Es kann abwägungsfehlerfrei sein, wenn die Planungsbehörde eine Variante, die über das geplante, im Bedarfsplan als vordringlich eingestufte Straßenbauvorhaben (hier: Umgehung von Mühlhausen) hinausgeht, unter Hinweis darauf verwirft, dass ein wesentlicher Teilabschnitt (hier: Umgehung von Eichtersheim) nur als weiterer Bedarf ausgewiesen und deshalb nach der am Bedarfsplan orientierten Finanzierungspraxis des Baulastträgers in absehbarer Zeit mit einer planerischen Verwirklichung nicht zu rechnen sei.