Die Firmierung als GmbH & Co. KG ist ausreichend, um die Haftung des Kommanditisten gleich einem persönlich haftenden Gesellschafter vor Eintragung der KG nach § 176 Abs. 1 Satz 1 HGB auszuschließen. Die Entscheidung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 18.06.1979 (NJW 1980, 54) ist durch die Neuregelung des Firmenrechts der Handelsgesellschaften überholt.