1. Der Erlass eines Abwassergebührenbescheides vor dem Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld führt nicht zur Aufhebung dieses Bescheides, wenn jedenfalls zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung die Gebührenschuld entstanden ist und der Bescheid bei seiner Aufhebung sofort inhaltsgleich erneut festgesetzt werden müsste.
2. Es ist der gebührenerhebenden Körperschaft aus Praktikabilitätsgründen grundsätzlich durchaus erlaubt, gegenüber einem der Miteigentümer des streitbefangenen Grundstücks im Rahmen der Festsetzung der Gebühr von der Schätzungsbefugnis dann Gebrauch zu machen, wenn (nur) dieser seiner Mitteilungspflicht nicht nachgekommen ist.