JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > F > Finanzverfassung
| Rechtsgebiete: | WHG, WasEG (NRW), VwGO |
| Schlagworte: | Eigentümergebrauch, Gebührenbemessung, Gewässerausbau, Gewässerbenutzung, Gleichheitssatz, Grundsatzrüge, Kieswäsche, Kühlwasser, Lenkungsziel, nicht-steuerliche Abgabe, Normenklarheit, Rahmengesetzgebung, Ressourcennutzungsentgelt, Sondervorteil, Verweisung, Wasserentnahmeentgelt |
| Stichwort: | Finanzverfassung |
| Leitsatz: | 1. Die Frage, ob eine landesrechtliche Bestimmung mit einer rahmenrechtlichen Vorschrift vereinbar ist, verleiht der Rechtssache nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn die Auslegung der bundesrechtlichen Maßstabsnorm ihrerseits ungeklärte Fragen fallübergreifender Bedeutung aufwirft. 2. Angesichts der grundsätzlichen Unterschiede zwischen der Benutzung eines Gewässers im Rahmen des auf traditionelle, minder bedeutsame Arten der Nutzung beschränkten (erlaubnisfreien) Eigentümergebrauchs und dem Ausbau eines Gewässers stellt es keine gleichheitswidrige Ungleichbehandlung dar, wenn der Gesetzgeber den Eigentümergebrauch, nicht aber den Gewässerausbau von der Entrichtung eines Wasserentnahmeentgelts freistellt. 3. Die Vermeidung von den Wettbewerb beeinträchtigenden Belastungsunterschieden bei wasserintensiven Industrieunternehmen stellt einen sachlichen Grund für eine Differenzierung bei der Höhe des Wasserentnahmeentgelts dar. 4. Die in der Erzielung von Einnahmen liegende gesetzgeberische Motivation für die Einführung eines Wasserentnahmeentgelts ist unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten gleichgültig, wenn eine für die Erhebung nicht-steuerlicher Abgaben erforderliche besondere sachliche Rechtfertigung für die Wasserabgabe besteht. |
| Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 9 B 2.09 | |
| Rechtsgebiete: | FAfG, BWaldG, HAfG, BVerfGG, GG |
| Stichwort: | Finanzverfassung |
| Leitsatz: | Zur Finanzierung der Holzabsatzförderung durch eine Sonderabgabe (im Anschluss an das Urteil des Zweiten Senats vom 3. Februar 2009 - 2 BvL 54/06 -). |
| Volltext: BVERFG - Beschluss, 2 BvR 743/01 | |
| Rechtsgebiete: | GG, IPwskR |
| Schlagworte: | Studienabgabe, Studienbeitrag, Studiengebühr, Sonderabgabe, Studienbeitragsdarlehen, Unentgeltlichkeit, Sozialverträglichkeit, soziale Barriere, Chancengleichheit, Teilhaberecht, Abwehrrecht, Berufsfreiheit, Abgabengerechtigkeit, Belastungsgleichheit, Völkervertragsrecht, innerstaatliche Geltung, unmittelbare Anwendbarkeit, Auslegung, Staatenpraxis, Sozialausschuss |
| Stichwort: | Finanzverfassung |
| Leitsatz: | 1. Der nordrhein-westfälische Landesgesetzgeber hat die allgemeinen Studienabgaben nach dem Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz vom 21. März 2006 (GV.NRW. S. 120) als dem Grunde und der Höhe nach sachlich gerechtfertigte Vorzugslasten kompetenzgerecht eingeführt. 2. Wegen des Anspruchs auf ein sozialen Gesichtspunkten Rechnung tragendes Studienbeitragsdarlehen verletzt die Abgabenerhebung das in Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Grundrecht der Berufsfreiheit weder in seiner - zusammen mit dem Gleichheitssatz und dem Sozialstaatsprinzip gebildeten - Ausprägung als Recht auf Teilhabe an den staatlichen Ausbildungsressourcen noch in seiner Funktion als auf die Abwehr ausbildungsbezogener Belastungen gerichtetes Freiheitsrecht. 3. Aus Art. 13 Abs. 2 Buchst. c des Internationalen Paktes vom 19. Dezember 1966 über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte können im Hinblick auf die Erhebung allgemeiner Studienabgaben keine Rechte hergeleitet werden, die nicht bereits grundrechtlich gewährleistet sind. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 6 C 16.08 | |
| Rechtsgebiete: | HBauO |
| Stichwort: | Finanzverfassung |
| Volltext: BVERFG - Beschluss, 2 BvR 1824/05 | |
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