungsgemäß.
2. Aus Rechtsgründen ist namentlich nicht zu beanstanden, dass §§ 2a, 2b AGFlHG (s. Art. 17 Abs. 5 des genannten Gesetzes zur Neuregelung des Gebührenrechts) zum Erlass einer Rechtsverordnung ermächtigen, die rückwirkende (Gebührenregelungen) Regelungen auch für Zeiträume ab dem 1.7.1995 umfassen.
3. Auch die durch die Neuregelung eröffnete Möglichkeit, rückwirkend zum 1.7.1995 von einer betriebsbezogenen Anhebung der Gemeinschaftsgebühr auf der Grundlage von Nr. 4a auf die "kostendeckende" Anhebung dieser Gebühr nach Nr. 4b des Anhangs zur Richtlinie 85/73/EWG (s. Art. 2 Abs. 3 dieser Richtlinie i.d.F. der Richtlinie 93/118/EG i.V.m. Kapitel I Nr. 4 des Anhangs; Art. 5 Abs. 3 der genannten Richtlinie i.d.F. der Richtlinie 96/43/EG i.V.m. Anhang A Kapitel I Nr. 4) umzustellen, ist verfassungsrechtlich unter dem Gesichtspunkt des Rückwirkungsverbots nicht zu beanstanden.
4. Für den Umfang einer zulässigen Kostendeckung ist materiell-rechtlich auf die vorrangigen EG-rechtlichen Vorgaben für die Ansatzfähigkeit der Kosten der Untersuchungen von Fleisch zurückzugreifen.
1.) Setzt ein Bundesland die gemeinschaftsrechtlich geregelten pauschalen Fleischuntersuchungsgebühren entsprechend den tatsächlichen Kosten einschließlich der Kosten für Trichinen- und bakteriologische Untersuchungen höher fest, entspricht dies den Vorgaben des Gemeinschaftsrechts.
2.) Die durch das VetKontrKostenG vom 03.11.1998 und die ausführenden Verwaltungskostenordnungen angeordnete Rückwirkung bis zum Jahr 1991 begegnet keinen rechtlichen Bedenken.