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flächenloser Übergang

Entscheidungen der Gerichte




NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 10 LC 226/06 vom 26.03.2008

Rechtsgebiete:HöfeO, MGV, MilchabgV, ZAV
Schlagworte:Angewiesensein auf die Anlieferungs-Referenzmenge, Anlieferungs-Referenzmenge, Benötigen der Anlieferungs-Referenzmenge, flächenloser Übergang, Hoferbe, Hofübergabevertrag, Milcherzeuger, pachtvertraglicher Rückgewähranspruch, Rückgewähranspruch, Übergang einer Anlieferungs-Referenzmenge, Übernahmerecht des Pächters, Vorweggenommene Erbfolge, Weichender Miterbe
Stichwort:flächenloser Übergang
Leitsatz:1. Im Wege der vorweggenommenen Erbfolge können - jedenfalls bis zur Änderung des § 7 Abs. 1 Satz 2 ZAV durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Zusatzabgabenverordnung vom 14. Januar 2004 (BGBl. I S. 89) - pachtvertragliche Rückgewähransprüche, die sich auf flächenlos verpachtete Anlieferungs-Referenzmengen beziehen, auf weichende Erben übertragen werden.

2. Zum Begriff des "Benötigens" nach § 12 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 MilchabgV.

3. Zum Begriff der "besonderen Härte" nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 MilchabgV.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 10 LC 226/06



BVERWG – Urteil, BVerwG 3 C 18.04 vom 16.03.2005

Rechtsgebiete:MGV, VwGO
Schlagworte:Anlieferungsreferenzmenge, Milchreferenzmenge, Milchquote, Bescheinigung, Klagebefugnis, Sachbefugnis, Flächenbindung, flächenloser Übergang, Erwerb einer Milchquote vom Nichtberechtigten, Rechtskraft
Stichwort:flächenloser Übergang
Leitsatz:Die Befugnis, die Erteilung der Bescheinigung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MGV zu verlangen, steht nur dem Übernehmer der Referenzmenge zu, nicht aber dem bisherigen Inhaber.

Wird aufgrund eines Pachtvertrages der Betrieb übergeben, so geht die dem Betrieb zustehende Referenzmenge mit über. Ob der Verpächter zivilrechtlich zur Besitzverschaffung befugt war, ist hierfür ebenso gleichgültig wie die weitere Frage, ob der Pachtvertrag wirksam oder nichtig ist oder später rückwirkend angefochten oder sonst beseitigt wird.

Verpachtete Referenzmengen fallen nicht schon mit dem Auslaufen des Pachtvertrages an den Verpächter bzw. den Eigentümer zurück, sondern erst mit Rückgabe des verpachteten Betriebes. Das gilt auch bei anfänglicher Unwirksamkeit des Pachtvertrages.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 3 C 18.04


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