JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > F > Finanzierbarkeit
| Rechtsgebiete: | GG, VwGO, BImSchG, BremLStrG, UVP-RL, BremUVPG |
| Schlagworte: | Revisionszulassung, grundsätzliche Bedeutung, bundesrechtlicher Klärungsbedarf, Abweichung, Aufklärungspflicht, Verkehrsprognose, Prognosemethodik, grundrechtliche Schutzpflicht, Lärmimmission, Schadstoffimmission, Steigerung, Kausalität, Sanierungspflicht, Abschnittsbildung, Verkehrsbedarf, Verkehrsnachfrage, technische Norm, technisches Regelwerk, antizipiertes Sachverständigengutachten, Pluralität, Publizität, Repräsentanz, Normungsgremien, Lärmschutzmaßnahme, Dimensionierung, Planrechtfertigung, Luftreinhalteplanung, Umweltverträglichkeitsprüfung, Vorprüfungspflicht, Finanzierbarkeit, Haushaltsrecht, gerichtliche Vollprüfung |
| Stichwort: | Finanzierbarkeit |
| Leitsatz: | 1. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass eine in der Planfeststellung zu befolgende grundrechtliche Pflicht, Schutzvorkehrungen gegen gesundheitsgefährdende Verkehrsimmissionen zu treffen, eine Kausalität zwischen dem Bau bzw. der Änderung des Verkehrswegs und der gesundheitsgefährdenden Verkehrsbelastung voraussetzt. 2. Welche Anforderungen an die Pluralität der Normungsgremien und an die Publizität des Normungsverfahrens zu stellen sind, damit technische Normen im Verwaltungsprozess als antizipierte Sachverständigengutachten verwendet werden können, lässt sich nicht abschließend abstrakt bestimmen; den Kriterien der Repräsentanz und der Publizität kommt aber umso eher und umso mehr Bedeutung zu, je stärker die einschlägigen Fachkreise zugleich Interessengruppen sind und je stärker sich in den Regelwerken fachliche Einschätzungen und Wertungen verbinden. 3. Die Entscheidung über die Dimensionierung eines Verkehrswegs fällt nicht in den Anwendungsbereich des § 41 BImSchG. 4. Stehen die notwendigen Finanzmittel zur Realisierung eines Straßenbauvorhabens bereit, so ist die Planrechtfertigung zu bejahen, ohne dass fachplanungsrechtlich hinterfragt werden müsste, ob die zugrunde liegenden Finanzierungsentscheidungen haushaltsrechtlichen Vorgaben entsprechen (im Anschluss an Urteile vom 20. Mai 1999 - BVerwG 4 A 12.98 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 154 S. 31 und vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 <Rn. 200>). 5. Dass Personen, die durch Immissionen eines planfestgestellten Vorhabens im Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 GG betroffen sind, im Gegensatz zu Enteignungsbetroffenen keinen Anspruch auf eine gerichtliche Vollprüfung des Planfeststellungsbeschlusses haben, verstößt nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung. |
| Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 9 B 7.07 | |
| Rechtsgebiete: | BauGB |
| Schlagworte: | Festsetzung, Nutzung, Privat, Realisierbarkeit, Finanzierbarkeit, Absehbarer Zeitraum, Bestandsschutz, EntwicklungsperspektiveSachgebiete: Bauleitplanung |
| Stichwort: | Finanzierbarkeit |
| Leitsatz: | 1. Setzt der Bebauungsplan eine private Grundstücksnutzung fest, die nach Art und Umfang im zentralen Planbereich in Widerspruch zur privat ausgeübten baulichen Nutzung steht, ohne den betroffenen Eigentümern wirtschaftliche Vorteile zu bieten, müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass in absehbarer Zeit die bisherige bauliche Nutzung aufgegeben und die plangemäße Nutzung realisiert wird; ist die Nutzungsänderung mit erheblichem Aufwand verbunden (etwa zur Beseitigung des Baubestandes und von Altlasten) gehören dazu auch Angaben zur Finanzierbarkeit (im Anschluss an VGH Bad.-Württ., Urt. vom 25.10.1996 - 5 S 1040/95 -, VGHBW-Ls, Beil.2, B 6; hier: Überplanung des Geländes einer Stahlbaufabrik mit einer privaten Grünfläche). 2. Diese für die Beurteilung der städtebaulichen Erforderlichkeit maßgeblichen Anhaltspunkte zur tatsächlichen Realisierbarkeit der neu festgesetzten privaten Nutzung gehören auch zum Abwägungsmaterial, das vom Plangeber zu berücksichtigen ist. |
| Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 8 S 1190/04 | |
| Rechtsgebiete: | GG, EGEntsch. 1692/96, AEG, BSWAG, EIBV |
| Schlagworte: | Eisenbahn, Kopfbahnhof, Durchgangsbahnhof, Stuttgart 21, planerische Rechtfertigung, Ziele der Planung, Integraler Taktfahrplan, Finanzierbarkeit, Vorratsplanung, Abwägung, Alternativenvergleich, Alternativeneignung, Leistungsfähigkeit, Verknüpfung der Verkehrsträger, Anfälligkeit für Störungen, Kosten |
| Stichwort: | Finanzierbarkeit |
| Leitsatz: | 1. Es ist zulässig, mit einer eisenbahnrechtlichen Planfeststellung auch andere als spezifisch verkehrliche Ziele zu verfolgen, etwa eine Minderung des Eisenbahnlärms oder - bei einer Verlegung von Betriebsanlagen der Eisenbahn - auch die Schaffung städtebaulicher Entwicklungsmöglichkeiten (hier in der Innenstadt von Stuttgart). 2. Eisenbahninfrastrukturanlagen dürfen auch dann geändert oder neu errichtet werden, wenn sie künftig nicht (mehr) von Zügen mit Dieseltraktion genutzt werden können. 3. Eisenbahninfrastrukturunternehmen sind nicht verpflichtet, bei der Änderung oder Errichtung neuer Eisenbahninfrastrukturanlagen zu gewährleisten, dass ein (voller) Integraler Taktfahrplan möglich bleibt bzw. ermöglicht wird. 4. Ob sich eine Alternative als eindeutig vorzugswürdig erweist, ist allein im Hinblick auf die Verwirklichung der Planungsziele und die sonstigen bei der Abwägung zu berücksichtigenden öffentlichen und privaten Belange zu beurteilen. Zu diesen gehören die Kosten des beantragten Vorhabens grundsätzlich nicht; die Prüfung des Kosten-Nutzen-Verhältnisses obliegt vielmehr ausschließlich dem Vorhabenträger und sich an der Finanzierung beteiligenden Körperschaften im Rahmen ihrer Finanz- bzw. Haushaltsverantwortung. |
| Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 5 S 848/05 | |
| Rechtsgebiete: | FStrG, FStrAbG |
| Schlagworte: | Bundesfernstraße, Planfeststellung, Planfeststellungsbeschluss, Planrechtfertigung, Bedarf, Bedarfsplan, vordringlicher Bedarf, weiterer Bedarf, Vorratsplanung, Finanzierung, Finanzierbarkeit, Bundesverkehrswegeplan, Bundesverkehrswegeplan 2003 |
| Stichwort: | Finanzierbarkeit |
| Leitsatz: | 1. Die Planfeststellungsbehörde hat beim Erlass eines fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses vorausschauend zu beurteilen, ob dem geplanten Vorhaben unüberwindbare finanzielle Schranken entgegenstehen würden. 2. Kommt diese Prüfung zu dem Ergebnis, dass eine Verwirklichung des Vorhabens innerhalb von zehn Jahren wegen fehlender Finanzmittel des Bundes ausgeschlossen erscheint, so fehlt es an der erforderlichen Planrechtfertigung. Dies unterliegt grundsätzlich der uneingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Überprüfung. 3. Einzelfall, in dem einem planfestgestellten Straßenbauvorhaben, das im Bundesverkehrswegeplan 2003 und im Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes nur noch dem weiteren Bedarf zugeordnet ist, die Planrechtfertigung mangels Finanzierbarkeit aus Bundesmitteln abzusprechen ist, obwohl es im Zeitpunkt der Planfeststellung noch dem vordringlichen Bedarf angehört hat (in Fortführung von BVerwG, Urteil vom 20. Mai 1999 - 4 A 12.98 - NVwZ 2000, 555 ff.). |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 1 C 11472/04.OVG | |
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