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Entscheidungen der Gerichte




THUERINGER-OVG – Urteil, 2 KO 994/06 vom 18.12.2008

Rechtsgebiete:ThürFAG, ThürSchFG, ThürBekVO
Schlagworte:Kreisumlage, Schulumlage, rückwirkender Erlass einer Haushaltssatzung, rückwirkende Bekanntmachung, Schulaufwand, Investitionen für Grund-und Regelschulen, Zinsen und Tilgung, Gesamtdeckungsprinzip, Fremdfinanzierungsquote, Schulverwaltungsamt, Fehlergrenze
Stichwort:Finanzrecht
Leitsatz:1. a) Zur Schulumlage im Sinne des § 31 ThürFAG gehört der Schulaufwand gemäß § 3 Abs. 2 ThürSchFG. Dieser umfasst auch Zins- und Tilgungsleistungen für Kredite, die der Finanzierung von Investitionen an Schulen dienen.

b) Zur Berechnung des auf Grund- und Regelschulen entfallenden Anteils, der in einem Haushaltsjahr für Zinsen und Tilgung zu zahlen ist, ist eine Fremdfinanzierungsquote zu ermitteln.

2. Sowohl bei der Berechnung der Kreisumlage als auch bei der Ermittlung der Schulumlage ist einem Landkreis jeweils eine Fehlergrenze von 1% des betreffenden Umlagesolls zuzubilligen.

3. Auch eine Haushaltssatzung kann nach Abschluss des Haushaltsjahres rückwirkend erlassen bzw. bekannt gemacht werden, wenn diese eine ungültige Haushaltssatzung bzw. eine solche, deren Gültigkeit rechtlichen Zweifeln unterliegt, ersetzen soll. Dem steht nicht entgegen, dass der Haushaltsplan nach Abschluss des Haushaltsjahres nachträglich nicht mehr geändert werden kann.
Volltext: THUERINGER-OVG - Urteil, 2 KO 994/06



BSG – Urteil, B 13 R 8/07 R vom 26.07.2007

Rechtsgebiete:SGB VI
Schlagworte:Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit - Zehnjahreszeitraumes - Streckungstatbestand - Anrechnungszeit - besondere versicherungsrechtlichen Voraussetzungen - Selbständigkeit als Überbrückungstatbestand
Stichwort:Finanzrecht
Leitsatz:Eine Zeit der Selbständigkeit nach Arbeitslosigkeit ("Selbsthilfeversuch") ist regelmäßig nur bis zur Dauer von etwa sechs Monaten Überbrückungstatbestand zur Wahrung des Anschlusses bei Unterbrechung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung.
Volltext: BSG - Urteil, B 13 R 8/07 R

EUGH – Urteil, 303/84 vom 20.03.1986

Schlagworte:1. MITGLIEDSTAATEN - VERPFLICHTUNGEN - VERSTOSS - RECHTFERTIGUNG - UNZULÄSSIGKEIT ( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 169 ) 2. EIGENE MITTEL DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - FESTSTELLUNG UND ZURVERFÜGUNGSTELLUNG DURCH DIE MITGLIEDSTAATEN - GUTSCHRIFT AUF DEM KONTO DER KOMMISSION - VERSPÄTETE GUTSCHRIFT - VERPFLICHTUNG ZUR ZAHLUNG VON VERZUGSZINSEN ( VERORDNUNG NR. 2891/77 DES RATES , ARTIKEL 10 UND 11 )
Stichwort:Finanzrecht
Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. EIN MITGLIEDSTAAT KANN SICH DEN FOLGEN EINER IHM ZUR LAST GELEGTEN VERTRAGSVERLETZUNG NICHT SCHON DADURCH ENTZIEHEN , DASS ER DIESE ZUWIDERHANDLUNG ZUGIBT.

2. NACH ARTIKEL 11 DER VERORDNUNG NR. 2891/77 SIND BEI ' ' VERSPÄTETER ' ' GUTSCHRIFT DER EIGENEN EINNAHMEN DER GEMEINSCHAFT - DEREN FESTSTELLUNG DEN MITGLIEDSTAATEN OBLIEGT - AUF DEM KONTO DER KOMMISSION VERZUGSZINSEN ZU ZAHLEN. DARAUS FOLGT , DASS UNABHÄNGIG DAVON , AUS WELCHEM GRUND DIE GUTSCHRIFT AUF DEM KONTO DER KOMMISSION VERSPÄTET ERFOLGT IST , DIE VERZUGSZINSEN VERLANGT WERDEN KÖNNEN , OHNE DASS DANACH ZU UNTERSCHEIDEN WÄRE , OB DIE VERSPÄTETE GUTSCHRIFT AUF EINER NICHTEINHALTUNG DES ENDTERMINS FÜR DIE FESTSTELLUNG DER ANSPRÜCHE ODER AUF EINER ÜBERSCHREITUNG DER FRIST DES ARTIKELS 10 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 2891/77 BERUHT.
Volltext: EUGH - Urteil, 303/84

EUGH – Urteil, 52-65 vom 16.06.1966

Schlagworte:1. ZÖLLE - ABGABEN GLEICHER WIRKUNG - BEGRIFF ( EWG-VERTRAG, ARTIKEL 13 ) 2. ZÖLLE - ABGABEN GLEICHER WIRKUNG - BESEITIGUNG - VERPFLICHTUNG DER MITGLIEDSTAATEN - WESEN ( EWG-VERTRAG, ARTIKEL 13 ) 3. ZÖLLE - ABGABEN GLEICHER WIRKUNG - BESEITIGUNG - ZEITFOLGE - EINZELHEITEN DER SCHRITTWEISEN BESEITIGUNG - BEFUGNISSE DER KOMMISSION ( EWG-VERTRAG, ARTIKEL 13 UND 14 ) 4. EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT - RECHTSORDNUNG DER GEMEINSCHAFT - ORGAN DER GEMEINSCHAFT - VERSTOSS GEGEN SEINE VERPFLICHTUNGEN - MITGLIEDSTAAT - VERGELTUNGSMASSNAHMEN - VERBOT
Stichwort:Finanzrecht
Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. DIE VORSCHRIFTEN VON ARTIKEL 13 VERBIETEN IN IHRER GESAMTHEIT ALLE MASSNAHMEN, DIE AUF DER EINSEITIGEN ENTSCHEIDUNG EINES MITGLIEDSTAATS ANSTATT AUF EINEM VORGEHEN DER GEMEINSCHAFT BERUHEN UND - WIE IMMER SIE SICH NENNEN UND AUF WELCHEM WEGE SIE AUCH ERGEHEN MÖGEN - BEI DER EINFUHR DIE GLEICHEN DISKRIMINIERENDEN ODER PROTEKTIONISTISCHEN WIRKUNGEN WIE ZÖLLE HERVORRUFEN.

VGL. LEITSATZ NR. 4 DES URTEILS IN DEN VERBUNDENEN RECHTSSACHEN 2 UND 3/62; RSPRGH VIII 872.

2. ARTIKEL 13 ENTHÄLT EINE FÜR DIE HERSTELLUNG DES FREIEN WARENVERKEHRS GRUNDLEGENDE BESTIMMUNG UND DAMIT EINE WESENTLICHE NORM. AUSNAHMEN SIND DAHER ENG AUSZULEGEN UND MÜSSEN KLAR UND EINDEUTIG ANGEORDNET SEIN.

VGL. LEITSATZ NR. 4 DES URTEILS IN DEN VERBUNDENEN RECHTSSACHEN 2 UND 3/62; RSPRGH VIII 872.

3. DIE KOMMISSION WIRD DURCH IHRE VERPFLICHTUNG, BEI DER BESEITIGUNG DER ABGABEN ZOLLGLEICHER WIRKUNG EINE BESTIMMTE ZEITFOLGE EINZUHALTEN, NICHT DARAN GEHINDERT, DIE EINZELHEITEN DIESER SCHRITTWEISEN BESEITIGUNG SELBST ZU BESTIMMEN.

4. AUCH WENN DIE KOMMISSION DIE IHR GEGENÜBER ANDEREN MITGLIEDSTAATEN OBLIEGENDEN VERPFLICHTUNGEN NICHT ERFÜLLT HABEN SOLLTE, KÖNNTE DIES EINEN MITGLIEDSTAAT NICHT VON VERPFLICHTUNGEN ENTBINDEN, DIE IHM IN ANWENDUNG DES VERTRAGES RECHTMÄSSIG AUFERLEGT WORDEN SIND.

VGL. LEITSATZ NR. 1 DES URTEILS IN DEN VERBUNDENEN RECHTSSACHEN 90 UND 91/63; RSPRGH X 1333.
Volltext: EUGH - Urteil, 52-65


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