JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > F > Fläche für die Landwirtschaft
| Rechtsgebiete: | BauGB, LBauO, 16. BImSchV |
| Schlagworte: | Abwägungsgebot, Bebauungsplan, DIN-Norm, DIN-ISO 9613-2, Eigentumsbelange, Fläche für die Landwirtschaft, Gewerbegebiet, Gleichbehandlung, Gliederung, Heilung, IFSP, IFSP-Festsetzung, Inhaltsbestimmung, Lärmschutzbelange, Ortsrandstraße, Textfestsetzung, Umlegung, Verkehrslärm, Verkehrslärmimmissionsbelastung, Verkehrskreisel, Verkündung, Verkündungsfehler |
| Stichwort: | Fläche für die Landwirtschaft |
| Leitsatz: | 1. Wird in einem Bebauungsplan (hier: im Rahmen der Festsetzung immissionswirksamer flächenbezogener Schallleistungspegel (IFSP)) auf außerstaatliche Regelungen wie DIN-Normen verwiesen, ist es zur Wahrung der rechtsstaatlichen Anforderungen an die ordnungsgemäße Verkündung erforderlich, diese Regelung nach Inhalt, Datum bzw. Ausgabe sowie der Stelle, an der sie eingesehen oder von der sie bezogen werden kann, genau zu bezeichnen, wenn der Regelungstext dem Bebauungsplan nicht als Anlage beigefügt wird (im Anschluss an das Senatsurteil vom 4. Juli 2006, NuR 2007, S. 31 f.). 2. Genügt der Bebauungsplan diesen Anforderungen nicht, so kann der Verkündungsfehler durch Ergänzung des Normtextes, erneute Ausfertigung und erneute Bekanntmachung des Bebauungsplans geheilt werden; einer erneuten Abwägung und eines erneuten Ratsbeschlusses bedarf es nicht. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 8 C 10729/08.OVG | |
| Rechtsgebiete: | VwGO, BauGB, BekanntV, BauZVO, BauNVO, BImSchG |
| Schlagworte: | Normenkontrolle (Stattgabe), Bebauungsplan, Bekanntmachung (falsche "Rechtsmittelfrist"/Zeichnung mit Textelementen im Amtsblatt), Erforderlichkeitsgebot, Entwicklungsgebot (vorzeitiger Bebauungsplan), textliche Festsetzung ohne Ermächtigungsgrundlage, Abwägungsgebot, Abwägungsrelevanz von Erschließungskosten, Fläche für die Landwirtschaft, allgemeines Wohngebiet, Nutzungskonflikt, Trennungsgrundsatz, Konfliktbewältigungsgebot, Arten der landwirtschaftlichen Nutzung, (keine) Korrektur über das Gebot der Rücksichtnahme, Unwirksamkeit/Teilunwirksamkeit, Planungstorso |
| Stichwort: | Fläche für die Landwirtschaft |
| Leitsatz: | 1) Ein Bebauungsplan, der eine Fläche für die Landwirtschaft und ein allgemeines Wohngebiet unmittelbar nebeneinander festsetzt, ohne die landwirtschaftliche Nutzung auf eine wohnverträgliche Art der landwirtschaftlichen Nutzung (§ 201 BauGB) zu beschränken, verstößt gegen den Trennungsgrundsatz und ist unwirksam. 2) § 15 Abs.1 BauNVO bietet keine Handhabe, um eine festsetzungsadäquate landwirtschaftliche Nutzung zum Zwecke der Konfliktbewältigung mit einem angrenzenden allgemeinen Wohngebiet für den Regelfall zu verhindern. 3) Es stellt keinen Verstoß gegen die brandenburgische Bekanntmachungsverordnung vom 1. Dezember 2000 dar, wenn das Titelblatt eines Amtsblattes textliche Elemente enthält, die zeichnerische Darstellungen oder Bildaussagen lediglich erläutern oder in sonstiger Weise offenkundig untergeordnet sind. |
| Volltext: OVG-BERLIN-BRANDENBURG - Urteil, OVG 2 A 16.05 | |
| Rechtsgebiete: | BauGB 1997 |
| Schlagworte: | Bauplanungsrecht, Außenbereich, Privilegierung, öffentliche Belange, Entgegenstehen, Flächennutzungsplan, konkrete Darstellung, Fläche für die Landwirtschaft |
| Stichwort: | Fläche für die Landwirtschaft |
| Leitsatz: | Sachlich und räumlich hinreichend konkrete Darstellungen eines Flächennutzungsplans können auch einem privilegierten Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB entgegenstehen. Das gilt auch für die Darstellung einer Fläche für die Landwirtschaft, wenn sich die notwendige Konkretisierung aus den gesamten tatsächlichen und planerischen Umständen ergibt. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 8 A 10975/02 | |
| Rechtsgebiete: | GG, BauGB |
| Schlagworte: | Bebauungsplan, Festsetzungen, Fläche für die Landwirtschaft, von Bebauung freizuhaltende Flächen, Ausschluß landwirtschaftlicher Gebäude. |
| Stichwort: | Fläche für die Landwirtschaft |
| Leitsatz: | Leitsätze: § 9 Abs. 1 Nr. 18 Buchst. a BauGB allein ermächtigt nicht zum Ausschluß baulicher Anlagen, die der Landwirtschaft dienen. Aufgrund des § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB kann auch für Flächen für die Landwirtschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 18 Buchst. a BauGB) festgesetzt werden, daß sie von Bebauung freizuhalten sind; eine solche Festsetzung schließt auch bauliche Anlagen aus, die im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen. § 209 BauGB oder sonstiges Bundesrecht fordert nicht, daß im Bebauungsplan die jeweilige Nummer in § 9 Abs. 1 BauGB bezeichnet wird, auf die die einzelne Festsetzung gestützt wird. Beschluß des 4. Senats vom 17. Dezember 1998 - BVerwG 4 NB 4.97 - I. VGH Mannheim vom 24.10.1996 - Az.: VGH 8 S 3336/95 - |
| Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 4 NB 4.97 | |
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