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Fischereirecht

Entscheidungen der Gerichte

OLG-STUTTGART – Beschluss, 4 Ss 1057/09 vom 20.05.2009

1. Bei der Fischerei unter Anwendung elektrischen Stromes bedarf der Führer der Anode der Erlaubnis der Fischereibehörde.

2. Zum Irrtum über das Erfordernis der Erlaubnispflicht.

BGH – Beschluss, III ZR 101/08 vom 11.12.2008

§ 23 PrFischG ist nur auf selbständige, vom Eigentum am Gewässergrundstück getrennte Fischereirechte, nicht aber auf das Eigentümerfischereirecht anwendbar.

THUERINGER-OVG – Urteil, 3 KO 452/06 vom 27.10.2008

Zur Vertretungsbefugnis des im Namen der Jagdgenossenschaft handelnden Jagdvorstehers im gerichtlichen Verfahren.

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Beschluss, 13 B 703/07 vom 26.06.2007

§ 14a Abs. 8 Nr. 1 SchwPestV kann auch Grundlage dafür sein, Jagdausübungsberechtigte zu verpflichten, monatlich eine bestimmte Anzahl von Wildschweinen zu töten.

BGH – Urteil, III ZR 258/06 vom 31.05.2007

a) Das Fischereirecht ist als "sonstiges Recht" im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB geschützt.

b) Zur Beeinträchtigung von Fischereirechten durch den Bau und Betrieb einer Bootsanlegestelle.

OLG-STUTTGART – Urteil, 3 U 25/06 vom 05.07.2006

1. Bei einem dem FischG unterfallenden Pachtvertrag mit Hegeverpflichtung führt die Vertragszeit von nur einem Jahr mit Verlängerungsklausel statt der in § 18 Abs.2 FischG vorgesehenen 12 Jahre als solche noch nicht zur Unwirksamkeit des Vertrages.

2. Das Fischereirecht an einem künstlichen Nebenarm des Neckar, der sein Wasser am Ende seines Verlaufes wieder dem Neckar zuführt, folgt sowohl in der Zeit vor Geltung des FischG als auch seit Geltung des Gesetzes (dann § 4 Abs.2 FischG) dem Fischereirecht am Hauptfluss.

3. Erlöschen von Rechten nach § 6 Abs. 6 FischG.

HAMBURGISCHES-OVG – Urteil, 1 Bf 160/03 vom 19.11.2004

Zur gerichtlichen Kontrolle der Aufteilung von Fischfangquoten (Dorsch) zum Zweck der Erteilung von Fangerlaubnissen.

BAYERISCHER-VGH – Urteil, 22 B 03.3228 vom 07.10.2004

1. Zur Erhaltung der Fischfauna kann von einem Erlaubnis- oder Bewilligungsinhaber nach § 4 Abs. 2 Nr. 2a WHG die Wiederherstellung der Durchgängigkeit eines aufgestauten Fließgewässers gefordert werden, ohne dass die Voraussetzungen der entsprechenden landesfischereirechtlichen Vorschriften erfüllt sein müssten.

2. Die mit einer neu erteilten wasserrechtlichen Gestattung verbundene Verpflichtung zum Ausgleich benutzungsbedingter ökologischer Beeinträchtigungen stellt auch in den Fällen, in denen die Benutzungsanlage zugleich der Ausübung eines Altrechts dient, regelmäßig keinen Eingriff in dieses Recht dar.

3. Das Interesse eines Gewässerbenutzers an der Rentabilität seines bestehenden Betriebs begründet keine zwingende Zumutbarkeitsschranke für wasserwirtschaftlich erforderliche Nebenbestimmungen, sondern kann nur im Rahmen der Ermessensentscheidung als Abwägungsgesichtspunkt berücksichtigt werden.

BVERWG – Beschluss, BVerwG 7 B 62.04 vom 06.09.2004

1. Die wasserrechtliche Erlaubnis gemäß § 7 WHG ist nicht als Planfeststellung ausgestaltet; ihre Erteilung ist deshalb im Rahmen der Anfechtungsklage eines Dritten nicht nach den Maßstäben zu überprüfen, die die Rechtsprechung für die Anfechtung von Planfeststellungsbeschlüssen entwickelt hat (wie Beschluss vom 28. Juli 2004 - BVerwG 7 B 61.04).

2. Ein Dritter kann bei der Anfechtung einer wasserrechtlichen Erlaubnis eines Fährbetriebs unter Berufung auf Bundesrecht nicht geltend machen, die im Rahmen des öffentlichen Nahverkehrs geschaffene Fährverbindung sei unwirtschaftlich. Auch ein defizitär arbeitender öffentlicher Nahverkehr, für den Bedarf besteht, beeinträchtigt das Wohl der Allgemeinheit im Sinne von § 6 Abs. 1 WHG nicht (wie Beschluss vom 28. Juli 2004 - BVerwG 7 B 61.04).

3. Nachteilige Veränderungen der Tier- und Pflanzenwelt beeinträchtigen das Wohl der Allgemeinheit im Sinne des § 6 WHG. Ein Naturnutzer (hier: Berufsfischer) kann dies mit Anfechtung der einem Dritten erteilten Erlaubnis (nur) insoweit geltend machen, als Rechtsvorschriften des Bundes- oder Landesrechts sein individuelles Interesse schützen (im Anschluss an Urteil vom 15. Juli 1987 - BVerwG 4 C 56.83 - BVerwGE 78, 40).

BGH – Urteil, III ZR 359/03 vom 22.07.2004

a) Eine Pflanze kann ihre Eigenschaft als Gartengewächs dadurch verlieren, daß in einem größeren Gebiet ihr feldmäßiger Anbau derart im Vordergrund steht, daß der gartenmäßige Anbau dort kaum noch eine Rolle spielt (Fortführung von BGH, Urteil vom 8. Mai 1957 - V ZR 150/55 - LM ZPO § 546 Nr. 25 = RdL 1957, 191). Dies gilt auch für Spargel.

b) Spargel ist kein hochwertiges Handelsgewächs im Sinne von § 32 Abs. 2 Satz 1 BJagdG.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 8 KN 43/02 vom 08.07.2004

1. Gemäß § 24 Abs. 2 NNatSchG kann in einem Naturschutzgebiet, das vorrangig dem Schutz der Lebensstätten von Vögeln dient, grundsätzlich die fischereiliche Nutzung verboten werden.

2. Nach Art. 3 Abs. 1 GG darf aber ein solches Verbot der fischereilichen Nutzung ohne hinreichenden Grund nicht weiter gehen als Beschränkungen der Jagd gemäß § 9 Abs. 4 NJagdG in demselben Naturschutzgebiet.

BGH – Urteil, III ZR 204/03 vom 22.04.2004

§§ 11 und 13 des Niedersächsischen Fischereigesetzes sind verfassungskonform dahin auszulegen, daß der Inhaber eines Fischereirechts, das auf die Benutzung bestimmter Fanggeräte beschränkt ist (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nds. FischG), dieses Recht verpachten darf und daß er oder der Pächter Dritten die (entgeltliche) Erlaubnis zum Fischfang erteilen dürfen (§ 13 Abs. 1 Nds. FischG). § 13 Abs. 3 Nds. FischG steht dem nicht entgegen.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 5 S 1797/02 vom 04.12.2003

1. Wird ein Jagdpachtbewerber erst nach Entscheidung der Jagdgenossenschaft über die Verpachtung Eigentümer eines im Jagdbezirk gelegenen Grundstücks und damit Jagdgenosse, fehlt ihm für eine Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vergabebeschlusses die Klagebefugnis.

2. Ist der Jagdpachtvertrag bereits vor Erhebung einer Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vergabebeschlusses abgeschlossen worden, vermag allein deren mögliche Präjudizialität für eine zivilrechtliche Klage gegen den Pächter das Feststellungsinteresse nicht zu begründen.

BGH – Urteil, III ZR 380/02 vom 30.10.2003

Zum Schadensersatzanspruch einer Jagdgenossenschaft wegen des Neubaus einer Gasversorgungsleitung durch den Jagdbezirk.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 5 S 1899/03 vom 25.09.2003

1. Zum Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache bei begehrter Erteilung eines Jagdscheins.

2. Es spricht alles dafür, dass dem Deutschen Bundestag bei der Beschlussfassung über § 5 Abs. 1 WaffG ein Redaktionsversehen unterlaufen ist, das im Wege einer berichtigenden Auslegung des Gesetzes überwunden werden kann.

OLG-KARLSRUHE – Beschluss, 15 AR 21/03 vom 08.09.2003

1. Die örtliche Zuständigkeit der Amtsgerichte bei Ansprüchen auf Wildschadensersatz richtet sich in Baden-Württemberg ausschließlich nach §§ 12 ZPO. Auf die Frage, wo das behördliche Vorverfahren geführt worden ist, kommt es nicht an.

2. Es ist nicht objektiv willkürlich, wenn das Amtsgericht bei Ansprüchen auf Wildschadensersatz den Gerichtsstand der unerlaubten Handlung verneint.

BAYOBLG – Beschluss, 2Z BR 166/03 vom 04.09.2003

1. Zu den Voraussetzungen, unter denen ein selbständiges Fischereirecht als Grundstücksbelastung in das Grundbuch eingetragen werden kann.

2. Offen bleibt, ob der Eigentümer eines Gewässers ein selbständiges Fischereirecht daran auch für sich selbst als Eigentümerrecht begründen kann.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 9 C 10605/02.OVG vom 16.04.2003

1. Hofflächen sind Flächen, die im räumlichen Zusammenhang mit den Wohn- und Wirtschaftsgebäuden stehen und dazu bestimmt sind, der Betriebsführung des Hofes zu dienen. In Ausnahmefällen genügt es, wenn sie wegen ihrer besonderen Eignung für die Betriebsführung schutzwürdig sind.

2. Zur Berücksichtigung der Lage an einem Gewässer und des Eigentums an einem Gewässergrundstück.

3. Zur Berücksichtigung von Nachteilen durch einen Wegeanschluss.

EUGH – Urteil, C-265/01 vom 16.01.2003

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Das Fischereirecht der Gemeinschaft steht einer nationalen Regelung wie derjenigen entgegen, die während eines bestimmten Zeitraums die Anlandung von Jakobsmuscheln, die in den Hoheitsgewässern eines anderen Mitgliedstaats gefangen wurden, an einem Teil des Küstengebiets des betreffenden Mitgliedstaats untersagt. Die Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 Absatz 1 erster und zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 3760/92 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Fischerei und die Aquakultur und Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung Nr. 850/98 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Massnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen erlassen dürfen, müssen sich nämlich auf rein lokale Bestände oder ausschließlich auf die Fischer des betreffenden Mitgliedstaats oder Fischereifahrzeuge unter der Flagge dieses Staates beziehen und dürfen nur für die Gewässer unter dessen Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit gelten.

( vgl. Randnrn. 34-38 )

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 8 A 11041/02 vom 11.12.2002

Für die Abrundung von Jagdbezirken ist nach rheinland-pfälzischem Landesrecht ausschließlich die Jagdbehörde zuständig.

Abrundungsverträge, die ohne Beteiligung der Jagdbehörde zwischen benachbarten Jagdbezirksinhabern abgeschlossen worden sind, sind nichtig (§ 306 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung).

Der Jagdpächter hat ein berechtigtes Interesse an einer Feststellung betreffend die Wirksamkeit des Abrundungsvertrages, wenn der Vertragspartner seines Verpächters mit der Behauptung der Nichtigkeit des Abrundungsvertrages das Jagdausübungsrecht auf Teilen seines Jagdreviers in Anspruch nimmt.

EUG – Urteil, T-196/99 vom 06.12.2001

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Das Gemeinschaftsrecht erkennt einen Entschädigungsanspruch für durch normatives Handeln verursachte Schäden aufgrund des Artikels 288 Absatz 2 EG an, sofern die drei Voraussetzungen erfuellt sind, dass die Rechtsnorm, gegen die verstoßen worden ist, bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, dass der Verstoß hinreichend qualifiziert ist und dass zwischen dem Verstoß gegen die der Gemeinschaft obliegende Verpflichtung und dem den geschädigten Personen entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht.

Die Erforderlichkeit eines hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen die fragliche Rechtsnorm setzt voraus, dass ein Gemeinschaftsorgan die Grenzen, die seinem Ermessen gesetzt sind, offenkundig und erheblich überschritten hat.

( vgl. Randnrn. 42, 45 )

2. Wenn die Gemeinschaftsorgane bei der Durchführung der gemeinsamen Agrarpolitik einen komplexen wirtschaftlichen Sachverhalt zu beurteilen haben, bezieht sich das Ermessen, über das sie verfügen, nicht ausschließlich auf die Art und die Reichweite der zu erlassenden Bestimmungen, sondern in bestimmtem Umfang auch auf die Feststellung von Grunddaten. So verhält es sich, wenn der Rat, gestützt auf Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung Nr. 3760/92 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Fischerei und die Aquakultur, die zulässigen Gesamtfangmengen festlegt und die Fangmöglichkeiten unter den Mitgliedstaaten aufteilt. Dies gilt erst recht, wenn die Erhaltungsmaßnahme nicht von der Gemeinschaft allein, sondern von einer internationalen Organisation beschlossen wurde, an der die Gemeinschaft in gleicher Weise wie alle anderen Vertragsparteien beteiligt ist.

( vgl. Randnrn. 46-47 )

3. Für die Feststellung, ob eine Bestimmung des Gemeinschaftsrechts dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht, ist zu prüfen, ob die eingesetzten Mittel zur Erreichung des angestrebten Zieles angemessen und erforderlich sind. In einem Bereich wie dem der Erhaltung der Fischbestände, in dem die Gemeinschaftsorgane über ein weites Ermessen verfügen, kann die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme jedoch nur dann beeinträchtigt sein, wenn die Maßnahme zur Erreichung des verfolgten Zieles offensichtlich ungeeignet ist. Die Beschränkung der Kontrolle durch das Gemeinschaftsgericht ist insbesondere dann geboten, wenn sich der Rat veranlasst sieht, einen Ausgleich zwischen divergierenden Interessen herbeizuführen und so im Rahmen der in seinem Verantwortungsbereich zu treffenden politischen Entscheidungen eine Auswahl vorzunehmen.

( vgl. Randnr. 78 )

4. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes gehört zwar zu den grundlegenden Prinzipien der Gemeinschaft, doch können die Wirtschaftsteilnehmer kein berechtigtes Vertrauen auf die Beibehaltung einer bestehenden Situation haben, die von den Gemeinschaftsorganen im Rahmen ihres Ermessens geändert werden kann, was insbesondere auf einem Gebiet wie dem der gemeinsamen Agrarpolitik gilt, in deren Rahmen sie über ein weites Ermessen verfügen. Daraus folgt, dass sich die Wirtschaftsteilnehmer nicht auf ein wohlerworbenes Recht auf Beibehaltung eines Vorteils berufen können, der sich aus einer Gemeinschaftsregelung ergibt und ihnen zu einem bestimmten Zeitpunkt zugute gekommen ist. Dies gilt erst recht im Zusammenhang mit internationalen Verhandlungen, die ihrer Natur nach Zugeständnisse aller Seiten und die Aushandlung eines von allen Vertragsparteien akzeptierten Kompromisses voraussetzen. So kann sich ein Kläger nicht auf ein berechtigtes Vertrauen auf die Beibehaltung einer zulässigen Gesamtfangmenge oder einer Quote berufen, wenn die Fischerei in Gewässern von Drittländern oder unter der Aufsicht einer internationalen Organisation stattfindet und die Fangmenge mit Drittländern ausgehandelt werden muss, deren Wille sich nicht unbedingt mit dem der Gemeinschaft deckt.

( vgl. Randnrn. 122-124 )

5. Der in Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung Nr. 3760/92 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Fischerei und die Aquakultur vorgesehene Grundsatz der relativen Stabilität bezweckt, jedem Mitgliedstaat einen Anteil an der zulässigen Gesamtfangmenge der Gemeinschaft zu gewährleisten, der sich im Wesentlichen nach den Fangmengen bemisst, die vor Einführung des Quotensystems im Rahmen der herkömmlichen Fischereitätigkeiten anfielen und die der von der Fischerei abhängigen ortsansässigen Bevölkerung sowie den mit der Fischerei verbundenen Gewerbezweigen in diesem Mitgliedstaat zugute kamen. Dieser dem Gemeinschaftsrecht eigene Grundsatz betrifft nur die Verteilung der für die Gemeinschaft verfügbaren Fangmenge auf die Mitgliedstaaten. Die in Zusammenhang mit dem Übereinkommen über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik mit Kanada geschlossene bilaterale Fischereiübereinkunft und die Verordnung Nr. 1761/95, die für 1995 eine Gemeinschaftsquote für Fänge von Schwarzem Heilbutt von 5 013 Tonnen in den Teilbereichen 2 und 3 der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik festsetzt, betreffen aber nicht die Verteilung der für die Gemeinschaft verfügbaren Fangmenge auf die Mitgliedstaaten, sondern die Bestimmung dieser Menge und liegen daher auf einer anderen Ebene als der, auf der dieser Grundsatz gilt. Außerdem ist diese Bestimmung im Rahmen internationaler Verhandlungen erfolgt, die allein den Regeln des Völkerrechts unterworfen sind, die den fraglichen Grundsatz nicht kennen.

( vgl. Randnrn. 150-151 )

6. Soweit der Grundsatz einer Haftung der Gemeinschaft für rechtmäßiges Handeln im Gemeinschaftsrecht anerkannt sein sollte, würde diese jedenfalls voraussetzen, dass drei Voraussetzungen - tatsächliches Vorliegen des angeblich entstandenen Schadens, ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Schaden und dem den Gemeinschaftsorganen zur Last gelegten Handeln sowie Qualifikation des Schadens als außergewöhnlicher und besonderer Schaden - nebeneinander erfuellt sind. Da diese Voraussetzungen nebeneinander vorliegen müssen, kann die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft für eine rechtmäßige Handlung ihrer Organe nicht ausgelöst werden, wenn eine von ihnen nicht erfuellt ist.

( vgl. Randnrn. 171, 179 )

OLG-DUESSELDORF – Urteil, 10 U 133/99 vom 28.09.2000

Das Absinken eines Eigenjagdbezirks unter die gesetzliche Mindestgröße von 75 Hektar hat keine Auswirkungen auf bestehende Jagdpachtverträge.

OLG-HAMM – Beschluss, 15 W 181/00 vom 06.06.2000

Leitsatz:

1.Ein nach preußischem Landesrecht entstandenes selbständiges Fischereirecht im engeren Sinne ist ein grundstücksgleiches Recht, für das nach Art. 22, 27 prAGGBO ein Grundbuchblatt angelegt werden kann (wie KG OLGZ 1975, 138). Die Vorschriften gelten in Nordrhein-Westfalen fort.

2.§§ 5 und 6 LFischG NW haben den materiell-rechtlichen Inhalt aufrechterhaltener selbständiger Fischereirechte nicht verändert.

3.Das Verfahren auf Anlegung eines Grundbuchblattes für ein selbständiges Fischereirecht ist als Antragsverfahren der GBO zu behandeln (Art. 27 Abs. 2 prAGGBO), in dem der Antragsteller Entstehung und Inhalt des Rechts in der Form des § 29 Abs. 1 S. 2 GBO nachzuweisen hat.

4.Dieser Nachweis kann nicht allein durch eine vorhandene Eintragung des Fischereirechts im Wasserbuch geführt werden, weil die an diese Eintragung nach § 190 prWG geknüpfte gesetzliche Vermutung durch das LWG NW beseitigt ist. Als Grundlage einer tatsächlichen Vermutung kann die Eintragung im Wasserbuch nur verwertet werden, wenn die engen Voraussetzungen vorliegen, unter denen das Grundbuchamt zur Tatsachenfeststellung im Wege freier Beweiswürdigung berechtigt ist.

EUGH – Urteil, C-97/98 vom 21.10.1999

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 Das Fischereirecht oder die Spinnangelerlaubnis stellen keine "Waren" im Sinne der Bestimmungen des EG-Vertrags über den freien Warenverkehr dar, sondern gehören zu den "Dienstleistungen" im Sinne der Bestimmungen dieses Vertrages über den freien Dienstleistungsverkehr.

Die Tätigkeit, die darin besteht, Dritten gegen Entgelt und unter bestimmten Voraussetzungen ein Gewässer zum Fischen zur Verfügung zu stellen, stellt nämlich eine Dienstleistung dar, die, wenn sie grenzueberschreitenden Charakter aufweist, unter die Artikel 59 ff. EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 49 ff. EG) fällt. Daß dieses Recht oder diese Erlaubnis in Dokumenten festgehalten werden, die als solche Gegenstand des Handels sein können, ist keine ausreichende Grundlage dafür, sie in den Anwendungsbereich der Bestimmungen des Vertrages über den freien Warenverkehr fallen zu lassen.

2 Die Bestimmungen des Vertrages über den freien Dienstleistungsverkehr finden keine Anwendung auf einen Sachverhalt, dessen Merkmale sämtlich nicht über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen und der daher keinerlei Anknüpfungspunkt zu einem der vom Gemeinschaftsrecht erfassten Sachverhalte im Bereich des freien Dienstleistungsverkehrs aufweist.

EUGH – Urteil, C-179/95 vom 05.10.1999

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 Hat der Rat bei der Durchführung der gemeinsamen Agrarpolitik einen komplexen wirtschaftlichen Sachverhalt zu beurteilen, so bezieht sich das Ermessen, über das er insoweit verfügt, nicht ausschließlich auf die Art und die Reichweite der zu erlassenden Bestimmungen, sondern in bestimmtem Umfang auch auf die Feststellung von Grunddaten. Dies ist der Fall, wenn der Rat, gestützt auf Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung Nr. 3760/92 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Fischerei und die Aquakultur die zulässige Gesamtfangmenge festlegt und die Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten aufteilt. Der Richter muß sich bei der Kontrolle einer solchen Ermessensausübung darauf beschränken, zu prüfen, ob diese nicht mit einem offensichtlichen Fehler oder einem Ermessensmißbrauch behaftet ist oder ob die fragliche Behörde die Grenzen ihres Ermessens nicht offensichtlich überschritten hat.

Der Rat wurde bei der Zuteilung der Sardellenquoten im ICES-Gebiet VIII auf Frankreich und Spanien durch die Verordnung Nr. 3362/94 zur Festlegung der zulässigen Gesamtfangmengen und entsprechender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände oder -bestandsgruppen für 1995 vorsorglich und nicht aufgrund beweiskräftiger wissenschaftlicher Daten tätig. Unter diesen Umständen könnte in der Erhöhung der Fangmöglichkeiten für Sardellen in diesem Gebiet, die sich aus dem fünften Abschnitt des Anhangs I der Verordnung Nr. 746/95 zur Änderung der Verordnung Nr. 3362/94 ergibt, nur dann ein offensichtlicher Fehler, ein Ermessensmißbrauch oder eine offensichtliche Überschreitung der Grenzen des dem Rat zustehenden Ermessens gesehen werden, wenn ausreichende Hinweise dafür vorlägen, daß diese Erhöhung das biologische Gleichgewicht der fraglichen Ressourcen beeinträchtigt.

Im übrigen werden zwar gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3760/92 die Gemeinschaftsmaßnahmen mit Bedingungen für den Zugang zu den Gewässern und Ressourcen anhand der verfügbaren biologischen, sozio-ökonomischen und technischen Gutachten ausgearbeitet; das Fehlen oder die mangelnde Überzeugungskraft dieser Gutachten kann den Rat jedoch nicht daran hindern, die Maßnahmen zu treffen, die er zur Verwirklichung der Ziele der gemeinsamen Fischereipolitik für unerläßlich hält. In derartigen Fällen ist der Rat nicht nur befugt, strengere Erhaltungsmaßnahmen zu ergreifen, sondern kann unter Anwendung der erforderlichen Sorgfalt auch einen weiteren Zugang zu den Fischereiressourcen gewähren.

2 Der Rat hat nicht gegen die Verpflichtung zur rationellen und verantwortungsvollen Nutzung der in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3760/92 genannten Ressourcen verstossen, indem er in Anhang IV Nr. 1, 1.1, der Verordnung Nr. 685/95 zur Steuerung des Fischereiaufwands in bestimmten Fanggebieten und in bezug auf bestimmte Fischereiressourcen der Gemeinschaft eine gemeinsame zulässige Gesamtfangmenge für die ICES-Gebiete VIII und IX festsetzte und indem er in den Anhang I, fünfter Abschnitt, der Verordnung Nr. 746/95 die Übertragung von Quoten vom ICES-Gebiet IX auf das ICES-Gebiet VIII gestattete. Denn selbst wenn die betreffenden Sardellenbestände als biologisch verschieden angesehen werden, war der Rat mangels ausreichender Angaben, die den Schluß zuließen, daß die genannten Bestimmungen das biologische Gleichgewicht der Ressourcen des ICES-Gebietes VIII beeinträchtigten, berechtigt, Maßnahmen über die gemeinsame Bewirtschaftung der beiden Bestände zu erlassen.

Die genannten Bestimmungen beeinträchtigen auch nicht den Grundsatz der relativen Stabilität im Sinne von Artikel 8 Absatz 4 Ziffer ii der Verordnung Nr. 3760/92. Denn dieser Artikel, der vorsieht, daß die Fangmöglichkeiten so aufgeteilt werden, daß für jeden Mitgliedstaat die relative Stabilität der Fischereitätigkeit bei jedem der betreffenden Bestände gewährleistet ist, bestimmt ausdrücklich, daß auf Antrag der direkt betroffenen Mitgliedstaaten dem regelmässigen Quotentausch seit 1983 unter Beachtung einer insgesamt ausgewogenen Aufteilung Rechnung getragen werden kann. Daraus folgt, daß dieser Grundsatz mit dieser Einschränkung durch derartige Austauschhandlungen, die zur Zeit des Erlasses dieser Verordnung bereits stattgefunden hatten, beeinträchtigt sein kann und daß er einem späteren Austausch nicht entgegensteht. Ausserdem führt die Übertragung von 80 % der Fangmöglichkeiten Portugals, die nur in den Gewässern unter französischer Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit ausgeuebt werden durften, auf Frankreich im Rahmen einer gemeinsamen zulässigen Gesamtfangmenge für die ICES-Gebiete VIII und IX nicht zu einer Erhöhung der Gesamtfangmöglichkeiten in diesen Gebieten und beeinträchtigt nicht die Fangmöglichkeiten, die den Mitgliedstaaten, die nicht an dem Austausch teilnahmen, nur im ICES-Gebiet VIII zuerkannt wurden.

BGH – Urteil, III ZR 247/96 vom 11.12.1997

WürttFischereiG Art. 1 v. 27. November 1865 (RegBl 1865, 499);
WürttWasserG Art. 1, 30, 31 ff v. l. Dezember 1900 (RegBl 1900, 921); BadWürttWasserG § 2 v. 25. Februar 1960 (GBl 1960, 17);
BadWürttFischereiG §§ 4, 6 v. 14. November 1979 (GBl 1979, 466);
ZPO § 549 Abs. 1

a) Ein im vorigen Jahrhundert von einem öffentlichen Fließgewässer in Württemberg abgezweigter Mühlkanal und dessen unter der Geltung des württembergischen Wassergesetzes vom l. Dezember 1900 angelegte Fortführung (Verlängerung des alten Kanals mit anschließendem Stausee), deren Wasser in vollem Umfang wieder dem öffentlichen Fluß zugeleitet wird, sind öffentliche Gewässer auch dann, wenn zeitweise der Ablauf aus dem Stausee abgesperrt und das Wasser gespeichert wird, um die Leistung eines aus dem Stausee gespeisten Kraftwerks zu erhöhen (sog. Schwell- oder Speicherbetrieb).

b) Das Fischereirecht an dem neu entstandenen Gewässer steht nach württembergischem Recht dem Inhaber des Fischereirechts am Hauptgewässer (Fluß) zu, nicht dem Eigentümer der Grundstücke, auf denen Verlängerungskanal und Stausee errichtet wurden.

BGH, Urt. v. 11. Dezember 1997 - III ZR 247/96
OLG Stuttgart
LG Stuttgart

EUGH – Urteil, 370/88 vom 13.11.1990

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Eine von einem Mitgliedstaat erlassene Maßnahme, durch die den Staatsangehörigen dieses Staates verboten wird, einen bestimmten Netztyp an Bord von Fischereischiffen mitzuführen, wenn sie in den Küstengewässern vor einem Teil seiner Küsten fahren, fällt in den Anwendungsbereich des Artikels 19 Absatz 2 der Verordnung Nr. 171/83, wonach die Mitgliedstaaten Maßnahmen rein örtlichen Charakters erlassen dürfen, die allein die Fischer dieses Mitgliedstaats betreffen und mit denen darauf abgestellt wird, die Fänge durch technische Maßnahmen zusätzlich zu den auf Gemeinschaftsebene erlassenen zu begrenzen, sofern diese Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind.

Eine derartige Maßnahme verstösst nicht gegen Artikel 7 EWG-Vertrag, da dieser die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, ihre Staatsangehörigen gleich zu behandeln. Auch wenn durch sie Beschränkungen vorgeschrieben werden, die einen Teil der einheimischen Fischer besonders treffen, verstösst sie im übrigen nicht gegen Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 EWG-Vertrag, der von den Mitgliedstaaten zu beachten ist, wenn sie zur Durchführung einer Gemeinschaftsverordnung über die Organisation von Agrarmärkten Maßnahmen erlassen, die nur ihre eigenen Staatsangehörigen betreffen. Eine unterschiedliche Behandlung kann nämlich nicht als willkürlich bezeichnet werden, wenn sie durch die verfolgten Ziele der Bestandserhaltung gerechtfertigt ist.

Sie verstösst auch nicht gegen das Grundrecht auf freie Berufsausübung, denn sie ist durch ein dem Gemeinwohl dienendes Ziel gerechtfertigt und tastet den Wesensgehalt des Fischereirechts nicht an.

BRANDENBURGISCHES-OLG – Urteil, 5 U 44/08 vom 19.02.2009

OLG-KOELN – Urteil, 19 U 147/07 vom 28.03.2008

OLG-KOELN – Urteil, 19 U 102/07 vom 28.03.2008


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