Katholische Schwangerenberatungsstellen, die eine allgemeine Beratung nach § 2 SchKG aber keine Konfliktberatung nach §§ 5 ff SchKG anbieten und infolgedessen auch keine Beratungsscheine (§ 7 SchKG) erteilen, haben keinen Anspruch auf eine Förderung gem. § 4 SchKG.