1. Flächenangaben für die einzelnen Wohnungen in einer Teilungserklärung, die dazu bestimmt sind, der Berechnung von Heiz-und Warmwasserkosten nach einem Verteilungsschlüssel zu dienen, können im Fall ihrer Unrichtigkeit grundsätzlich nur durch Vereinbarung aller Wohnungseigentümer geändert werden.
2. Ein Anspruch eines Wohnungseigentümers gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft auf Änderung der festgelegten Flächen aus § 242 BGB kommt in Betracht, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die ein Festhalten an der bisherigen Regelung als grob unbillig und damit als gegen Treu und Glauben verstoßend erscheinen lassen.
3. Ein Änderungsanspruch aus § 242 BGB kann nicht im Verfahren der Anfechtung von Abrechnungsbeschlüssen geltend gemacht werden.