Eine zur Herbeiführung der Genehmigungsfähigkeit eines Bauvorhabens übernommene Flächenbaulast ist nicht deshalb unwirksam, weil trotz der Einbeziehung der mit ihr belasteten Fläche die maßgebliche Grundstücksfläche nicht erreicht ist, die bei rechnerischer Betrachtung für die Einhaltung der Geschossflächenzahl durch das Vorhaben erforderlich wäre.