Für die Anwendbarkeit des § 215 a Abs. 1 Satz 1 BauGB genügt es, daß die konkrete Möglichkeit der Fehlerbehebung in einem ergänzenden Verfahren besteht. Das setzt voraus, daß der Mangel nicht die Grundzüge der Planung berührt.
Urteil des 4. Senats vom 8. Oktober 1998 - BVerwG 4 CN 7.97 -
I. VGH München vom 19.9.1997 - Az.: VGH 1 N 95.1267 -
Zur Gliederung von Baugebieten können auch Emissionsgrenzwerte nach dem sog. "immissionswirksamen flächenbezogenen Schalleistungspegel" festgesetzt werden.
Der durch die Festsetzung "immissionswirksamer flächenbezogener Schalleistungspegel" bezweckte Lärmschutz kann durch eine der Baugenehmigung beigefügte Nebenbestimmung auf Dauer gesichert werden.
Eine landesrechtliche Regelung, nach der neben dem Bürgermeister (Ratsvorsitzenden) auch der Gemeindedirektor Bebauungspläne ausfertigen darf, ist mit Bundesrecht vereinbar.
Auch Bebauungspläne sind einer berichtigenden Auslegung zugänglich.
Beschluß des 4. Senats vom 27. Januar 1998 - BVerwG 4 NB 3.97
I. OVG Münster vom 17.10.1996 - Az.: OVG 7a D 122/94. NE-