Wenn ein Unterhaltungsverband in seinem Satzungsrecht einen Mindestbeitrag nach § 101 Abs. 3 Satz 2 NWG ohne das entsprechende Mindeststimmrecht nach § 101 Abs. 3 Satz 3 NWG verankert hat, ist der nach der inneren Verbandsverfassung anstelle einer Verbandsversammlung zur Änderung der Satzung berufene Verbandsausschuss legitimiert, diesen Fehler durch eine Satzungsänderung zu beheben. Ihm fehlt nicht die Legitimation für diese Satzungsänderung, weil er selbst ohne ein in der Satzung vorgesehenes Mindeststimmrecht gewählt wurde; vielmehr ist lediglich die Regelung über den Mindestbeitrag unwirksam, solange nicht insgesamt ein dem § 101 Abs. 3 Sätze 2 und 3 NWG entsprechender Zustand hergestellt ist.
1. Wird vom Berufungsbeklagten eine selbständige Berufung eingelegt, ist dadurch nicht sein Wahlrecht verbraucht, unter Einhaltung der dafür geltenden Zulässigkeitsvoraussetzungen Anschlussberufung einzulegen. Dieses Wahlrecht kann er dadurch ausüben, dass er sinngemäß eine Prozesserklärung abgibt, er halte seine Berufung nunmehr als Anschlussberufung aufrecht. Die Berufung ist sodann in eine Anschlussberufung umzudeuten.
2. Das zweistufige Finanzierungssystem, das in Sachsen-Anhalt für die Kosten der Gewässerunterhaltung gilt, lässt sich auf der ersten Stufe - nämlich der die Mitgliedsgemeinden treffenden Verbandsbeiträge - als interkommunaler Lastenausgleich beschreiben. Für die korporativen Beiträge (Verbandslasten) ist das Äquivalenzprinzip kein tauglicher verfassungsrechtlicher Maßstab.
3. Wenn das Finanzierungssystem es auf der zweiten Stufe den Mitgliedsgemeinden erlaubt, ihre Verbandsbeiträge im Wege einer Umlage nach dem Flächenmaßstab auf die Grundsteuerpflichtigen der im Gemeindegebiet gelegenen Flächen abzuwälzen, stellt diese Umlage eine nichtsteuerliche Abgabe und keine "zweite Grundsteuer" dar. Die Zweistufigkeit des Finanzierungssystems führt dazu, dass die Grundsteuerpflichtigen der Umlage den Einwand entgegenhalten können, die auf der ersten Stufe erfolgte Veranlagung der Mitgliedsgemeinde sei rechtswidrig, weil die dafür geltenden Maßstäbe verfehlt worden seien.
4. Die einschlägigen verfassungsrechtlichen Maßstäbe des rechtsstaatlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und des Willkürverbots fordern keine "Leistungsproportionalität" dieser Umlage. Es genügt, wenn die Grundsteuerpflichtigen mit der Umlage als Nutznießer der Verbandstätigkeit einen Solidarbeitrag zu erbringen haben, um das Finanzierungssystem der Unterhaltungsverbände unter weitgehender Schonung steuerlicher Einnahmequellen zu stützen.
5. Aus dem Demokratieprinzip und seinen Anforderungen an die funktionale Selbstverwaltung lässt sich kein Rechtssatz herleiten, auf dessen Schutz sich die Grundsteuerpflichtigen mit Erfolg berufen könnten, wenn die Mitgliedsgemeinden die korporativen Beiträge auf sie umlegen.
1. Gegen die Erhebung von Gebühren von Grundeigentümern grundsteuerpflichtiger Flächen zur Umlage von Beiträgen, die die Gemeinde als gesetzliches Mitglied eines Wasser- und Bodenverbandes für die Gewässerunterhaltung bezogen auf die der Grundsteuerpflicht unterliegenden Flächen zu entrichten hat, bestehen keine grundsätzliche Bedenken.
2. Bei der Umlagegebühr nach § 7 KAG a.F. handelt es sich nicht um eine Entgeltabgabe für die Inanspruchnahme einer Leistung, sondern - nur - um die Überbürdung der Kostenlast des Unterhaltungsverbandes (Verbandslast) im Gegenzug für die spezialgesetzlich bewirkte Entlastung der Grundeigentümer von der Gewässerunterhaltungspflicht; es ist nicht erforderlich, dass die Wahrnehmung dieser öffentlichen Aufgabe auch für das einzelne Grundstück im Einzugsgebiet konkret vorteilhaft im Sinne einer äquivalenten Gegenleistung sein müsste.
3. Der wasserrechtlich für das Beitragsverhältnis vorgegebene reine Flächenmaßstab ist für die Umlagegebühr ein sachgerechter, mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbarer Maßstab zur Verteilung der Kostenlast, weil bei typisierender Betrachtung der Umfang des Wasserabflusses vornehmlich durch die auf ein Grundstück niedergehende Niederschlagsmenge, die ihrerseits wiederum gerade in unmittelbarer Beziehung zur Grundstücksfläche steht, bestimmt wird.
4. Der Verwaltungsaufwand stellt eine umlagefähige Kostenposition im Sinne des § 7 KAG dar. Zur Frage sachangemessener Verteilung des Verwaltungsaufwandes auf die Gebührenschuldner.
5. Eine Aufrundung auf volle Hektar als Flächeneinheit führt zur Überschreitungen des Umlagebetrages und ist grundsätzlich nicht zulässig; Aufrundungen im Sinne angefangener Maßstabseinheiten setzen einen (niedrigeren) Gebührensatz voraus, um zu gewährleisten, dass nicht mehr als der zu zahlende Beitrag umgelegt wird.
6. Zur Frage nutzungsbezogener Modifizierungen des Flächenmaßstabs.
7. Zur (ausreichenden) demokratischen Legitimation des Handelns der Unterhaltungsverbände unter Berücksichtigung auswärtiger Grundstückseigentümer.
8. Zur Frage der Berücksichtigung von Einwendungen aus dem Beitragsverhältnis der Gemeinde zum Verband (Grundsätzlich bejaht; offen bleibt, ob Mängel der innerverbandlichen Willensbildung rügefähig sind, wenn sie ohne Auswirkung auf die Höhe des Beitrages bzw. des Umlagebetrages sind).
9. Eine antizipierte Erhebung der Umlagegebühr nach § 7 KAG ist nicht zulässig; der zu zahlende Beitrag steht erst fest, wenn er gegenüber der Gemeinde durch den Beitragsbescheid konkretisiert worden ist.
10. Sieht die Umlagesatzung eine unzulässige antizipierte Gebührenerhebung vor und werden objektive und subjektive Gebührenschuld auf den Zeitpunkt der Antizipation koordiniert, kann dies zur Unwirksamkeit der Regelung über den Gebührenschuldner und damit wegen fehlenden Mindestinhalts der Satzung insgesamt führen; dies ist jedenfalls der Fall, wenn unklar bleibt, für welche der möglichen Regelungsoptionen hinsichtlich der Gebührenschuldnerschaft sich der Satzungsgeber entschieden hätte, wenn er um die Unwirksamkeit einer antizipierten Regelung gewusst hätte.
11. Die Bekanntmachung einer Satzung einer amtsangehörigen Gemeinde ist fehlerhaft, wenn das amtliche Bekanntmachungsblatt des Amtes entgegen der namentlichen Bezeichnung des Bekanntmachungsorgans in der Hauptsatzung der Gemeinde einen optionalen Zusatz im Titel aufweist, mit dem die amtsangehörigen Gemeinden bezeichnet werden (§ 4 Abs. 1 Satz 5 BekanntmV F.: 2000).
12. Bei der Entscheidung über eine Anfechtungsklage darf das Gericht nach der Offizialmaxime weder die Augen vor sich aufdrängenden Fehlern verschließen, noch erkannte Satzungsfehler, sofern sie nach der Gesetzeslage beachtlich sind, vernachlässigen.
Falls in einer Satzung eines Unterhaltungsverbandes die Erhebung von Erschwernisbeiträgen i.S.d. § 105 Abs. 2 Satz 2 WG LSA 1998 angeordnet ist, steht das tatsächliche Unterlassen der Erhebung dieser Erschwernisbeiträge einer uneingeschränkten Erhebung von (allgemeinen) Beiträgen i.S.d. § 105 Abs. 2 Satz 1 WG LSA nach einem Flächenmaßstab entgegen.
Auf Grund des § 105 Abs. 1 HS 2 WG LSA findet die Regelung des § 6 Abs. 2 Nr. 6 WVG Anwendung, wonach in der Satzung des Unterhaltungsverbandes mindestens Bestimmungen über Grundsätze für die Beitragsbemessung enthalten sein müssen. Dazu ist es - im zeitlichen Geltungsbereich des WG LSA 1998 - ausreichend, wenn in der Satzung der Flächenmaßstab des § 105 Abs. 2 Satz 1 WG LSA 1998 aufgenommen wird.
Das KAG LSA findet nicht gem. § 1 Abs. 2 KAG LSA auf Verbandsbeiträge nach § 105 Abs. 2 WG LSA Anwendung.
1. Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen Abgabenbescheide gilt eine Vermutung für die Gültigkeit zugrunde liegenden Satzungsrechts. Sich aufdrängende Mängel einer Satzung können jedoch ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides begründen (Fortführung der st. Rechtsprechung des Senats).
2. Eine Bemessungsregelung, die einen zulässigen Flächenmaßstab so modifiziert, dass je Quadratmeter Fläche unterschiedliche Gebührensätze erhoben werden und im Rahmen von § 7 KAG zu einer Überschreitung des umzulegenden Betrages führt, verstößt gegen die sich aus § 6 Abs. 4 S. 1 und 2 ergebenden Grundsätze für Maßstabsregelungen und gegen das Gleichbehandlungsgebot.
3. Die Erlassbehörde eines Bescheides ist in Fällen, in denen der Bürgermeister einer amtsangehörigen Gemeinde die Aufgaben des Amtsdirektors hat, mit der Bezeichnung "Amt ... - Der Bürgermeister" auch ohne Zusatz "als Amtsdirektor" zutreffend angegeben.
Wenn nur eines von mehreren früher mit einem dinglichen Recht belasteten Grundstücken zurückübertragen wird, ist der Ablösebetrag für das untergegangene dingliche Recht gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 der Hypothekenablöseverordnung regelmäßig nach den Verkehrswerten der Grundstücke zu kürzen.
1. § 105 Abs. 1 Satz 1 WG LSA lässt eine von dem dort vorgesehenen Flächenmaßstab abweichende Berücksichtigung weiterer Faktoren, wie der Nutzungsart der betroffenen Grundstücke nicht zu. Das gilt nicht nur für die Verbandsbeiträge, die die Verbandsmitglieder an den Unterhaltungsverband zu zahlen haben, sondern auch für die Abwälzung der Verbandslasten auf die Grundsteuerpflichtigen.
2. Der landesgesetzlich vorgesehene Flächenmaßstab steht nicht im Widerspruch zu § 28 Abs. 3 WVG, weil die Bestimmungen des Wassergesetzes gemäß § 80 VWG auf Verbände i.S.d. § 104 WG LSA nur anzuwenden sind, soweit § 105 Abs. 1 Satz 2 WVG dies anordnet oder zulässt.
3. Die Erhebung von Gewässerunterhaltungsbeiträgen nach einem Flächenmaßstab verstößt nicht gegen das Äquivalenzprinzip. Der Gesetzgeber hat sich mit der Verwendung des Flächenmaßstabs von der Vermutung leiten lassen, dass die Wahrnehmung der mit der Gewässerunterhaltung verbundenen Aufgaben nicht nur den Anliegern und den Gewässereigentümern, sondern allen Grundstücken im Einzugsgebiet eines Gewässers gleichermaßen dient.
4. Der sachliche Grund für die Gleichbehandlung aller Grundstücksflächen beruht auf der Erfahrung dass die zu unterhaltenden Gewässer das auf alle Flächen eines Einzugsgebietes gleichmäßig fallende Niederschlagswasser abzuführen haben. Zwar besteht kein Anlass daran zu zweifeln, dass Waldflächen im Verhältnis zu landwirtschaftlichen Flächen weniger Wasser an Gewässer zweiter Ordnung abgeben. Der Gesetzgeber durfte im Interesse der Verwaltungspraktikabilität davon absehen, weitere Differenzierungen bei der Ausgestaltung des Maßstabes vorzunehmen oder zuzulassen.