Ergeben sich aus einem Schreiben des Mitarbeiters einer insolventen Gesellschaft unübersehbare Hinweise auf das Vorliegen einer gewerblichen Firmenbestattung, so ist ein gleichwohl erfolgter Verweisungsbeschluss an das Wohnsitzgericht des Bestatters für dieses Gericht nicht bindend.
1. Eine Verweisung des Insolvenzverfahrens durch das für den Sitz der Gesellschaft nach § 3 Abs. 1 Satz 1 InsO zuständige Insolvenzgericht ist erst zulässig, wenn das Insolvenzgericht sämtliche vorgetragenen Umstände gewürdigt und von Amts wegen den Sachverhalt umfassend aufgeklärt hat.
2. Erfolgt die Verweisung ohne eine entsprechende Prüfung allein aufgrund der Angaben im Insolvenzantrag, entbehrt sie jeder gesetzlichen Grundlage und muss zumindest objektiv als willkürlich angesehen werden.
3. Die Mitnahme der Geschäftsunterlagen durch den (neu bestellten) Geschäftsführer begründet keine Zuständigkeit des für den Wohnsitz des Geschäftsführers zuständigen Insolvenzgerichts.
1. Eine örtliche Zuständigkeit des Insolvenzgerichts, in dessen Bezirk der Geschäftsführer der nicht mehr wirtschaftlich tätigen, aber noch im Zuständigkeitsbereich eines anderen Insolvenzgerichts im Handelsregister eingetragenen juristischen Personen seinen allgemeinen Wohnsitz hat, kommt jedenfalls nicht allein wegen der Mitnahme der Geschäftsunterlagen der Schuldnerin an den Wohnsitz des Geschäftsführers in Betracht.
2. Das Insolvenzgericht darf das Verfahren allenfalls dann an das Wohnsitzgericht des Geschäftsführers verweisen, wenn es zuvor von Amts wegen ermittelt und positiv festgestellt hat, dass am Sitz des Geschäftsführers tatsächlich eine Abwicklung der Gesellschaft stattfindet und diese nicht nur substanzlos behauptet wird; bestehen Anzeichen für eine "gewerbsmäßige Firmenbestattung", denen das Insolvenzgericht vor einer Verweisung im Rahmen des § 5 InsO auch nachzugehen hat, kommt eine Verweisung gar nicht in Betracht.
3. Der Verweisungsbeschluss ist willkürlich und damit nicht bindend, wenn das Insolvenzgericht, das gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 InsO für den Sitz der Schuldnerin zuständig ist, ohne eine weitere Sachaufklärung seine Zuständigkeit verneint und das Verfahren auf Antrag des letzten Geschäftsführers der Schuldnerin an das Insolvenzgericht verweist, bei dem dieser seinen Geschäftssitz hat.