1. Werden Flächenzahlungen unter Hinweis auf die Bewilligungsbescheide mit der Begründung zurückgefordert, die in den Beihilfeanträgen angegebenen Flächen lägen über den bei Vor-Ort-Kontrollen ermittelten Flächen, ist darin auch die konkludent erklärte, auf § 10 MOG zu stützende Rücknahme der Bewilligungen zu sehen.
2. Zur Verjährung von Rückzahlungsverpflichtungen.
3. Ein objektiver Verstoß gegen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts (hier: unzutreffende Flächenangaben) ist ausreichend, um eine Berufung des Leistungsempfängers auf einen Vertrauensschutz auszuschließen.
Zum System der Prämiengewährung von Flächen- und Ausgleichszahlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001.
Zu den Anforderungen, unter denen ein offensichtlicher Irrtum im Sinne des Art. 12 Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 anzunehmen ist.
Die Regelungen über den Vertrauensschutz nach nationalem Recht (hier: § 48 Abs. 2 VwVfG) gelten nur für die Antragsjahre bis 1998; für die Antragsjahre ab 1999 ist der Vertrauensschutz abschließend in den Verordnungen (EWG) Nr. 3887/92 und (EG) Nr. 2419/2001 geregelt.
Ist die Rückforderung von Beihilfen nach dem Gemeinschaftsrecht als verwaltungsrechtliche Sanktion im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 anzusehen, gilt dies zugleich für die Festsetzung von Zinsen auf den Rückforderungsbetrag. In einem solchen Fall gilt auch für die Festsetzung der Zinsen das Günstigkeitsprinzip des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 (hier Anwendung der günstigeren Regelung in Art. 49 Abs. 3 Verordnung (EG) Nr. 2419/2001).
Der Bundesverordnungsgeber muss seiner Regelung ein bundesweit einheitliches Regelungsprinzip zugrundelegen. Er darf hiervon in Ansehung einzelner Länder nur abweichen, wenn dafür ein aus der Sache einleuchtender Grund besteht. Der von unterschiedlichen politischen Zielen geleitete Regelungswunsch der jeweiligen Landesregierung für sich genommen stellt einen solchen Grund nicht dar.
Die Festsetzung der Getreidedurchschnittserträge in der Anlage zur Flächenzahlungs-Verordnung verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
Das Verwaltungsgericht darf eine Verpflichtungsklage nicht unter Hinweis auf den Regelungsspielraum des Verordnungsgebers abweisen, wenn der Verordnungsgeber dem Gebot, eine verfassungsgemäße Regelung zu schaffen, praktisch nur im Sinne der Klage nachkommen könnte.
Es wird eine Entscheidung des EuGH zu der Frage eingeholt, ob Art. 2 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/1995 auch dann anwendbar ist, wenn im Hinblick auf eine Unregelmäßigkeit im Sinne von Art. 1 Abs. 2 dieser Verordnung lediglich die Rückerstattung einer zu Unrecht bewilligten Beihilfe (Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/1995) verlangt wird und die zu Unrecht gewährte Beihilfe aufgrund einer später in Kraft getretenen gemeinschaftsrechtlichen Bestimmung in einem geringeren Umfang zurückzuerstatten wäre als nach denjenigen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften, die zum Zeitpunkt der Begehung der Unregelmäßigkeit galten.
1. Zur Reichweite der Verordnungsbefugnis (Art. 80 Abs. 1 GG) des Bundes auf dem Gebiet der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit (Art. 72, 74 GG), wenn die einschlägige gesetzliche Ermächtigungsgrundlage vor der Neufassung des Art. 72 Abs. 2 GG vom 27. Oktober 1994 in Kraft getreten ist, die Verordnung aber erst danach erlassen wird.
2. Zur Verfassungsmäßigkeit der Flächenzahlungs-Verordnung vom 6. Januar 2000 (BGBl. I S. 15) und zum Gleichbehandlungsgrundsatz im Subventionsrecht.