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Firmentarifvertrag bei Unternehmensverschmelzung

Entscheidungen der Gerichte




BAG – Urteil, 4 AZR 208/97 vom 24.06.1998

Rechtsgebiete:UmwG, BGB, GG
Schlagworte:Firmentarifvertrag bei Unternehmensverschmelzung
Stichwort:Firmentarifvertrag bei Unternehmensverschmelzung
Leitsatz:Leitsätze:

1. Ein Firmentarifvertrag zählt zu den Verbindlichkeiten i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG.

2. Geht ein Firmentarifvertrag gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 UmwG durch Verschmelzung auf einen neuen Unternehmensträger über, so ist insoweit für eine Anwendung der § 324 UmwG, § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB kein Raum.

3. § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB, der nach § 324 UmwG unberührt bleibt, stellt im Fall der Umwandlung eine Auffangregelung für den Fall dar, daß ein Tarifvertrag nicht kollektivrechtlich für den neuen Unternehmensträger gilt. Dies betrifft in der Regel Verbands- oder Flächentarifverträge.

Aktenzeichen: 4 AZR 208/97
Bundesarbeitsgericht 4. Senat Urteil vom 24. Juni 1998
- 4 AZR 208/97 -

I. Arbeitsgericht
Lörrach
- 2 Ca 204/96 -
Urteil vom 19. Juni 1996

II. Landesarbeitsgericht
Baden-Württemberg (Freiburg)
- 9 Sa 91/96 -
Urteil vom 26. Februar 1997
Volltext: BAG - Urteil, 4 AZR 208/97




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