Das Landesuntersuchungsamt kann für die von ihm durchgeführten Rückstandsuntersuchungen im Rahmen des Nationalen Rückstandskontrollplans von den für die Schlacht- und Fleischuntersuchungen zuständigen Kommunen Gebühren erheben.
Vertreibt ein Großhändler in Kunststofffolie eingeschweißte Fleischerzeugnisse an den Lebensmitteleinzelhandel, handelt es sich regelmäßig um Fertigpackungen i.S.d. § 6 Abs. 1 EichG, auch wenn sie dort zum losen Verkauf an Bedientheken bestimmt sind.
Die Verpflichtung, solche Packungen auch auf der Handelsstufe, die der Abgabe an den Letztverbraucher vorangeht, mit der Angabe des Nettogewichts zu versehen und nur unter Einhaltung der in § 25 FPV zugelassenen Minusabweichungen gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen, ist gemeinschaftsrechtlich unbedenklich und auch mit dem Gleichheitsgrundrecht vereinbar.
Das Landesuntersuchungsamt kann für die von ihm durchgeführten BSE-Untersuchungen von den für die Schlachttier- und Fleischuntersuchungen zuständigen Kommunen Gebühren erheben.
1. Die Vorschriften über die allgemeinen Untersuchungsgebühren nach der Landesverordnung über die Gebühren und Auslagen für Untersuchungen und Hygienekontrollen nach fleisch- und geflügelfleischhygienerechtlichen Vorschriften vom 17. Februar 1999 (GVBl. S. 32) sind europarechtswidrig und nichtig (Fortführung des Urteils des EuGH vom 30. Mai 2002 - C-284/00 - "Stratmann" - und - C 288/00 - "Fleischversorgung Neuss").
2. Hierauf beruhende Gebührenbescheide sind (mangels Rechtsgrundlage) rechtswidrig und wegen ihrer den Kläger belastenden Wirkung aufzuheben.
1. § 24 Abs. 2 FlHG überläßt es dem Landesgesetzgeber, das in Bezug genommene Gemeinschaftsrecht in nationales Recht zu transformieren. Zu der dem Landesgesetzgeber vorbehaltenen Regelung zählt die Bestimmung der kostenpflichtigen Tatbestände einschließlich der unter Beachtung des Gemeinschaftsrechts festzulegenden Gebühren.
2. Bei dem Erlaß entsprechender Regelungen steht dem Landesgesetzgeber eine originäre Gesetzgebungskompetenz zu. Er ist nicht an Art. 80 GG gebunden.
3. Bundesrecht gebietet es nicht, die landesrechtliche Regelung durch Gesetz zu treffen (Fortführung von BVerwGE 102, 39).
4. Es verletzt nicht Bundesrecht, daß die nach § 24 Abs. 2 FlHG erforderlichen Regelungen in Hamburg durch eine Gebührenordnung getroffen werden.
Urteil des 1. Senats vom 27. April 2000 - BVerwG 1 C 7.99 -
I. VG Hamburg vom 20.12.1995 - Az.: 3 VG 1209/94 -
II. OVG Hamburg vom 03.02.1999 - Az.: OVG Bf V 49/96 -