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JuraForum.deUrteileSchlagwörterFFleischhygiene 

Fleischhygiene

Entscheidungen der Gerichte

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 7 A 10637/07.OVG vom 13.12.2007

Das Landesuntersuchungsamt kann für die von ihm durchgeführten Rückstandsuntersuchungen im Rahmen des Nationalen Rückstandskontrollplans von den für die Schlacht- und Fleischuntersuchungen zuständigen Kommunen Gebühren erheben.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 12 A 10092/05.OVG vom 22.03.2005

Das Landesuntersuchungsamt kann für die von ihm durchgeführten BSE-Untersuchungen von den für die Schlachttier- und Fleischuntersuchungen zuständigen Kommunen Gebühren erheben.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 12 A 10757/04.OVG vom 26.08.2004

1. Die Vorschriften über die allgemeinen Untersuchungsgebühren nach der Landesverordnung über die Gebühren und Auslagen für Untersuchungen und Hygienekontrollen nach fleisch- und geflügelfleischhygienerechtlichen Vorschriften vom 17. Februar 1999 (GVBl. S. 32) sind europarechtswidrig und nichtig (Fortführung des Urteils des EuGH vom 30. Mai 2002 - C-284/00 - "Stratmann" - und - C 288/00 - "Fleischversorgung Neuss").

2. Hierauf beruhende Gebührenbescheide sind (mangels Rechtsgrundlage) rechtswidrig und wegen ihrer den Kläger belastenden Wirkung aufzuheben.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 9 S 1047/02 vom 15.07.2002

1. Eine fleischhygienerechtliche Tauglichkeitserklärung darf für über 24 Monate alte Rinder nur dann erteilt werden, wenn ein zugelassenes Untersuchungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden ist und einen negativen Befund ergeben hat. Ist der zugelassene Untersuchungstest nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden oder seine Ordnungsgemäßheit ernstlich zweifelhaft, darf keine Tauglichkeitsbescheinigung ausgestellt werden.

2. Eine Behörde handelt nicht ermessensfehlerhaft, wenn sie eine Tauglichkeitserklärung, der eine nicht zweifelsfrei ordnungsgemäße BSE-Untersuchung zugrunde lag, mit der Begründung zurücknimmt, der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und das Vertrauen des Verbrauchers, dass nur ordnungsgemäß auf BSE untersuchtes Rindfleisch als Lebensmittel in den Verkehr kommt, überwiege das Interesse des Schlachtbetriebes am Bestand der erteilten Tauglichkeitserklärung.

3. Für die Frage der Rechtmäßigkeit der Rücknahme einer Tauglichkeitserklärung wegen nicht ordnungsgemäßer Durchführung des BSE-Tests kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob der Verzehr von Fleisch des fehlerhaft getesteten Rindes gesundheitsschädlich ist oder nicht.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 9 S 506/02 vom 08.04.2002

1. Schlachtkörper von zum menschlichen Verzehr bestimmten Rindern, die auf BSE getestet wurden, müssen bis zur Vorlage eines negativen Testergebnisses und zum Anbringen der Genusstauglichkeitskennzeichnung in einem besonderen Raum verwahrt werden, zu dem nur die Behörde Zutritt hat.

2. Schlachttierkörper müssen nach abgeschlossener Schlachtung bis zum Vorliegen des BSE-Testergebnisses nicht so gelagert werden, dass eine Berührung unter ihnen ausgeschlossen ist. Weder das gewöhnliche Fleischhygienerecht noch das spezielle BSE-Schutzrecht gehen von der Gefahr einer Übertragung von BSE allein durch Berührung unter Schlachttierkörpern aus.

BVERWG – Beschluss, BVerwG 1 B 55.99 vom 04.10.1999

Leitsätze:

Die sog. Emmott'sche Fristenhemmung (EuGH, Slg. 1991 I S. 4269) berührt nicht den Lauf der Widerspruchsfrist, wenn eine gemeinschaftsrechtliche Richtlinie über die Bemessung von Gebühren für Hygieneuntersuchungen von Fleisch bereits vor Erlaß des angefochtenen Gebührenbescheids durch Bundesrecht zum Maßstab der landesrechtlichen Regelung der Gebühren gemacht worden ist, das Landesrecht aber eine entsprechende Umsetzung vermissen läßt.

Beschluß des 1. Senats vom 4. Oktober 1999 - BVerwG 1 B 55.99 -

I. VG Greifswald vom 18.02.1998 - Az.: VG 3 A 1196/97 -
II. OVG Greifswald vom 28.05.1999 - Az.: OVG 1 L 111/98 -

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