Das Landesuntersuchungsamt kann für die von ihm durchgeführten Rückstandsuntersuchungen im Rahmen des Nationalen Rückstandskontrollplans von den für die Schlacht- und Fleischuntersuchungen zuständigen Kommunen Gebühren erheben.
Das Landesuntersuchungsamt kann für die von ihm durchgeführten BSE-Untersuchungen von den für die Schlachttier- und Fleischuntersuchungen zuständigen Kommunen Gebühren erheben.
1. Die Vorschriften über die allgemeinen Untersuchungsgebühren nach der Landesverordnung über die Gebühren und Auslagen für Untersuchungen und Hygienekontrollen nach fleisch- und geflügelfleischhygienerechtlichen Vorschriften vom 17. Februar 1999 (GVBl. S. 32) sind europarechtswidrig und nichtig (Fortführung des Urteils des EuGH vom 30. Mai 2002 - C-284/00 - "Stratmann" - und - C 288/00 - "Fleischversorgung Neuss").
2. Hierauf beruhende Gebührenbescheide sind (mangels Rechtsgrundlage) rechtswidrig und wegen ihrer den Kläger belastenden Wirkung aufzuheben.
Ein (nur) registrierter Fleischzerlegungsbetrieb muss die für solche Betriebe geltenden Produktionsobergrenzen auch dann einhalten, wenn das Fleisch in Drittstaaten exportiert wird.