Die Unterschutzstellung von Grünbeständen nach § 26 HeNatG i.d.F. des Änderungsgesetzes vom 18.06.2002 (GVBl. I, S. 364) kann in der Form des Gebietsschutzes oder der des Schutzes bestimmter Grünbestände erfolgen. Beide Formen des Schutzes sind von unterschiedlichen formellen und materiellen Voraussetzungen abhängig.
Eine Unterschutzstellung des gesamten baurechtlichen Innenbereichs einer Gemeinde ist als Gebietsschutz nicht zulässig. Besondere einzelne Bestände dürfen bei entsprechenden Schutzerfordernis und -bedürfnis auch im gesamten baurechtlichen Innenbereich einer Gemeinde unter Schutz gestellt werden.